Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.04.2022Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §54b Abs3Rechtssatz
Wurde über ein Teilzahlungsbegehren nach § 54b Abs 3 VStG rechtskräftig – im konkreten Fall positiv – abgesprochen, so bindet dieser Bescheid auch das Verwaltungsgericht. Wird daher der gesamte aushaftende Betrag fällig, da der Bescheidadressat wie gesetzlich vorgesehen mit zwei Teilzahlungsbeträgen in Verzug ist, bildet diese Bestimmung keine Rechtsgrundlage für das neuerliche Stellen eines Anbringens, welches auf Teilzahlung des fällig gewordenen aushaftenden Gesamtbetrages gerichtet ist.Wurde über ein Teilzahlungsbegehren nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG rechtskräftig – im konkreten Fall positiv – abgesprochen, so bindet dieser Bescheid auch das Verwaltungsgericht. Wird daher der gesamte aushaftende Betrag fällig, da der Bescheidadressat wie gesetzlich vorgesehen mit zwei Teilzahlungsbeträgen in Verzug ist, bildet diese Bestimmung keine Rechtsgrundlage für das neuerliche Stellen eines Anbringens, welches auf Teilzahlung des fällig gewordenen aushaftenden Gesamtbetrages gerichtet ist.
Schlagworte
Antrag auf Ratenzahlung, Aushaftender Betrag, Zahlungsverzug von zwei Teilzahlungsbeträgen, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.32.25.5498.2022Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022