RS Lvwg 2022/4/21 LVwG 32.25-5498/2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2022
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.04.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wurde über ein Teilzahlungsbegehren nach § 54b Abs 3 VStG rechtskräftig – im konkreten Fall positiv – abgesprochen, so bindet dieser Bescheid auch das Verwaltungsgericht. Wird daher der gesamte aushaftende Betrag fällig, da der Bescheidadressat wie gesetzlich vorgesehen mit zwei Teilzahlungsbeträgen in Verzug ist, bildet diese Bestimmung keine Rechtsgrundlage für das neuerliche Stellen eines Anbringens, welches auf Teilzahlung des fällig gewordenen aushaftenden Gesamtbetrages gerichtet ist.Wurde über ein Teilzahlungsbegehren nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG rechtskräftig – im konkreten Fall positiv – abgesprochen, so bindet dieser Bescheid auch das Verwaltungsgericht. Wird daher der gesamte aushaftende Betrag fällig, da der Bescheidadressat wie gesetzlich vorgesehen mit zwei Teilzahlungsbeträgen in Verzug ist, bildet diese Bestimmung keine Rechtsgrundlage für das neuerliche Stellen eines Anbringens, welches auf Teilzahlung des fällig gewordenen aushaftenden Gesamtbetrages gerichtet ist.

Schlagworte

Antrag auf Ratenzahlung, Aushaftender Betrag, Zahlungsverzug von zwei Teilzahlungsbeträgen, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.32.25.5498.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten