Entscheidungsdatum
21.04.2022Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §54b Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau A B, G, Bstraße, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 23.02.2022, GZ: VStV/920301627518/2020,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 16.03.2022, keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid im Spruch dahingehend abgeändert, dass das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Teilzahlung vom 09.02.2022 auf Rechtsgrundlage § 54b Abs 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, zurückgewiesen wird.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 16.03.2022, keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid im Spruch dahingehend abgeändert, dass das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Teilzahlung vom 09.02.2022 auf Rechtsgrundlage Paragraph 54 b, Absatz 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, zurückgewiesen wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem rechtskräftigen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 21.04.2021, GZ: VStV/920301627518/2020, wurde Frau A B wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs 1 FSG iVm § 37 Abs 4 Z 1 FSG mit Geldstrafe im Ausmaß von € 726,00 bestraft und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festgesetzt.Mit dem rechtskräftigen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 21.04.2021, GZ: VStV/920301627518/2020, wurde Frau A B wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG mit Geldstrafe im Ausmaß von € 726,00 bestraft und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festgesetzt.
Mit Schreiben der Behörde vom 18.06.2021 wurde Frau A B aufgefordert, die diesbezügliche Geldleistung inklusive € 5,00 Mahngebühren (€ 803,60) bis 18.06.2021 zu bezahlen.
Da eine Bezahlung nicht erfolgte, wurde behördlicherseits die Forderungsexekution nach § 294a EO sowie die Fahrnisexekution beim Bezirksgericht Graz-West beantragt und mit gerichtlichem Beschluss vom 06.07.2021 die Fahrnis- und Gehaltsexekution für die vollstreckbare Kapitalforderung von € 726,00, die bezughabenden Kosten von € 72,60 und die Kostenforderung der Mahngebühren im Ausmaß von € 5,00 sowie die Kosten des Exekutionsantrages im Ausmaß von € 95,00, insgesamt somit € 898,60, bewilligt.Da eine Bezahlung nicht erfolgte, wurde behördlicherseits die Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO sowie die Fahrnisexekution beim Bezirksgericht Graz-West beantragt und mit gerichtlichem Beschluss vom 06.07.2021 die Fahrnis- und Gehaltsexekution für die vollstreckbare Kapitalforderung von € 726,00, die bezughabenden Kosten von € 72,60 und die Kostenforderung der Mahngebühren im Ausmaß von € 5,00 sowie die Kosten des Exekutionsantrages im Ausmaß von € 95,00, insgesamt somit € 898,60, bewilligt.
Mit Schreiben vom 03.08.2021 ersuchte Frau A B die Behörde im Hinblick auf ihre mit 02.08.2021 begonnene Ausbildung zur Pflegefachassistentin ihr noch Zeit zu geben, um die Forderungen zu begleichen und würde sie gerne eine Ratenzahlung vereinbaren, wobei eine Freiheitsstrafe ihre Situation im Hinblick auf die begonnene Ausbildung sich enorm verschlechtern würde und ersuchte sie, um bestmögliche Unterstützung, worauf die betreibende Partei in der Folge die Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO beantragte und erging aufgrund des Ansuchens der Frau A B an diese in der Folge der behördliche Bescheid in Bezug auf Teilzahlung vom 10.08.2021, GZ: VStV/920301627518/2020, jedoch in Bezug auf die Summe von € 898,60, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen, wobei im ersten Monat am 01.01.2022 € 98,60 und bis 01.09.2022 jeweils € 100,00 am Monatsersten zu bezahlen waren und überdies auch ausgesprochen wurde, dass alle noch ausstehenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn die Bescheidadressatin mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist;- dies auf Rechtsgrundlagen § 54a, 54b des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG.Mit Schreiben vom 03.08.2021 ersuchte Frau A B die Behörde im Hinblick auf ihre mit 02.08.2021 begonnene Ausbildung zur Pflegefachassistentin ihr noch Zeit zu geben, um die Forderungen zu begleichen und würde sie gerne eine Ratenzahlung vereinbaren, wobei eine Freiheitsstrafe ihre Situation im Hinblick auf die begonnene Ausbildung sich enorm verschlechtern würde und ersuchte sie, um bestmögliche Unterstützung, worauf die betreibende Partei in der Folge die Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO beantragte und erging aufgrund des Ansuchens der Frau A B an diese in der Folge der behördliche Bescheid in Bezug auf Teilzahlung vom 10.08.2021, GZ: VStV/920301627518/2020, jedoch in Bezug auf die Summe von € 898,60, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen, wobei im ersten Monat am 01.01.2022 € 98,60 und bis 01.09.2022 jeweils € 100,00 am Monatsersten zu bezahlen waren und überdies auch ausgesprochen wurde, dass alle noch ausstehenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn die Bescheidadressatin mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist;- dies auf Rechtsgrundlagen Paragraph 54 a, 54 b, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG.
Dieser Teilzahlungsbescheid erwuchs in Rechtskraft, jedoch wurde von Seiten Frau A B eine Ratenzahlung nicht getätigt, worauf die Behörde mit Schreiben vom 01.02.2022 aufgrund des Verzuges, bezogen auf die erste und zweite Rate, der Beschwerdeführerin die Aufforderung zum Antritt der Freiheits-, Ersatzfreiheitsstrafe vom 01.02.2022 am 07.02.2022 zustellte.
Mit E-Mail vom 09.02.2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, sich bestmöglich um ihre Schulden zu kümmern, welche durch Verlust ihrer Selbstständigkeit entstanden seien und habe sie einen großen Teil geschafft, sodass sie sich nun um die Zahlung besser kümmern könne und ersuchte hinsichtlich der € 898,60 um monatliche Ratenzahlung von € 100,00 (eventuell auch mehr), sodass die Bezahlung somit spätestens in sechs Monaten erledigt sei. Sie sei gerade dabei, sich für ihre Ausbildung vorzubereiten und ersuche in einer schwierigen Lebenslage, ihr keine Steine in den Weg zu legen, damit sich ihre Situation durch eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht wieder verschlechtere.
Mit dem nunmehr angefochtenen, im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 23.02.2022 wurde das Teilzahlungsansuchen vom 09.02.2022 auf Rechtsgrundlagen §§ 54a, 54b des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG abgewiesen, zumal der Verpflichtung zur Teilzahlung nicht nachgekommen worden sei und von anderen Behörden Akten in Bezug auf die „Vorführung zum Strafantritt“ aufliegen würden, sodass die Behörde Grund zur Annahme habe, dass die gegenständliche Strafe uneinbringlich sei. Mit dem nunmehr angefochtenen, im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 23.02.2022 wurde das Teilzahlungsansuchen vom 09.02.2022 auf Rechtsgrundlagen Paragraphen 54 a, 54 b, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG abgewiesen, zumal der Verpflichtung zur Teilzahlung nicht nachgekommen worden sei und von anderen Behörden Akten in Bezug auf die „Vorführung zum Strafantritt“ aufliegen würden, sodass die Behörde Grund zur Annahme habe, dass die gegenständliche Strafe uneinbringlich sei.
Gegen diesen Bescheid, welcher ihr gegenüber am 28.02.2022 erlassen wurde, erhob Frau A B mit Schreiben vom 16.03.2022 rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in welcher sie wiederum auf den Verlust ihrer Selbstständigkeit wegen Corona sowie ihre berufliche Neuorientierung über das ZAM mit Aussicht auf eine Ausbildung hinwies, wobei sie bei der Schuldnerberatung sei und bereits einen Plan für ihre Schuldenregulierung habe und sei es durch ihre Bemühungen und den Fokus, alles so schnell wie möglich zu erledigen, ihr auch gelungen, vieles zu schaffen und zu erledigen und sei sie davon überzeugt, nach den Lockerungen der Maßnahmen auch im Gastro-Bereich aushelfen zu können, um dann noch besser ihrer Schuld nachkommen zu können. Dadurch sehe sie sich jetzt in der finanziellen Lage der Zahlung von insgesamt € 898,60 im Rahmen einer Teilzahlung von monatlich € 100,00 nachzukommen, wobei mit Aushilfsbeschäftigung auch mehr möglich sei, sodass innerhalb von maximal sechs Monaten alles abbezahlt sei und ersuche sie höflich, ihr die Teilzahlung noch einmal zu bewilligen, mit dem Versprechen ihrerseits, € 100,00 monatlich pünktlich zu überweisen.
Mit Eingabe vom 13.04.2022 legte die belangte Behörde, Landespolizeidirektion Steiermark, diese Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vor und teilte mit E-Mail vom 14.04.2022 im Nachhang mit, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin insgesamt € 2.690,90 an Strafen, zusätzlich € 619,20 an Verfahrenskosten mit Ersatzfreiheitsstrafen im Uneinbringlichkeitsfall von 49 Tagen und 4 Stunden, offen seien.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem behördlichen Verwaltungsverfahrensakt und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG lautet wie folgt: Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG lautet wie folgt:
„(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;“
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 38, VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 27 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 27, VwGVG lautet wie folgt:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“
§ 54b VStG normiert Nachstehendes:Paragraph 54 b, VStG normiert Nachstehendes:
„(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.„(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Absatz 2, vorzugehen.
(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Absatz eins, ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,.
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“
Die Erteilung einer Bewilligung nach § 54b Abs 3 VStG liegt nicht im Ermessen der Behörde und hat die für die Vollstreckung zuständige Behörde einen Bestraften auf Antrag betreffend offener Geldstrafen Zahlungserleichterungen zu bewilligen, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist und die verhängte Geldstrafe nicht uneinbringlich ist, sich der Bestrafte also bloß vorübergehend in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Liegt ein erwiesener Fall der Uneinbringlichkeit vor, ist also die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Grund anzunehmen, ist ein Antrag auf Zahlungsaufschub bzw. Teilzahlung abzuweisen (vgl. zB VwGH am 26.01.1995, 94/16/0303, VwGH am 20.06.1990, 91/19/0132 und VwGH am 31.03.1992, 91/04/0318). Für die Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe ist auf Sachlage im Entscheidungszeitpunkt abzustellen und ist eine Geldstrafe jedenfalls dann uneinbringlich, wenn eine Zwangsvollstreckung bereits erfolglos versucht wurde oder offenkundige Uneinbringlichkeit, zB in Folge eines Insolvenzverfahrens in Bezug auf das Vermögen des Bestraften eröffnet wurde oder aufgrund konkreter Ermittlungsschritte angenommen werden muss, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht einbringlich ist (vgl. zB VfGH am 30.11.1979, 8679/1979). In einem derartigen Ermittlungsverfahren gilt es daher auch zu prüfen, ob der Bestrafte einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht und, ob dieser über sonstige Einkünfte oder Vermögenswerte verfügt, wobei den Bestraften dabei auch eine besondere Mitwirkungsverpflichtung trifft und er den Sachverhalt betreffend die geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe auch konkret darzulegen hat (vgl. zB VwGH am 15.12.2011, 2011/09/0160). Die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG liegt nicht im Ermessen der Behörde und hat die für die Vollstreckung zuständige Behörde einen Bestraften auf Antrag betreffend offener Geldstrafen Zahlungserleichterungen zu bewilligen, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist und die verhängte Geldstrafe nicht uneinbringlich ist, sich der Bestrafte also bloß vorübergehend in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Liegt ein erwiesener Fall der Uneinbringlichkeit vor, ist also die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Grund anzunehmen, ist ein Antrag auf Zahlungsaufschub bzw. Teilzahlung abzuweisen vergleiche zB VwGH am 26.01.1995, 94/16/0303, VwGH am 20.06.1990, 91/19/0132 und VwGH am 31.03.1992, 91/04/0318). Für die Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe ist auf Sachlage im Entscheidungszeitpunkt abzustellen und ist eine Geldstrafe jedenfalls dann uneinbringlich, wenn eine Zwangsvollstreckung bereits erfolglos versucht wurde oder offenkundige Uneinbringlichkeit, zB in Folge eines Insolvenzverfahrens in Bezug auf das Vermögen des Bestraften eröffnet wurde oder aufgrund konkreter Ermittlungsschritte angenommen werden muss, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht einbringlich ist vergleiche zB VfGH am 30.11.1979, 8679 aus 1979,). In einem derartigen Ermittlungsverfahren gilt es daher auch zu prüfen, ob der Bestrafte einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht und, ob dieser über sonstige Einkünfte oder Vermögenswerte verfügt, wobei den Bestraften dabei auch eine besondere Mitwirkungsverpflichtung trifft und er den Sachverhalt betreffend die geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe auch konkret darzulegen hat vergleiche zB VwGH am 15.12.2011, 2011/09/0160).
Fallbezogen stützt die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde darauf, dass sie sich mit Aussicht auf eine Ausbildung beruflich neu orientiere und bereits einen Plan für ihre Schuldenregulierung habe und auf die Überzeugung, nach den Lockerungen der COVID-Maßnahmen auch im Gastrobereich aushelfen zu können, um dann noch besser ihrer Schuld nachkommen zu können, welche sie mit Aushilfsbeschäftigungen in maximal sechs Monaten abbezahlen könne und legt damit jedenfalls nicht dar, dass sie sich bereits derzeit in Beschäftigung befindet oder über sonstige Einkünfte bzw. Vermögen verfügt, sodass auch ersichtlich wäre, dass ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten bloß vorübergehender Natur sind, wobei behördlicherseits davon ausgegangen wird, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin bei der Behörde insgesamt € 2.690,90 an Strafen zuzüglich € 619,20 an Verfahrenskosten aushaften.
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist eine Geldstrafe auch dann als „uneinbringlich“ anzusehen, wenn der Zahlungspflichtige im Falle der Gewährung eines Ratenansuchens über einen längeren Zeitraum mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum auskommen müsste (vgl. zB VwGH am 07.06.1990, 90/18/0036). Bei nichtvorliegendem Vermögen und einem Einkommen unter dem Existenzminimum ist die Geldstrafe somit uneinbringlich (vgl. auch Raschauer/Wessely, VStG, RZ 7 zu § 54b VStG).Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist eine Geldstrafe auch dann als „uneinbringlich“ anzusehen, wenn der Zahlungspflichtige im Falle der Gewährung eines Ratenansuchens über einen längeren Zeitraum mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum auskommen müsste vergleiche zB VwGH am 07.06.1990, 90/18/0036). Bei nichtvorliegendem Vermögen und einem Einkommen unter dem Existenzminimum ist die Geldstrafe somit uneinbringlich vergleiche auch Raschauer/Wessely, VStG, RZ 7 zu Paragraph 54 b, VStG).
Gegenständlich wurde der Beschwerdeführerin gegenüber aufgrund ihres Ansuchens vom 03.08.2021 bereits der Teilzahlungsbescheid der Behörde vom 10.08.2021, wenngleich über den zu zahlenden Gesamtbetrag von € 898,60, erlassen und unter Hinweis auf den darin näher dargelegten Zahlungsplan in Bezug auf die am jeweiligen Monatsersten zu zahlenden Teilbeträge auch ausgesprochen, dass die Teilzahlungsbewilligung mit der Maßgabe erfolgt, dass alle noch ausstehenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn die nunmehrige Beschwerdeführerin mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist. Die Beschwerdeführerin war mit Ablauf des 01.02.2022 bereits mit den ersten beiden Teilbeträgen (€ 98,60 zu zahlen am 01.01.2022 sowie € 100,00 zu zahlen am 01.02.2022) in Verzug, sodass sämtliche Teilbeträge sofort fällig wurden (vgl. § 54b Abs 3 letzter Satz VStG). Der Teilzahlungsbewilligungsbescheid vom 10.08.2021 erwuchs in Rechtskraft und ist die Behörde und auch das Verwaltungsgericht an die Rechtskraft dieses Bescheides gebunden und trat die Rechtsfolge des § 54b Abs 3 letzter Satz VStG, wonach alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist, im Beschwerdefall aufgrund des Verzuges der Beschwerdeführerin nach Ablauf des 01.02.2022 ein, zumal bereits die ersten beiden monatlichen Teilbeträge beschwerdeführerseitig nicht geleistet wurden. Dass hinsichtlich der solchermaßen sofort am 02.02.2022 fällig gewordenen, noch ausstehenden, sämtlichen Teilbeträge des Bescheides vom 10.08.2021 neuerlich eine Teilzahlung auf Antrag bewilligt werden kann, wenn der Adressat eines Teilzahlungsbescheides mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist und somit die Gesamtsumme an aushaftenden Teilbeträgen fällig wurde, sieht das Verwaltungsstrafgesetz nicht vor und erweist sich aufgrund des Teilzahlungsbescheides vom 10.08.2021 sowie der erfolgten Nichtentrichtung der darin vorgesehenen Teilbeträge und der dadurch eingetretenen Rechtsfolge des Fälligwerdens sämtlicher aushaftender Teilbeträge die Antragstellung und die neuerliche Bewilligung von Teilzahlungen als nicht zulässig (vgl. zB auch LVwG Niederösterreich vom 10.01.2018, LVwG-S-2183/001-2017);- dies ungeachtet des Umstandes, dass auch aus der Darlegung des Sachverhaltes in der Beschwerde und der bei der Behörde insgesamt aushaftenden Beträge nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin nunmehr in der Lage wäre, die Geldstrafe überhaupt in Teilbeträgen zu entrichten.Gegenständlich wurde der Beschwerdeführerin gegenüber aufgrund ihres Ansuchens vom 03.08.2021 bereits der Teilzahlungsbescheid der Behörde vom 10.08.2021, wenngleich über den zu zahlenden Gesamtbetrag von € 898,60, erlassen und unter Hinweis auf den darin näher dargelegten Zahlungsplan in Bezug auf die am jeweiligen Monatsersten zu zahlenden Teilbeträge auch ausgesprochen, dass die Teilzahlungsbewilligung mit der Maßgabe erfolgt, dass alle noch ausstehenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn die nunmehrige Beschwerdeführerin mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist. Die Beschwerdeführerin war mit Ablauf des 01.02.2022 bereits mit den ersten beiden Teilbeträgen (€ 98,60 zu zahlen am 01.01.2022 sowie € 100,00 zu zahlen am 01.02.2022) in Verzug, sodass sämtliche Teilbeträge sofort fällig wurden vergleiche Paragraph 54 b, Absatz 3, letzter Satz VStG). Der Teilzahlungsbewilligungsbescheid vom 10.08.2021 erwuchs in Rechtskraft und ist die Behörde und auch das Verwaltungsgericht an die Rechtskraft dieses Bescheides gebunden und trat die Rechtsfolge des Paragraph 54 b, Absatz 3, letzter Satz VStG, wonach alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist, im Beschwerdefall aufgrund des Verzuges der Beschwerdeführerin nach Ablauf des 01.02.2022 ein, zumal bereits die ersten beiden monatlichen Teilbeträge beschwerdeführerseitig nicht geleistet wurden. Dass hinsichtlich der solchermaßen sofort am 02.02.2022 fällig gewordenen, noch ausstehenden, sämtlichen Teilbeträge des Bescheides vom 10.08.2021 neuerlich eine Teilzahlung auf Antrag bewilligt werden kann, wenn der Adressat eines Teilzahlungsbescheides mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist und somit die Gesamtsumme an aushaftenden Teilbeträgen fällig wurde, sieht das Verwaltungsstrafgesetz nicht vor und erweist sich aufgrund des Teilzahlungsbescheides vom 10.08.2021 sowie der erfolgten Nichtentrichtung der darin vorgesehenen Teilbeträge und der dadurch eingetretenen Rechtsfolge des Fälligwerdens sämtlicher aushaftender Teilbeträge die Antragstellung und die neuerliche Bewilligung von Teilzahlungen als nicht zulässig vergleiche zB auch LVwG Niederösterreich vom 10.01.2018, LVwG-S-2183/001-2017);- dies ungeachtet des Umstandes, dass auch aus der Darlegung des Sachverhaltes in der Beschwerde und der bei der Behörde insgesamt aushaftenden Beträge nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin nunmehr in der Lage wäre, die Geldstrafe überhaupt in Teilbeträgen zu entrichten.
Die Beschwerdeführerin wurde auch schon zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe von Seiten der Behörde mit Schreiben vom 01.02.2022 aufgefordert und ist diesbezüglich zu bemerken, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe jedenfalls zu unterbleiben hat, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird (vgl. § 54b Abs 2 zweiter Satz VStG).Die Beschwerdeführerin wurde auch schon zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe von Seiten der Behörde mit Schreiben vom 01.02.2022 aufgefordert und ist diesbezüglich zu bemerken, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe jedenfalls zu unterbleiben hat, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird vergleiche Paragraph 54 b, Absatz 2, zweiter Satz VStG).
Im Ergebnis war daher der bekämpfte Bescheid, wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich, abzuändern und der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war fallbezogen nicht erforderlich, zumal sich die Beschwerde lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtete und die Verhandlungsdurchführung auch nicht beantragt wurde (vgl. § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war fallbezogen nicht erforderlich, zumal sich die Beschwerde lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtete und die Verhandlungsdurchführung auch nicht beantragt wurde vergleiche Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG).
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antrag auf Ratenzahlung, Aushaftender Betrag, Zahlungsverzug von zwei Teilzahlungsbeträgen, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.32.25.5498.2022Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022