Entscheidungsdatum
01.06.2022Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Kundegraber über die Beschwerde des Herrn Dr. A B, geb. am ***, vertreten durch C D, LL.M., Rechtsanwalt in B, wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
z u R e c h t e r k a n n t:
A. Die am 16. November 2019 um ca. 14.50 Uhr am Autobahngrenzübergang Spielfeld durchgeführte Grenzkontrolle (Herausgabe des Reisepasses) durch ein Grenzkontrollorgan war
rechtswidrig.
B. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 1.659,60 binnen 14 Tagen ab Erhalt des Erkenntnisses zu bezahlen. Das Mehrbegehren bezüglich der Fahrtkosten wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
Art. 130 Abs 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
§§ 7, 9, 28 Abs 6 und 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraphen 7, 9, 28, Absatz 6 und 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufErsV)Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufErsV)
Art. 21 Abs 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)Artikel 21, Absatz eins, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Art. 45 Abs 1 Grundrechtscharta der Europäischen Union (GRC)Artikel 45, Absatz eins, Grundrechtscharta der Europäischen Union (GRC)
Art. 25 und Art. 27 des Schengener GrenzkodexArtikel 25 und Artikel 27, des Schengener Grenzkodex
C. Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.C. Gegen das Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. In der Beschwerde vom 16. Dezember 2019 (eingelangt am 19. Dezember 2019) wird vorgebracht, dass die am 16. November 2019 beim Beschwerdeführer – der mit dem PKW von Slowenien gekommen und den Autobahngrenzübergang Spielfeld passieren wollte – eine Grenzkontrolle durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer sei von einer Polizeibeamtin aufgefordert worden sich mit einem Reisepass oder Personalausweis auszuweisen und sei ihm auf Befragung geantwortet worden, dass es sich hiebei um eine Grenzkontrolle handle. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Grenzkontrolle rechtswidrig sei. Daraufhin sei er aufgefordert worden sein Fahrzeug zur Seite zu fahren und habe er dort einen Reisepass ausgehändigt. römisch eins.1. In der Beschwerde vom 16. Dezember 2019 (eingelangt am 19. Dezember 2019) wird vorgebracht, dass die am 16. November 2019 beim Beschwerdeführer – der mit dem PKW von Slowenien gekommen und den Autobahngrenzübergang Spielfeld passieren wollte – eine Grenzkontrolle durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer sei von einer Polizeibeamtin aufgefordert worden sich mit einem Reisepass oder Personalausweis auszuweisen und sei ihm auf Befragung geantwortet worden, dass es sich hiebei um eine Grenzkontrolle handle. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Grenzkontrolle rechtswidrig sei. Daraufhin sei er aufgefordert worden sein Fahrzeug zur Seite zu fahren und habe er dort einen Reisepass ausgehändigt.
Der Beschwerdeführer sieht darin eine unzulässige Ausübung von Befehlsgewalt und beantragte den Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und ihm die Kosten gemäß § 35 VwGVG zuzusprechen. Der Beschwerdeführer sieht darin eine unzulässige Ausübung von Befehlsgewalt und beantragte den Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und ihm die Kosten gemäß Paragraph 35, VwGVG zuzusprechen.
2. Die Landespolizeidirektion Steiermark legte als belangte Behörde am 15. Jänner 2020 eine Gegenschrift vor, worin sie ausführte, dass die Amtshandlung aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung der Grenzkontrollen an Binnengrenzen aufgrund des § 10 Abs 1 Grenzkontrollgesetzes (GrekoG) durchgeführt worden sei (BGBl. II 316/2019 vom 04.11.2019). Die Vorgangsweise der einschreitenden Beamten sei somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des Grenzkontrollgesetzes sowie auf Grundlage des Grenzkontrollgesetzes erlassenen Verordnungen erfolgt. Es wurde der Antrag gestellt die Beschwerde unter Zuerkennung des vorgesehenen Kostenaufwandes als unbegründet abzuweisen. 2. Die Landespolizeidirektion Steiermark legte als belangte Behörde am 15. Jänner 2020 eine Gegenschrift vor, worin sie ausführte, dass die Amtshandlung aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung der Grenzkontrollen an Binnengrenzen aufgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Grenzkontrollgesetzes (GrekoG) durchgeführt worden sei Bundesgesetzblatt Teil 2, 316 aus 2019, vom 04.11.2019). Die Vorgangsweise der einschreitenden Beamten sei somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des Grenzkontrollgesetzes sowie auf Grundlage des Grenzkontrollgesetzes erlassenen Verordnungen erfolgt. Es wurde der Antrag gestellt die Beschwerde unter Zuerkennung des vorgesehenen Kostenaufwandes als unbegründet abzuweisen.
3. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark brachte im Verfahren am 23. Juli 2020 einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV beim Gerichtshof der Europäischen Union ein. 3. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark brachte im Verfahren am 23. Juli 2020 einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV beim Gerichtshof der Europäischen Union ein.
Mit Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. April 2022, GZ: C-368/20 und C-369/20, wurde festgestellt, dass Art. 25 Abs 4 Schengener Grenzkodex dahingehend auszulegen ist, dass der Artikel einer vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an Binnengrenzen durch einen Mitgliedstaat auf Grundlage des Art. 25 und Art. 27 des Schengener Grenzkodex entgegensteht, wenn deren Dauer die in Art. 25 Abs 4 festgelegte Gesamthöchstdauer von sechs Monaten überschreitet und keine neue Bedrohung vorliegt, die eine erneute Anwendung der in diesem Art. 25 vorgesehen Zeiträume rechtfertigen würde. Auch ist Art. 25 Abs 4 Schengener Grenzkodex dahingehend auszulegen, dass der Artikel einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der ein Mitgliedsstaat eine Person bei Androhung einer Sanktion dazu verpflichtet, bei der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats über eine Binnengrenze einen Reisepass oder einen Personalausweis vorzuzeigen, wenn die Wiedereinführung von Kontrollen an Binnengrenzen, in deren Rahmen diese Verpflichtung auferlegt wird, gegen diese Bestimmung verstößt. Mit Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. April 2022, GZ: C-368/20 und C-369/20, wurde festgestellt, dass Artikel 25, Absatz 4, Schengener Grenzkodex dahingehend auszulegen ist, dass der Artikel einer vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an Binnengrenzen durch einen Mitgliedstaat auf Grundlage des Artikel 25 und Artikel 27, des Schengener Grenzkodex entgegensteht, wenn deren Dauer die in Artikel 25, Absatz 4, festgelegte Gesamthöchstdauer von sechs Monaten überschreitet und keine neue Bedrohung vorliegt, die eine erneute Anwendung der in diesem Artikel 25, vorgesehen Zeiträume rechtfertigen würde. Auch ist Artikel 25, Absatz 4, Schengener Grenzkodex dahingehend auszulegen, dass der Artikel einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der ein Mitgliedsstaat eine Person bei Androhung einer Sanktion dazu verpflichtet, bei der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats über eine Binnengrenze einen Reisepass oder einen Personalausweis vorzuzeigen, wenn die Wiedereinführung von Kontrollen an Binnengrenzen, in deren Rahmen diese Verpflichtung auferlegt wird, gegen diese Bestimmung verstößt.
Die Republik Österreich hat seit dem 10. November 2017, dem Tag des Ablaufs der letzten Empfehlung des Rates, nicht nachgewiesen, dass eine neue Bedrohung vorliegt, sodass die Kontrollmaßnahme gegenüber dem Beschwerdeführer mit dem Schengener Grenzkodex unvereinbar ist.
II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer wollte am 16. November 2019 von Slowenien kommend in das Bundesgebiet einreisen. Der Beschwerdeführer benützte mit dem Fahrzeug den Grenzübergang Autobahn Spielfeld. Bei dem Grenzübergang wurden Grenzkontrollen nach der Identitätsstufe 2 durchgeführt, das heißt es wurde der fließende Verkehr beobachtet, als auch stichprobenartig Kontrollen durchgeführt. Daneben gibt es Grenzkontrollen der Identitätsstufe 3 mit einer lückenlosen Kontrolle und Identitätsstufe 1 besteht aus einer Kontrolle im Hinterland bzw. nicht mehr am Grenzübergang.
Der Beschwerdeführer wurde hiebei von Insp. E F – die stichprobenartige Grenzkontrollen durchführte – zwecks einer Grenzkontrolle ausgewählt. Bei der Kontaktaufnahme wurde sie vom Beschwerdeführer gefragt, ob es sich um eine Identitätskontrolle oder um eine Grenzkontrolle handle und wurde ihm von Seiten des Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes mitgeteilt, dass es eine Grenzkontrolle ist. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert den Reisepass vorzuzeigen, worauf er angab, dass er die Kontrolle für rechtswidrig halte. Zu dem teilte der Beschwerdeführer dem Grenzkontrollorgan mit, dass hiebei Befehls- bzw. Zwangsgewalt ausgeübt werde. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer befohlen, dass er sein Fahrzeug „rechts ranfahre“. Zwischenzeitig wurde das Grenzkontrollorgan noch vom Beschwerdeführer gefragt, was ihm im Falle, dass er den Reisepass nicht hergebe, passieren würde und wurde ihm mitgeteilt, dass er mit einer Anzeige zu rechnen habe. In weiterer Folge händigte der Beschwerdeführer den Reisepass aus und wurden die Daten kontrolliert. Der beigezogene GI G H kontrollierte die Fahrzeugpapiere und das Fahrzeug des Beschwerdeführers und konnte keine Mängel feststellen. Dem Beschwerdeführer wurden noch auf Verlangen die Dienstnummern beider Beamten ausgehändigt sowie der Reisepass zurückgegeben. Die Grenzkontrolle dauerte ca. 20 Minuten.
2. Die für das Verfahren relevanten Feststellungen gründen sich auf die Aussage des Beschwerdeführers als auch der Zeugen Insp. E F und GI G H. Da es grosso modo zwischen den Aussagen keine entscheidungsrelevanten Unterschiede gab, wurde der von den Beteiligten geschilderte Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt.
III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Die Beschwerde vom 16. Dezember 2019 langte am 19. Dezember 2019 beim Landesverwaltungsgericht Steiermark ein (Postaufgabestempel 17. Dezember 2019). Somit ist die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs 4 VwGVG gewahrt. Da die Amtshandlung im Gemeindegebiet Spielfeld stattfand, besteht die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark.Die Beschwerde vom 16. Dezember 2019 langte am 19. Dezember 2019 beim Landesverwaltungsgericht Steiermark ein (Postaufgabestempel 17. Dezember 2019). Somit ist die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG gewahrt. Da die Amtshandlung im Gemeindegebiet Spielfeld stattfand, besteht die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark.
Ein Akt verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt liegt jedenfalls dann vor, wenn das behördliche Vorgehen nur mit Hinweis auf eine Strafsanktion möglich gemacht wird. Das durchführende Organ der öffentlichen Sicherheit hat im Rahmen der Amtshandlung den Beschwerdeführer hierüber informiert, dass er im Falle der Nichtherausgabe des Reisepasses mit einer Anzeige zu rechnen habe. Aus dieser Erklärung folgt für das Landesverwaltungsgericht Steiermark, dass der ausdrückliche Befehl und die Eindeutigkeit – nämlich den Reisepass herauszugeben – hervorgeht.
2. Herausgabe des Reisepasses:
Art. 45 Abs 1 GRC:Artikel 45, Absatz eins, GRC:
„Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit
(1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.“
Art. 21 Abs 1 AEUV:Artikel 21, Absatz eins, AEUV:
„(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.“
Art. 45 GRC in Verbindung mit Art. 21 AEUV gewährleistet den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und bestimmt dies in ein Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht. Das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht der Unionsbürger darf nur in bestimmten Fällen eingeschränkt werden (Art. 29 Schengener Grenzkodex „besonderes Verfahren im Falle außergewöhnlichen Umstände, unter denen das Funktionieren des Raumes ohne Kontrollen an Binnengrenzen insgesamt gefährdet ist“). Der freie Personenverkehr ist einer der größten Errungenschaften der Europäische Union und kann ein Nationalstaat nicht beliebig eine Einschränkung dieser Rechte durchführen. Artikel 45, GRC in Verbindung mit Artikel 21, AEUV gewährleistet den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und bestimmt dies in ein Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht. Das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht der Unionsbürger darf nur in bestimmten Fällen eingeschränkt werden (Artikel 29, Schengener Grenzkodex „besonderes Verfahren im Falle außergewöhnlichen Umstände, unter denen das Funktionieren des Raumes ohne Kontrollen an Binnengrenzen insgesamt gefährdet ist“). Der freie Personenverkehr ist einer der größten Errungenschaften der Europäische Union und kann ein Nationalstaat nicht beliebig eine Einschränkung dieser Rechte durchführen.
Der Europäischer Gerichtshof hat festgestellt, dass die Republik Österreich seit dem 10. November 2017, dem Tag des Ablaufes der letzten Empfehlung des Rates, nicht nachgewiesen hat, dass eine neue Bedrohung vorliegt, sodass die Grenzkontrolle gegenüber dem Beschwerdeführer mit dem Schengener Grenzkodex unvereinbar war. Dass die Herausgabe des Reisepasses sich nicht auf eine Identitätskontrolle, sondern auf eine Grenzkontrolle bezieht wird selbst von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Etwaige andere Gründe, die eine Grenzkontrolle gerechtfertigt hätten, - außer der routinemäßigen Grenzkontrolle beim Beschwerdeführer – sind nicht zu Tage getreten und wurden auch von Seiten der belangten Behörde nicht behauptet. Bemerkt wird noch, dass dem EU-Recht jedenfalls der Vorrang gegenüber nationalen Regelungen einzuräumen ist und somit diesbezügliche nationale Rechtsvorschriften nicht dem freien Personenverkehr im konkreten Fall entgegenstehen können. Im Übrigen wurde mit Urteil des Europäischen Gerichtshofes festgestellt, dass eine Person nicht unter Androhung einer Sanktion verpflichtet werden kann, bei der Einreise aus einem anderen Mitgliedsstaat einen Reisepass oder einen Personalausweis vorzuzeigen, wenn die Wiedereinführung von Grenzkontrollen gegen den Schengener Grenzkodex verstößt.
Der gegenüber dem Beschwerdeführer geäußerte Befehl auf Herausgabe des Reisepasses im Zuge einer Grenzkontrolle unter Androhung einer strafrechtlichen Sanktion war damit ohne gesetzliche Grundlage rechtswidrig. Der Beschwerdeführer wurde durch die Ausübung der Befehlsgewalt in seinem Grundrecht auf freien Personenverkehr als Unionsbürger verletzt.
III. Kosten:römisch drei. Kosten:
An Kosten gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 VwG-AufErsV dem Beschwerdeführer ein Betrag von € 1.659,60 zugesprochen. Der Aufwandersatz setzt sich zusammen aus Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 737,60 und dem Verhandlungsaufwand in der Höhe von € 922,00. Die Kosten für die Eingabegebühr war abzuweisen, da es sich hiebei um eine Pauschalgebühr handelt sowie die beantragten Fahrtkosten, da hiezu keine konkrete Kostenrechnung vorgelegt wurde.An Kosten gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufErsV dem Beschwerdeführer ein Betrag von € 1.659,60 zugesprochen. Der Aufwandersatz setzt sich zusammen aus Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 737,60 und dem Verhandlungsaufwand in der Höhe von € 922,00. Die Kosten für die Eingabegebühr war abzuweisen, da es sich hiebei um eine Pauschalgebühr handelt sowie die beantragten Fahrtkosten, da hiezu keine konkrete Kostenrechnung vorgelegt wurde.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Grenzkontrolle, Herausgabe Reisepass, rechtswidrig, Vorabentscheidungsantrag, Grundrecht auf freien Personenverkehr, Passkontrolle, Europäischer Gerichtshof, Grenzübertritt, Schengener Grenzkodex, Kontrollmaßnahmen, Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht, freier PersonenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.20.3.3028.2019Zuletzt aktualisiert am
06.07.2022