RS Vfgh 2008/9/23 B2214/07

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Veröffentlicht am 23.09.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1
ZPO §125, §126

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags nach Zurückweisung einesVerfahrenshilfeantrags wegen nicht behobenen Mangels formellerErfordernisse

Rechtssatz

Angesichts des auch für einen juristischen Laien klaren und unmissverständlichen Bedeutungsinhaltes der Wortfolge "innerhalb von vier Wochen" ist die gesetzte Frist bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt mit einer Zeitspanne von "einem Monat" nicht verwechselbar. Dies trifft im Besonderen auf den Antragsteller zu, der seinen Angaben zufolge vor seiner Festnahme in Österreich ua als selbständiger Unternehmer im medizintechnischen Bereich tätig war und sich auch in Medien und durch Verfassen von Flugblättern mit eingehender Bezugnahme auf die internationale Rechtslage gegen seine Anhaltung wendet.

Der Verfassungsgerichtshof geht daher davon aus, dass dem nach eigener Darstellung an der für ihn maßgeblichen Rechtslage nachhaltig interessierten Antragsteller bei Aufwendung zumutbarer Sorgfalt die richtige Berechnung der Frist von vier Wochen (iSd §125, §126 ZPO iVm §35 VfGG) unschwer möglich gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • B 2214/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.09.2008 B 2214/07

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B2214.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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