RS Lvwg 2023/2/23 LVwG 47.5-402/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.02.2023

Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark

Norm

SHG Stmk 1998 §13
SHG Stmk 1998 §13a
StPHG 2003

Rechtssatz

Mit der Bestimmung des § 13 Abs 2 SHG Stmk 1998 (StSHG) hat der Gesetzgeber zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass eine Übernahme der Restkosten bei der Unterbringung in geeigneten Einrichtungen nur für jene Institutionen erfolgen kann, die über eine entsprechende Anerkennung gemäß § 13a StSHG verfügen. Wenn Pflegeplätze zwar über eine Bewilligung nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz (StPHG 2003), jedoch nicht über eine Anerkennung im Sinne des § 13a SHG verfügen, sind die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme grundsätzlich nicht gegeben.Mit der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, SHG Stmk 1998 (StSHG) hat der Gesetzgeber zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass eine Übernahme der Restkosten bei der Unterbringung in geeigneten Einrichtungen nur für jene Institutionen erfolgen kann, die über eine entsprechende Anerkennung gemäß Paragraph 13 a, StSHG verfügen. Wenn Pflegeplätze zwar über eine Bewilligung nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz (StPHG 2003), jedoch nicht über eine Anerkennung im Sinne des Paragraph 13 a, SHG verfügen, sind die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme grundsätzlich nicht gegeben.

Schlagworte

Pflegeheim, Restkostenübernahme, Pflegeheimbewilligung, Anerkennung stationärer Einrichtungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.47.5.402.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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