Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.02.2023Index
L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
SHG Stmk 1998 §13Rechtssatz
Mit der Bestimmung des § 13 Abs 2 SHG Stmk 1998 (StSHG) hat der Gesetzgeber zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass eine Übernahme der Restkosten bei der Unterbringung in geeigneten Einrichtungen nur für jene Institutionen erfolgen kann, die über eine entsprechende Anerkennung gemäß § 13a StSHG verfügen. Wenn Pflegeplätze zwar über eine Bewilligung nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz (StPHG 2003), jedoch nicht über eine Anerkennung im Sinne des § 13a SHG verfügen, sind die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme grundsätzlich nicht gegeben.Mit der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, SHG Stmk 1998 (StSHG) hat der Gesetzgeber zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass eine Übernahme der Restkosten bei der Unterbringung in geeigneten Einrichtungen nur für jene Institutionen erfolgen kann, die über eine entsprechende Anerkennung gemäß Paragraph 13 a, StSHG verfügen. Wenn Pflegeplätze zwar über eine Bewilligung nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz (StPHG 2003), jedoch nicht über eine Anerkennung im Sinne des Paragraph 13 a, SHG verfügen, sind die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme grundsätzlich nicht gegeben.
Schlagworte
Pflegeheim, Restkostenübernahme, Pflegeheimbewilligung, Anerkennung stationärer EinrichtungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.47.5.402.2023Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023