Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.02.2023Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Die reine Vermutung eines Defektes des Pumpzählers ermächtigt die Behörde nicht, von den gültigen Bestimmungen der Kanalabgabenordnung abzuweichen. Da ein gültiges Ergebnis des Pumpzählers vorliegt und auch kein Defekt des Pumpzählers nachgewiesen wurde, kommt eine Ermittlung im Schätzwege gemäß § 184 BAO nicht in Betracht.Die reine Vermutung eines Defektes des Pumpzählers ermächtigt die Behörde nicht, von den gültigen Bestimmungen der Kanalabgabenordnung abzuweichen. Da ein gültiges Ergebnis des Pumpzählers vorliegt und auch kein Defekt des Pumpzählers nachgewiesen wurde, kommt eine Ermittlung im Schätzwege gemäß Paragraph 184, BAO nicht in Betracht.
Schlagworte
Schätzung; Defekt; Pumpzähler; defekter Pumpzähler; Kanalabgabenordnung; Vermutung eines DefektsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.61.26.7192.2022Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023