RS Lvwg 2023/2/28 LVwG 61.26-7192/2022

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Veröffentlicht am 28.02.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.02.2023

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die reine Vermutung eines Defektes des Pumpzählers ermächtigt die Behörde nicht, von den gültigen Bestimmungen der Kanalabgabenordnung abzuweichen. Da ein gültiges Ergebnis des Pumpzählers vorliegt und auch kein Defekt des Pumpzählers nachgewiesen wurde, kommt eine Ermittlung im Schätzwege gemäß § 184 BAO nicht in Betracht.Die reine Vermutung eines Defektes des Pumpzählers ermächtigt die Behörde nicht, von den gültigen Bestimmungen der Kanalabgabenordnung abzuweichen. Da ein gültiges Ergebnis des Pumpzählers vorliegt und auch kein Defekt des Pumpzählers nachgewiesen wurde, kommt eine Ermittlung im Schätzwege gemäß Paragraph 184, BAO nicht in Betracht.

Schlagworte

Schätzung; Defekt; Pumpzähler; defekter Pumpzähler; Kanalabgabenordnung; Vermutung eines Defekts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.61.26.7192.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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