Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.05.2023Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §134 Abs1Rechtssatz
Durch den Vorwurf der Ruhezeitunterschreitung gemäß des § 134 Abs 1 KFG idF BGBl. I Nr. 134/2020 iVm Art 8 Abs 1 und 2 VO (EG) Nr. 561/2006 und den Vorwurf einer Lenkzeitüberschreitung gemäß § 134 Abs 1 KFG idF BGBl. I Nr. 134/2020 iVm Art 6 Abs 1 VO (EG) Nr. 561/2006 liegt keine unzulässige Doppelbestrafung vor, da es sich bei den zwei Übertretungen nicht um denselben Sachverhalt handelt. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit und die Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeit sind nicht ein und demselben Sachverhalt zuzuordnen. Die höchstzulässige Lenkzeit und die tägliche Ruhezeit sollen überlange Fahrten verhindern und ausreichende Erholungsphasen sicherstellen. Einzeln betrachtet, soll das Überschreiten der Lenkzeit verhindern, Gefahrenmomente im Güterverkehr entstehen zu lassen und die Einhaltung der Ruhezeit die Erholung für die folgende Lenkzeit gewährleisten. Die tatbestandsmäßige Handlung ist in einem Fall das Lenken eines Fahrzeuges und im anderen Fall das Nicht-Lenken eines Fahrzeuges, sohin unterschiedliche Tätigkeiten.Durch den Vorwurf der Ruhezeitunterschreitung gemäß des Paragraph 134, Absatz eins, KFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2020, in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins und 2 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, und den Vorwurf einer Lenkzeitüberschreitung gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2020, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, liegt keine unzulässige Doppelbestrafung vor, da es sich bei den zwei Übertretungen nicht um denselben Sachverhalt handelt. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit und die Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeit sind nicht ein und demselben Sachverhalt zuzuordnen. Die höchstzulässige Lenkzeit und die tägliche Ruhezeit sollen überlange Fahrten verhindern und ausreichende Erholungsphasen sicherstellen. Einzeln betrachtet, soll das Überschreiten der Lenkzeit verhindern, Gefahrenmomente im Güterverkehr entstehen zu lassen und die Einhaltung der Ruhezeit die Erholung für die folgende Lenkzeit gewährleisten. Die tatbestandsmäßige Handlung ist in einem Fall das Lenken eines Fahrzeuges und im anderen Fall das Nicht-Lenken eines Fahrzeuges, sohin unterschiedliche Tätigkeiten.
Schlagworte
Ruhezeit, Ruhezeitenunterschreitung, Lenkzeit, Lenkzeitenüberschreitung, Doppelbestrafung, Sachverhalt, Erhohlungsphasen, Erholung, Gefahr, Güterverkehr, Fahrzeug, Lenken, Kraftfahrgesetz 1967, Verordnung (EG) Nr. 561/2006European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.37.8037.2022Zuletzt aktualisiert am
25.09.2024