Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.06.2023Index
80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §18 Abs4Rechtssatz
Eine Verlängerung der durch die Behörde festgelegten Fristen greift in die Rechtkraftwirkung des Bescheides, nämlich die Unabänderlichkeit ein und bedarf immer einer gesetzlichen Ermächtigung. Das Forstgesetz 1975 sieht einen Antrag auf „Fristverlängerung“ einer nach § 18 Abs 4 ForstG erteilten Rodungsbewilligung nicht vor, sodass ein solcher Antrag mangels Antragslegitimation zurückzuweisen ist.Eine Verlängerung der durch die Behörde festgelegten Fristen greift in die Rechtkraftwirkung des Bescheides, nämlich die Unabänderlichkeit ein und bedarf immer einer gesetzlichen Ermächtigung. Das Forstgesetz 1975 sieht einen Antrag auf „Fristverlängerung“ einer nach Paragraph 18, Absatz 4, ForstG erteilten Rodungsbewilligung nicht vor, sodass ein solcher Antrag mangels Antragslegitimation zurückzuweisen ist.
Schlagworte
Befristete Rodungsbewilligung, Antrag auf Fristverlängerung, keine Antragslegitimation, Forstgesetz 1975, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.52.28.1073.2023Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024