RS Lvwg 2023/6/7 LVwG 52.28-1073/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2023
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.06.2023

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §18 Abs4
AVG §68 Abs2

Rechtssatz

Eine Verlängerung der durch die Behörde festgelegten Fristen greift in die Rechtkraftwirkung des Bescheides, nämlich die Unabänderlichkeit ein und bedarf immer einer gesetzlichen Ermächtigung. Das Forstgesetz 1975 sieht einen Antrag auf „Fristverlängerung“ einer nach § 18 Abs 4 ForstG erteilten Rodungsbewilligung nicht vor, sodass ein solcher Antrag mangels Antragslegitimation zurückzuweisen ist.Eine Verlängerung der durch die Behörde festgelegten Fristen greift in die Rechtkraftwirkung des Bescheides, nämlich die Unabänderlichkeit ein und bedarf immer einer gesetzlichen Ermächtigung. Das Forstgesetz 1975 sieht einen Antrag auf „Fristverlängerung“ einer nach Paragraph 18, Absatz 4, ForstG erteilten Rodungsbewilligung nicht vor, sodass ein solcher Antrag mangels Antragslegitimation zurückzuweisen ist.

Schlagworte

Befristete Rodungsbewilligung, Antrag auf Fristverlängerung, keine Antragslegitimation, Forstgesetz 1975, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.52.28.1073.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten