Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.07.2023Index
40/01 VerwaltungsverfahrensgesetzeNorm
VStG §6Rechtssatz
Das Vorbringen, dass ein Fahrgast in einem Taxi unruhig gewesen sei und deswegen Stress und mangelnde Konzentration beim Fahrer hervorgerufen habe, die eine Geschwindigkeitsüberschreitung iSd § 99 Abs 3 lit a iVm § 52 lit a Z 10 StVO 1960 zur Folge hatten, kann nicht als Notstandssituation im Sinne des § 6 VStG gewertet werden.Das Vorbringen, dass ein Fahrgast in einem Taxi unruhig gewesen sei und deswegen Stress und mangelnde Konzentration beim Fahrer hervorgerufen habe, die eine Geschwindigkeitsüberschreitung iSd Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, StVO 1960 zur Folge hatten, kann nicht als Notstandssituation im Sinne des Paragraph 6, VStG gewertet werden.
Schlagworte
Fahrgast, Taxi, Unruhe, Stress, Konzentration, Geschwindigkeitsüberschreitung, Notstand, Schuldausschließungsgrund, Verwaltungsstrafgesetz 1991European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.18.1761.2023Zuletzt aktualisiert am
24.04.2024