RS Vwgh 2004/7/29 2003/16/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2004
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
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Norm

ABGB §1380;
GebG 1957 §33 TP20;

Rechtssatz

Der den Gegenstand des § 33 TP 20 GebG bildende Vergleich ist nach § 1380 ABGB zu beurteilen, da das GebG 1957 keine Begriffsbestimmung enthält. Nach der angeführten Bestimmung des § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Nach dem zweiten Satz des § 1380 ABGB gehört ein Vergleich zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen. Ein Vergleich ist also ein notwendig entgeltliches Rechtsgeschäft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003160117.X03

Im RIS seit

01.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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