Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.07.2023Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §99 Abs1Rechtssatz
Ein Austausch der Sanktionsnormen in Bezug auf ein Alkoholdelikt ist aufgrund des Verbots der reformatio in peius dann nicht zulässig, wenn durch den Austausch auf eine strengere Sanktionsnorm eine Änderung der Mindeststrafe einhergeht, und die behörderlicherseits bemessene Geldstrafe die höhere Mindeststrafe unterschreitet.
Schlagworte
Austausch der Sanktionsnormen; reformatio in peius; Unterschreitung der höheren Mindeststrafe, Verwaltungsstrafgesetz, StraßenverkehrsordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.25.1550.2023.Zuletzt aktualisiert am
12.02.2024