Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.08.2023Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §45Rechtssatz
Für die Aufhebung der Bewilligung der Probefahrt nach § 45 Abs 6a KFG bei wiederholtem Verstoß gegen die Vorschriften des § 45 KFG ist es nicht relevant, mit welchen der zugeteilten Probefahrtkennzeichen die Übertretungen begangen wurden. Die Probefahrtbewilligung bezieht sich nämlich auf eine Firma oder einen Standort und ist es nicht relevant, wie viele Kennzeichen der Inhaber der Probefahrtbewilligung erhält (§ 45 Abs 3 Z 4 zweiter Halbsatz iVm § 48 Abs 3 KFG).Für die Aufhebung der Bewilligung der Probefahrt nach Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG bei wiederholtem Verstoß gegen die Vorschriften des Paragraph 45, KFG ist es nicht relevant, mit welchen der zugeteilten Probefahrtkennzeichen die Übertretungen begangen wurden. Die Probefahrtbewilligung bezieht sich nämlich auf eine Firma oder einen Standort und ist es nicht relevant, wie viele Kennzeichen der Inhaber der Probefahrtbewilligung erhält (Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer 4, zweiter Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 3, KFG).
Schlagworte
Aufhebung Bewilligung Probefahrt, wiederholter Verstoß, Probefahrtkennzeichen, nicht relevant mit welchem Kennzeichen Übertretung begangen, Kraftfahrgesetz 1967European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.41.18.2176.2023Zuletzt aktualisiert am
25.09.2024