Entscheidungsdatum
31.08.2023Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §45Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde der AB., Dstraße, N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 28.06.2023, GZ: BHGU-11.1-520/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 28.06.2023 wurde die für die AB., Dstraße, N, ausgestellte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, am 02.09.2021, GZ: 11.1-1550/2021, geändert am 08.03.2023, zu GZ: 11.1-491/2023, und am 08.03.2023, GZ: 11.1-492/2023, für den Standort Dstraße, N, ab Zustellung des Bescheides aufgehoben. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Probefahrtkennzeichen XXXX und XXXX sowie die Probefahrtscheine bei sonstiger Straffälligkeit unverzüglich bei einer Zulassungsstelle (Versicherung) oder bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung – Bürgeramt – nach telefonischer Termin-vereinbarung abzuliefern sind. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde auch ausgeschlossen.Mit angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 28.06.2023 wurde die für die AB., Dstraße, N, ausgestellte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, am 02.09.2021, GZ: 11.1-1550/2021, geändert am 08.03.2023, zu GZ: 11.1-491/2023, und am 08.03.2023, GZ: 11.1-492/2023, für den Standort Dstraße, N, ab Zustellung des Bescheides aufgehoben. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Probefahrtkennzeichen römisch 40 und römisch 40 sowie die Probefahrtscheine bei sonstiger Straffälligkeit unverzüglich bei einer Zulassungsstelle (Versicherung) oder bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung – Bürgeramt – nach telefonischer Termin-vereinbarung abzuliefern sind. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde auch ausgeschlossen.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher sie ausführte, dass die Anforderung bzw. die gesetzliche Nutzungsweise von Probefahrtkennzeichen nur das Kennzeichen XXXX betreffen. Es sei richtig, dass einige Verkehrsstrafen mit diesem Kennzeichen verursacht worden seien, weshalb die Entziehung der Kennzeichen rechtmäßig sei. Auf das Kennzeichen XXXX würden bis soweit keine Verkehrsstrafen aufscheinen, weshalb die Entziehung nicht rechtmäßig sei. Sie beantrage daher die Aufhebung des Bescheides betreffend das Kennzeichen XXXX. Weiters beantrage sie die Aussetzung der Erhebung von vorliegenden Strafen.Dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher sie ausführte, dass die Anforderung bzw. die gesetzliche Nutzungsweise von Probefahrtkennzeichen nur das Kennzeichen römisch 40 betreffen. Es sei richtig, dass einige Verkehrsstrafen mit diesem Kennzeichen verursacht worden seien, weshalb die Entziehung der Kennzeichen rechtmäßig sei. Auf das Kennzeichen römisch 40 würden bis soweit keine Verkehrsstrafen aufscheinen, weshalb die Entziehung nicht rechtmäßig sei. Sie beantrage daher die Aufhebung des Bescheides betreffend das Kennzeichen römisch 40 . Weiters beantrage sie die Aussetzung der Erhebung von vorliegenden Strafen.
Feststellungen:
Die Firma AB., Dstraße, N, ist im Besitz einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten. CD, geb. am XXXX, ist Inhaber der AB. Der genannten Firma wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 02.09.2021 gemäß § 45 KFG, GZ: 11.1-1550/2021, geändert am 08.03.2023, GZ: 11.1-491/2023, und am 08.03.2023, GZ: 11.1-492/2023, die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehrt erteilt und die Probefahrt-kennzeichen XXXX und XXXX zugewiesen.Die Firma AB., Dstraße, N, ist im Besitz einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten. CD, geb. am römisch 40 , ist Inhaber der Ausschussbericht Der genannten Firma wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 02.09.2021 gemäß Paragraph 45, KFG, GZ: 11.1-1550/2021, geändert am 08.03.2023, GZ: 11.1-491/2023, und am 08.03.2023, GZ: 11.1-492/2023, die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehrt erteilt und die Probefahrt-kennzeichen römisch 40 und römisch 40 zugewiesen.
CD als Inhaber der Firma AB. wurde wie folgt wegen Übertretungen des § 45 KFG rechtskräftig bestraft:CD als Inhaber der Firma Ausschussbericht wurde wie folgt wegen Übertretungen des Paragraph 45, KFG rechtskräftig bestraft:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenkliche Aktenlage, weitere Erhebungen waren nicht erforderlich. CD hat die angeführten Verwaltungsübertretungen nicht bestritten. Von der Anberaumung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenkliche Aktenlage, weitere Erhebungen waren nicht erforderlich. CD hat die angeführten Verwaltungsübertretungen nicht bestritten. Von der Anberaumung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden.
Rechtliche Beurteilung:
§ 45 Abs 1 KFG:Paragraph 45, Absatz eins, KFG:
„Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch
1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie Fahrten um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen,
2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,
3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem römisch drei. und römisch fünf. Abschnitt und
4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.“
§ 45 Abs 4 KFG:Paragraph 45, Absatz 4, KFG:
„Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.“„Bei der Erteilung der im Absatz eins, angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (Paragraph 48, Absatz 3,) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Absatz eins, angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.“
§ 45 Abs 6 KFG:Paragraph 45, Absatz 6, KFG:
„Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen
(§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.“„Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen , (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (Paragraph 102, Absatz 5, Litera c,); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.“
§ 45 Abs 6a KFG:Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG:
„Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“„Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Absatz 6, wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der Paragraphen 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Absatz 4,) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“
§ 48 Abs 3 KFG:Paragraph 48, Absatz 3, KFG:
„Mit der Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten sind auf Antrag ein oder mehrere Probefahrtkennzeichen für Probefahrten mit Kraftwagen, mit Krafträdern, nur mit Motorfahrrädern, mit Anhängern oder mit allen Arten von Fahrzeugen zuzuweisen (§ 45 Abs. 4). Ein mit einer Bewilligung zugewiesenes Probefahrtkennzeichen darf erst nach Erlöschen dieser Bewilligung mit einer anderen Bewilligung zugewiesen werden.“„Mit der Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten sind auf Antrag ein oder mehrere Probefahrtkennzeichen für Probefahrten mit Kraftwagen, mit Krafträdern, nur mit Motorfahrrädern, mit Anhängern oder mit allen Arten von Fahrzeugen zuzuweisen (Paragraph 45, Absatz 4,). Ein mit einer Bewilligung zugewiesenes Probefahrtkennzeichen darf erst nach Erlöschen dieser Bewilligung mit einer anderen Bewilligung zugewiesen werden.“
§ 45 Abs 6a KFG 1967 ermöglicht der Behörde die Aufhebung der Bewilligung auch dann, wenn die Vorschriften des § 45 KFG wiederholt nicht eingehalten wurden. Eine solche Nichteinhaltung dieser Bestimmungen stand für die belangte Behörde aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers bereits nachweislich fest.Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG 1967 ermöglicht der Behörde die Aufhebung der Bewilligung auch dann, wenn die Vorschriften des Paragraph 45, KFG wiederholt nicht eingehalten wurden. Eine solche Nichteinhaltung dieser Bestimmungen stand für die belangte Behörde aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers bereits nachweislich fest.
Liegen rechtskräftige Bestrafungen vor, haben sowohl die Behörde als Kraftfahrbehörde, als auch das erkennende Gericht im Administrativverfahren diese Umstände ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, ohne dass sie verpflichtet oder berechtigt wären, die Rechtmäßigkeit der Bestrafungen ihrerseits einer Überprüfung zu unterziehen. Liegt eine rechtskräftige Bestrafung vor, ist die Behörde bzw. das erkennende Gericht jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die in der Strafverfügung genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl. VwGH 20.04.2004, Zl: 2021/11/0038, VwGH 21.08.2014, Zl: Ra 2014/11/0027). Liegen rechtskräftige Bestrafungen vor, haben sowohl die Behörde als Kraftfahrbehörde, als auch das erkennende Gericht im Administrativverfahren diese Umstände ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, ohne dass sie verpflichtet oder berechtigt wären, die Rechtmäßigkeit der Bestrafungen ihrerseits einer Überprüfung zu unterziehen. Liegt eine rechtskräftige Bestrafung vor, ist die Behörde bzw. das erkennende Gericht jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die in der Strafverfügung genannte Tat begangen hat, gebunden vergleiche VwGH 20.04.2004, Zl: 2021/11/0038, VwGH 21.08.2014, Zl: Ra 2014/11/0027).
Auch bei Vorliegen einer rechtskräftigen Strafverfügung handelt es sich um ein durch Strafbescheid abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt fest, dass im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß § 45 KFG jedenfalls streng zu prüfen sind, da es sich hierbei um eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz handelt, dass Fahrzeuge nur nach behördlicher Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt fest, dass im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß Paragraph 45, KFG jedenfalls streng zu prüfen sind, da es sich hierbei um eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz handelt, dass Fahrzeuge nur nach behördlicher Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen.
Private oder auch berufliche Umstände haben bei der Aufhebung der Bewilligung außer Betracht zu bleiben. Des Weiteren müssen auch wirtschaftliche Erwägungen außer Acht gelassen werden.
Die Probefahrtbewilligung darf sohin unter folgenden Voraussetzungen aufgehoben werden:
CD als Inhaber der Firma AB. wurde drei Mal wegen Übertretung des § 45 Abs 4 2. Satz KFG und drei Mal wegen Übertretung des § 45 Abs 6 KFG rechtskräftig bestraft. Alle sechs Bestrafungen erfolgten seit der Erteilung der Probefahrtbewilligung vom 02.09.2021, somit in einem Zeitraum von ca. 18 Monaten. Die belangte Behörde durfte demnach im Zeitpunkt der Entscheidung von einem wiederholten Verstoß gegen die Vorschriften des § 45 KFG ausgehen. Die gesetzlichen Vorschriften des § 45 KFG sollen dazu dienen dem Missbrauch von Probefahrtkennzeichen und dem gemäß nicht als Probefahrten zu wertenden Fahrten mit nichtzugelassenen Fahrzeugen hintanzuhalten. CD als Inhaber der Firma Ausschussbericht wurde drei Mal wegen Übertretung des Paragraph 45, Absatz 4, 2. Satz KFG und drei Mal wegen Übertretung des Paragraph 45, Absatz 6, KFG rechtskräftig bestraft. Alle sechs Bestrafungen erfolgten seit der Erteilung der Probefahrtbewilligung vom 02.09.2021, somit in einem Zeitraum von ca. 18 Monaten. Die belangte Behörde durfte demnach im Zeitpunkt der Entscheidung von einem wiederholten Verstoß gegen die Vorschriften des Paragraph 45, KFG ausgehen. Die gesetzlichen Vorschriften des Paragraph 45, KFG sollen dazu dienen dem Missbrauch von Probefahrtkennzeichen und dem gemäß nicht als Probefahrten zu wertenden Fahrten mit nichtzugelassenen Fahrzeugen hintanzuhalten.
Zu dem Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass es nicht relevant ist, mit welchen der zugeteilten Probefahrtkennzeichen die Übertretungen begangen wurden. Die Probefahrtbewilligung bezieht sich nämlich auf eine Firma bzw. einen Standort und es nicht relevant, wie viele Kennzeichen der Inhaber der Probefahrtbewilligung erhält (§ 45 Abs 3 Z 4 zweiter Halbsatz iVm § 48 Abs 3 KFG). Zu dem Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass es nicht relevant ist, mit welchen der zugeteilten Probefahrtkennzeichen die Übertretungen begangen wurden. Die Probefahrtbewilligung bezieht sich nämlich auf eine Firma bzw. einen Standort und es nicht relevant, wie viele Kennzeichen der Inhaber der Probefahrtbewilligung erhält (Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer 4, zweiter Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 3, KFG).
Obwohl die Aufhebung einer gemäß § 45 Abs 3 KFG erteilten Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach § 45 Abs 6 letzter Satz KFG nicht zwingend vorgesehen ist, sondern es sich dabei um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt (VwGH 26.02.2015, Zahl: 2012/11/0243), kann von einem Ermessungsmissbrauch der belangten Behörde gegenständlich nicht ausgegangen werden. Es liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen aufgrund der zahlreichen einschlägigen Übertretungen des § 45 KFG unter Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls vor. Obwohl die Aufhebung einer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, KFG erteilten Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach Paragraph 45, Absatz 6, letzter Satz KFG nicht zwingend vorgesehen ist, sondern es sich dabei um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt (VwGH 26.02.2015, Zahl: 2012/11/0243), kann von einem Ermessungsmissbrauch der belangten Behörde gegenständlich nicht ausgegangen werden. Es liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen aufgrund der zahlreichen einschlägigen Übertretungen des Paragraph 45, KFG unter Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls vor.
Im Ergebnis kann die von der belangten Behörde vorgenommene Aufhebung der Probefahrtbewilligungen nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Es war daher der Beschwerde keine Folge zugeben und die verwaltungsbehördliche Entscheidung vollinhaltlich zu bestätigen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufhebung Bewilligung Probefahrt, wiederholter Verstoß, Probefahrtkennzeichen, nicht relevant mit welchem Kennzeichen Übertretung begangen, Kraftfahrgesetz 1967European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.41.18.2176.2023Zuletzt aktualisiert am
25.09.2024