Entscheidungsdatum
14.09.2023Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §37 Abs3 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. Stocker über die Beschwerde der AB GmbH, Sstraße, S, vertreten durch CD Rechtsanwalts GmbH, Mgasse, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10.03.2023, GZ: ABT13-221449/2020-53,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. Stocker über die Beschwerde der Ausschussbericht GmbH, Sstraße, S, vertreten durch CD Rechtsanwalts GmbH, Mgasse, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10.03.2023, GZ: ABT13-221449/2020-53,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben:römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben:
1. die in Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides unter den Fußnotenzeichen „*)“ getroffene Einschränkung der genehmigten Abfallarten - auf nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial mit gleichzeitigem Ausspruch der Unzulässigkeit der Ablagerung von daraus gewonnenen, nicht verunreinigten Bodenbestandteilen - hat ersatzlos zu entfallen.1. die in Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides unter den Fußnotenzeichen „*)“ getroffene Einschränkung der genehmigten Abfallarten - auf nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial mit gleichzeitigem Ausspruch der Unzulässigkeit der Ablagerung von daraus gewonnenen, nicht verunreinigten Bodenbestandteilen - hat ersatzlos zu entfallen.
2. hingegen wird die gegen Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides erhobene Beschwerde als unbegründet2. hingegen wird die gegen Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides erhobene Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Mit dem bekämpften Bescheid vom 10.03.2023 wurde der AB GmbH die abfallrechtliche Genehmigung für die Bodenaushubdeponie „E“ auf nähergenannten Grundstücken in der KG P mit einem Gesamtvolumen 99.000 m3 gemäß § 37 Abs 3 Z 1 AWG 2002 erteilt. 1.1. Mit dem bekämpften Bescheid vom 10.03.2023 wurde der Ausschussbericht GmbH die abfallrechtliche Genehmigung für die Bodenaushubdeponie „E“ auf nähergenannten Grundstücken in der KG P mit einem Gesamtvolumen 99.000 m3 gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 erteilt.
1.2. Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides nimmt hinsichtlich der in der Tabelle dargestellten Abfallarten unter den Fußnotenzeichen „*)“ folgende Einschränkung vor:1.2. Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides nimmt hinsichtlich der in der Tabelle dargestellten Abfallarten unter den Fußnotenzeichen „*)“ folgende Einschränkung vor:

*) eingeschränkt auf nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial - die Ablagerung von daraus gewonnenen, nicht verunreinigten Bodenbestandteilen ist nicht zulässig
1.3. In der Begründung des bekämpften Bescheides (Seite 68/69) wird dazu ausgeführt:
Diesbezüglich wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden als BMK bezeichnet) mit Erledigung vom 29. April 2022 (GZ: 2022-0.295.796) eine Auflistung der zur Ablagerung in Bodenaushubdeponien zulässigen Abfallarten vorgelegt hat; in Bodenaushubdeponien, welche im vereinfachten Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 genehmigt werden, darf demnach ausschließlich nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial abgelagert werden und ist die Deponierung von Bodenbestandteilen nicht zulässig. Ergänzend wird angemerkt, dass gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 jene Deponien nach dem vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden. Konkret dürfen aus Sicht der BMK die Abfallarten SN 31411 29, 31411 30, 31411 31, 31411 32 – jedoch nur unter Einschränkung auf „nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial“ – sowie 31411 45 abgelagert werden; die aus diesen Bodenaushubmaterialien „gewonnenen, nicht verunreinigten Bodenbestandteile“, welche grundsätzlich auch von den Abfallarten SN 31411 29, 31411 30, 31411 31sowie 31411 32 umfasst sind, dürfen nicht deponiert werden. Somit sind aus fachlicher Sicht die folgenden Abfallarten gemäß Anhang 1Abfallverzeichnisverordnung 2020 für eine Ablagerung in der Bodenaushubdeponie „E“ geeignet.Diesbezüglich wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden als BMK bezeichnet) mit Erledigung vom 29. April 2022 (GZ: 2022-0.295.796) eine Auflistung der zur Ablagerung in Bodenaushubdeponien zulässigen Abfallarten vorgelegt hat; in Bodenaushubdeponien, welche im vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 genehmigt werden, darf demnach ausschließlich nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial abgelagert werden und ist die Deponierung von Bodenbestandteilen nicht zulässig. Ergänzend wird angemerkt, dass gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 jene Deponien nach dem vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden. Konkret dürfen aus Sicht der BMK die Abfallarten SN 31411 29, 31411 30, 31411 31, 31411 32 – jedoch nur unter Einschränkung auf „nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial“ – sowie 31411 45 abgelagert werden; die aus diesen Bodenaushubmaterialien „gewonnenen, nicht verunreinigten Bodenbestandteile“, welche grundsätzlich auch von den Abfallarten SN 31411 29, 31411 30, 31411 31sowie 31411 32 umfasst sind, dürfen nicht deponiert werden. Somit sind aus fachlicher Sicht die folgenden Abfallarten gemäß Anhang 1Abfallverzeichnisverordnung 2020 für eine Ablagerung in der Bodenaushubdeponie „E“ geeignet.
1.4. Mit Spruchpunkt II des Bescheides wird der Antrag der AB GmbH mit Sitz in S, SStraße, für die Ablagerung der Abfallarten der Schlüsselnummern SN 31411 33, SN 31411 34, SN 31485, SN 31604, SN 31625, SN 54501 und SN 94101 mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Ablagerung auf Bodenaushubdeponien, welche im „vereinfachten“ Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 3 AWG 2002 geführt werden, abgewiesen1.4. Mit Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides wird der Antrag der Ausschussbericht GmbH mit Sitz in S, SStraße, für die Ablagerung der Abfallarten der Schlüsselnummern SN 31411 33, SN 31411 34, SN 31485, SN 31604, SN 31625, SN 54501 und SN 94101 mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Ablagerung auf Bodenaushubdeponien, welche im „vereinfachten“ Genehmigungsverfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002 geführt werden, abgewiesen
1.5. In der Begründung des bekämpften Bescheides (Seite 76/77) wird dazu unter Berufung auf die eingeholte abfallwirtschaftliche Stellungnahme vom 07. November 2022 (GZ:ABT14-663908/2022-3) ausgeführt:
Es können die Abfallarten in Tabelle 1 aus fachlicher Sicht der Abfallwirtschaft nicht unter Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt subsumiert werden, zumal diese Abfälle
und damit auch andere Qualitäten als natürlich gewachsener Boden aufgrund der Abfallherkunft aufweisen können

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit der im Wesentlichen geltend gemacht wird, in Spruch I sei rechtlich unrichtig eine Einschränkung durch Entfall der Bodenbestandteile vorgenommen worden und ergebe eine Auslegung der Rechtsnormen, dass auch Bodenbestandteile der betreffenden Schlüsselnummern in der gegenständlichen Deponie abgelagert werden dürfen. Dies treffe sinngemäß auch auf die Abweisung der in Spruch II genannten Abfälle zu. 2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit der im Wesentlichen geltend gemacht wird, in Spruch römisch eins sei rechtlich unrichtig eine Einschränkung durch Entfall der Bodenbestandteile vorgenommen worden und ergebe eine Auslegung der Rechtsnormen, dass auch Bodenbestandteile der betreffenden Schlüsselnummern in der gegenständlichen Deponie abgelagert werden dürfen. Dies treffe sinngemäß auch auf die Abweisung der in Spruch römisch zwei genannten Abfälle zu.
3. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark beraumte mit Ladungen an die Parteien vom 22.03.2023 die mündliche Beschwerdeverhandlung für den 21.04.2023 an. Das Arbeitsinspektorat Steiermark, Außenstelle Leoben, teilte mit Schreiben vom 31.03.2023 (OZ 11 im Gerichtsakt) mit, dass durch das Beschwerdeverfahren keine Auswirkungen auf die geltenden ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen zu erwarten sind, weshalb das AI seine Parteienrechte bei der Verhandlung nicht wahrnehmen wird
4. Mit dem ergänzenden Vorbringen vom 17.04.2023 (OZ 12 im Gerichtsakt) wird dargelegt, dass auf Basis der Auswertungen im EDM und der als Anlage (als Beispiele) beigelegten drei abfallrechtlichen Genehmigungen des LH für Steiermark als Abfallbehörde sich ergebe, dass auch die mit Spruchpunkt II abgewiesenen Abfallarten – mit Ausnahme der ASN 31411 33, auf deren Genehmigung ausdrücklich verzichtet wird – antragsgemäß zu genehmigen wären. 4. Mit dem ergänzenden Vorbringen vom 17.04.2023 (OZ 12 im Gerichtsakt) wird dargelegt, dass auf Basis der Auswertungen im EDM und der als Anlage (als Beispiele) beigelegten drei abfallrechtlichen Genehmigungen des LH für Steiermark als Abfallbehörde sich ergebe, dass auch die mit Spruchpunkt römisch zwei abgewiesenen Abfallarten – mit Ausnahme der ASN 31411 33, auf deren Genehmigung ausdrücklich verzichtet wird – antragsgemäß zu genehmigen wären.
5. Dazu holte das Landesverwaltungsgericht die Stellungnahme der belangten Behörde vom 20.04.2023 ein (OZ 15 im Gerichtsakt). Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde sich im Wesentlichen auf das abfallwirtschaftliche Gutachten vom 7. 11. 2022, GZ.: ABT14-663908/2022-3, sowie auch auf die Auslegung der Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 1 AWG 2002 iVm dem Erlass der BMK vom 29.04.2022 stützt und damit die Rechtmäßigkeit ihres Bescheides begründet. 5. Dazu holte das Landesverwaltungsgericht die Stellungnahme der belangten Behörde vom 20.04.2023 ein (OZ 15 im Gerichtsakt). Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde sich im Wesentlichen auf das abfallwirtschaftliche Gutachten vom 7. 11. 2022, GZ.: ABT14-663908/2022-3, sowie auch auf die Auslegung der Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 in Verbindung mit dem Erlass der BMK vom 29.04.2022 stützt und damit die Rechtmäßigkeit ihres Bescheides begründet.
6.1. Am 21.04.2023 fand die mündliche Beschwerdeverhandlung unter Teilnahme der Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde statt (Verhandlungsschrift OZ 16 im Gerichtsakt). Die erforderlichen aufgenommenen Beweise wurden erörtert und ein Rechtsgespräch wurde geführt.
6.2. Den Ausführungen der abfallwirtschaftlichen Amtssachverständigen in ihrer Fachstellungnahme vom 07.11.2022 wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in Bezug auf dem bekämpften Spruchpunkt II. Folgendes entgegengehalten (was vom anwesenden Vertreter der belangten Behörde bestritten wurde): 6.2. Den Ausführungen der abfallwirtschaftlichen Amtssachverständigen in ihrer Fachstellungnahme vom 07.11.2022 wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in Bezug auf dem bekämpften Spruchpunkt römisch zwei. Folgendes entgegengehalten (was vom anwesenden Vertreter der belangten Behörde bestritten wurde):
„Zu SN 31 411 technisches Schüttmaterial: Im Bundesabfallwirtschaftsplan 2023 ist dazu ausgeführt, dass dies als Bodenbestandteile und damit iVm § 3 Abs 9 DVO als Bodenaushubmaterial definiert ist, welches gemäß § 5 Abs 1 DVO auf einer Bodenaushubdeponie abgelagert werden kann. Dieses Material ist auf jeder Bodenaushubdeponie, die in den letzten 15 Jahren in der Steiermark genehmigt wurde in Konsens enthalten. „Zu SN 31 411 technisches Schüttmaterial: Im Bundesabfallwirtschaftsplan 2023 ist dazu ausgeführt, dass dies als Bodenbestandteile und damit in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 9, DVO als Bodenaushubmaterial definiert ist, welches gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DVO auf einer Bodenaushubdeponie abgelagert werden kann. Dieses Material ist auf jeder Bodenaushubdeponie, die in den letzten 15 Jahren in der Steiermark genehmigt wurde in Konsens enthalten.
Zu SN 31 485 Garten- und Blumenerde: Blumen- und Gartenerde sind im Wesentlichen natürlich gewachsenen Boden, die aufgrund ihrer Herkunft nicht der ASN 31 411 zugeordnet werden, sondern der spezielleren SN 31 485.
Zu SN 31 604 Tonsuspensionen: Die Aussage der abfallwirtschaftlichen ASV, dass es sich hier um „nicht natürlich gewachsenen Boden“ handeln würde, ist sowohl rechtlich als auch technisch unrichtig. Tonsuspension entsteht beim Waschen von Schotter und Kies, der in den meisten Fällen bei Trockenlagerungen anfällt/ ausgehoben wird. Diese Schotter und Kiese sind selbstverständlich natürlich gewachsene Böden und die daraus gewonnen Tonsuspension ein Bodenbestandteil dieses Materials.
Zu SN 31 625 Erdschlamm, Sandschlamm, Schlitzwandaushub: Auch hierbei handelt es sich um natürlich gewachsenen Boden, der grundsätzlich der ASN 31 411 zugeordnet werden könnte. Es entsteht bei der Errichtung von sogenannten Schlitzwänden mit Spezialbaggern, die einen Aushub in einer besonderen Art und Weise, nämlich nicht flächig, sondern als Gräben vornehmen.
Zu SN 54 501 Bohrspülung und Bohrklein, ölfrei: Auch hierbei handelt es sich um natürlich gewachsenen Boden, der grundsätzlich der ASN 31 411 zugeordnet werden könnte. Er entsteht beim Bohren/Tiefenbohrungen, bei der Herstellung von Brunnen oder Herstellung von Erdwärmeheizungen.
Zu SN 94 101 Sedimentationsschlamm: Auch hierbei handelt es sich um natürlich gewachsenen Boden, der grundsätzlich der ASN 31 411 zugeordnet werden könnte. Dies ist ähnlich wie Tonsuspension nur handelt es sich hier nicht um tonige Bestandteile, sondern um Erdmaterial.“
7.1. Zu diesen Argumenten wurde – wie in der mündlichen Verhandlung vom Richter bekannt gegeben – die fachliche Stellungnahme vom 19.06.2023 (OZ 20 im Gerichtsakt) der beigezogenen abfallwirtschaftlichen Amtssachverständigen der Abteilung 14 eingeholt und dazu Parteiengehör gewahrt.
7.2. In der fachlichen Stellungnahme vom 19.06.2023 werden zunächst die Vorgaben des § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 sowie des § 3 Z 9 DVO 2008 wiedergegeben, die für zutreffend erachtet werden, wobei sodann aus fachlicher Sicht der Abfallwirtschaft ausgeführt wird, dass davon Bodenbestandteile, die (nunmehr) im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2023, Kapitel 4.7.1.3 (= Fachgrundlage), definiert werden zu unterscheiden sind. Aus der Definition von Bodenbestandteilen im BAWPL 2023 wird der Schluss gezogen, dass auf Bodenaushubdeponien kleiner 100.000 m³ ausschließlich nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial abgelagert werden dürfte. Im Anschluss daran wird aus fachlicher Sicht der Abfallwirtschaft vertiefend zu jeder einzelnen Schlüsselnummer dargelegt, welche Materialien nach Art, Herkunft und Zusammensetzung (Qualität) den jeweiligen Abfallarten SN 31411 34, SN 31485, SN 31604, SN 31625, SN 54501 und SN 94101 zugeordnet werden können (siehe hiezu die Ausführungen unter II. Sachverhalt). Zusammengefasst wird ausgeführt, dass - wie bereits im abfallwirtschaftlichen Gutachten vom 07.11.2022 (GZ: ABT14-663908/2022-3) festgestellt - den Abfallarten SN 31411 34, SN 31485, SN 31604, SN 31625, SN 54501 und SN 94101 Abfälle zugordnet werden können, die nicht direkt aus dem Aushub (sondern bspw. aus der Produktion) stammen, unter Zugabe von bodenfremden Stoffen ausgehoben werden oder nicht natürlich gewachsenem Boden/Untergrund entstammen. Daher können diese Abfallarten aus fachlicher Sicht der Abfallwirtschaft grundsätzlich weder unter dem Begriff „Bodenaushubmaterial“ noch unter der Vorgabe des § 37 Abs. 3 Z1 AWG 2002 subsumiert werden. Die fachlichen Feststellungen der abfallwirtschaftlichen ASV im Gutachten vom 07.11.2022 (GZ: ABT14-663908/2022-3) werden vollinhaltlich aufrechterhalten.7.2. In der fachlichen Stellungnahme vom 19.06.2023 werden zunächst die Vorgaben des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 sowie des Paragraph 3, Ziffer 9, DVO 2008 wiedergegeben, die für zutreffend erachtet werden, wobei sodann aus fachlicher Sicht der Abfallwirtschaft ausgeführt wird, dass davon Bodenbestandteile, die (nunmehr) im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2023, Kapitel 4.7.1.3 (= Fachgrundlage), definiert werden zu unterscheiden sind. Aus der Definition von Bodenbestandteilen im BAWPL 2023 wird der Schluss gezogen, dass auf Bodenaushubdeponien kleiner 100.000 m³ ausschließlich nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial abgelagert werden dürfte. Im Anschluss daran wird aus fachlicher Sicht der Abfallwirtschaft vertiefend zu jeder einzelnen Schlüsselnummer dargelegt, welche Materialien nach Art, Herkunft und Zusammensetzung (Qualität) den jeweiligen Abfallarten SN 31411 34, SN 31485, SN 31604, SN 31625, SN 54501 und SN 94101 zugeordnet werden können (siehe hiezu die Ausführungen unter römisch zwei. Sachverhalt). Zusammengefasst wird ausgeführt, dass - wie bereits im abfallwirtschaftlichen Gutachten vom 07.11.2022 (GZ: ABT14-663908/2022-3) festgestellt - den Abfallarten SN 31411 34, SN 31485, SN 31604, SN 31625, SN 54501 und SN 94101 Abfälle zugordnet werden können, die nicht direkt aus dem Aushub (sondern bspw. aus der Produktion) stammen, unter Zugabe von bodenfremden Stoffen ausgehoben werden oder nicht natürlich gewachsenem Boden/Untergrund entstammen. Daher können diese Abfallarten aus fachlicher Sicht der Abfallwirtschaft grundsätzlich weder unter dem Begriff „Bodenaushubmaterial“ noch unter der Vorgabe des Paragraph 37, Absatz 3, Z1 AWG 2002 subsumiert werden. Die fachlichen Feststellungen der abfallwirtschaftlichen ASV im Gutachten vom 07.11.2022 (GZ: ABT14-663908/2022-3) werden vollinhaltlich aufrechterhalten.
8. In Wahrung des Parteiengehörs nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.06.2023 (OZ 22 im Gerichtsakt) dazu Stellung und beantragte unter einem die Wiedereröffnung und Fortsetzung des Beweisverfahrens.
8.1. Ausgeführt wird zunächst, hätte die Behörde aus rechtlicher Sicht die Meinung vertreten, dass ein Teil der beantragten Abfälle auf einer nach dem vereinfachten Verfahren genehmigten Bodenaushubdeponie nicht abgelagert werden könne, hätte sie ein ordentliches Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 durchführen müssen und könne die belangte Behörde nicht ihren eigenen (vermeintlichen) Fehler der Wahl des vereinfachten Verfahrens nach § 37 Absatz 3 Z1 AWG 2002 damit reparieren, dass sie einfach Abfallarten, die nach Meinung der ASV auf einer nach dem vereinfachten Verfahren genehmigten Deponie nicht abgelagert werden können sollen, aus dem beantragten Konsens streicht, indem sie die Ablagerung jener Abfallarten einfach nicht genehmigte.8.1. Ausgeführt wird zunächst, hätte die Behörde aus rechtlicher Sicht die Meinung vertreten, dass ein Teil der beantragten Abfälle auf einer nach dem vereinfachten Verfahren genehmigten Bodenaushubdeponie nicht abgelagert werden könne, hätte sie ein ordentliches Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 durchführen müssen und könne die belangte Behörde nicht ihren eigenen (vermeintlichen) Fehler der Wahl des vereinfachten Verfahrens nach Paragraph 37, Absatz 3 Z1 AWG 2002 damit reparieren, dass sie einfach Abfallarten, die nach Meinung der ASV auf einer nach dem vereinfachten Verfahren genehmigten Deponie nicht abgelagert werden können sollen, aus dem beantragten Konsens streicht, indem sie die Ablagerung jener Abfallarten einfach nicht genehmigte.
8.2. Moniert wird im Wesentlichen (zusammengefasst), bei den Aussagen der ASV handelt es sich um keine fachliche Bewertung eines Sachverhalts, sondern um eine rechtliche, noch dazu unrichtige Interpretation einer gesetzlichen Bestimmung, zumal die Aussage, dass auf Bodenaushubdeponien kleiner 100.000 m³ ausschließlich nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial (ohne Bodenbestandteile) abgelagert werden dürfe, nicht auf Tatsachenfeststellungen basiere, sondern auf einer rechtlichen Bewertung. Die Herleitung der von der ASV in rechtswidriger Weise vorgenommenen Einschränkung der abzulagernden Abfallarten über den Genehmigungsparagraph von Behandlungsanlagen sei unrichtig und sei diese Stellungnahme daher für die Beurteilung, ob die beantragten Abfallarten auf der genehmigten Deponie abgelagert werden können, nicht relevant. Überdies seien Bodenaushubdeponien unter 100.000 m³ seit Inkrafttreten des AWG 2002 jahrzehntelang mit den von der beschwerdeführenden Partei beantragten Abfallarten bewilligt und betrieben worden. Bisher sei die Meinung vertreten worden, dass auf Bodenaushubdeponien, wie dies die gesetzlichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 1 DVO 2008) auch klar und unmissverständlich darlegen, nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigte Bodenbestandteile abgelagert werden dürften. Eine nunmehr vorgenommene „Uminterpretation“ einer gesetzlichen Bestimmung sei daher sachlich willkürlich. Es gebe aber auch keinen technischen Grund, weshalb die Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 1 AWG 2002 die von der ASV dargestellten Konsequenzen haben sollte. Es gibt in diesem Bereich keine Unterscheidung zwischen kleinen (gemeint: im vereinfachten Genehmigungsverfahren behandelte) und großen Bodenaushubdeponien. Die deponietechnischen Anforderungen der DVO 2008 seinen beiden Fällen ident. Es gebe daher auch keinen faktischen, technischen oder tatsächlichen Grund, weshalb auf im vereinfachten Verfahren zu genehmigenden Deponien nicht dieselben Abfälle abgelagert werden dürften, wie auf Bodenaushubdeponien, die im normalen Genehmigungsverfahren (gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002) genehmigt wurden.8.2. Moniert wird im Wesentlichen (zusammengefasst), bei den Aussagen der ASV handelt es sich um keine fachliche Bewertung eines Sachverhalts, sondern um eine rechtliche, noch dazu unrichtige Interpretation einer gesetzlichen Bestimmung, zumal die Aussage, dass auf Bodenaushubdeponien kleiner 100.000 m³ ausschließlich nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial (ohne Bodenbestandteile) abgelagert werden dürfe, nicht auf Tatsachenfeststellungen basiere, sondern auf einer rechtlichen Bewertung. Die Herleitung der von der ASV in rechtswidriger Weise vorgenommenen Einschränkung der abzulagernden Abfallarten über den Genehmigungsparagraph von Behandlungsanlagen sei unrichtig und sei diese Stellungnahme daher für die Beurteilung, ob die beantragten Abfallarten auf der genehmigten Deponie abgelagert werden können, nicht relevant. Überdies seien Bodenaushubdeponien unter 100.000 m³ seit Inkrafttreten des AWG 2002 jahrzehntelang mit den von der beschwerdeführenden Partei beantragten Abfallarten bewilligt und betrieben worden. Bisher sei die Meinung vertreten worden, dass auf Bodenaushubdeponien, wie dies die gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 5, Absatz eins, DVO 2008) auch klar und unmissverständlich darlegen, nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigte Bodenbestandteile abgelagert werden dürften. Eine nunmehr vorgenommene „Uminterpretation“ einer gesetzlichen Bestimmung sei daher sachlich willkürlich. Es gebe aber auch keinen technischen Grund, weshalb die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 die von der ASV dargestellten Konsequenzen haben sollte. Es gibt in diesem Bereich keine Unterscheidung zwischen kleinen (gemeint: im vereinfachten Genehmigungsverfahren behandelte) und großen Bodenaushubdeponien. Die deponietechnischen Anforderungen der DVO 2008 seinen beiden Fällen ident. Es gebe daher auch keinen faktischen, technischen oder tatsächlichen Grund, weshalb auf im vereinfachten Verfahren zu genehmigenden Deponien nicht dieselben Abfälle abgelagert werden dürften, wie auf Bodenaushubdeponien, die im normalen Genehmigungsverfahren (gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002) genehmigt wurden.
Zusammengefasst sei daher die abfallwirtschaftliche Stellungnahme (Gutachten?) unrichtig und unbeachtlich, weil es sich hierbei um eine rechtliche Stellungnahme handle, die einer technischen ASV nicht zustehe, § 37 Absatz 3 Z 1 AWG 2002 als Genehmigungsbestimmungen keine Anforderungen enthalte, sondern nur Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren festlege, mit § 37 Absatz 1 Z 3 AWG 2002 kein eigener Deponietyp geschaffen werde, der BAWP nicht als Interpretationsinstrument für gesetzliche Bestimmungen herangezogen werden könne und es keinen technischen Grund gebe, weshalb kleine Bodenaushubdeponien anders als große Bodenaushubdeponien behandelt werden sollten.Zusammengefasst sei daher die abfallwirtschaftliche Stellungnahme (Gutachten?) unrichtig und unbeachtlich, weil es sich hierbei um eine rechtliche Stellungnahme handle, die einer technischen ASV nicht zustehe, Paragraph 37, Absatz 3 Ziffer eins, AWG 2002 als Genehmigungsbestimmungen keine Anforderungen enthalte, sondern nur Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren festlege, mit Paragraph 37, Absatz 1 Ziffer 3, AWG 2002 kein eigener Deponietyp geschaffen werde, der BAWP nicht als Interpretationsinstrument für gesetzliche Bestimmungen herangezogen werden könne und es keinen technischen Grund gebe, weshalb kleine Bodenaushubdeponien anders als große Bodenaushubdeponien behandelt werden sollten.
8.3. Zum Antrag auf Wiedereröffnung des Beweisverfahrens mit Fortsetzung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung der abfallwirtschaftlichen ASV wird begründend dargelegt, in Erörterung der abfallwirtschaftlichen Stellungnahme vom 19.06.2023 folgende Fragen zu stellen:
1) besteht ein Unterschied in der erforderlichen technischen Ausstattung zwischen Bodenaushubdeponien unter 100.000 m³ und ab 100.000 m³ Ablagerungsvolumen.
2) wenn diese Frage mit Ja beantwortet wird, woraus ergibt sich dieser technische Unterschied.
3) besteht auf einer Bodenaushubdeponie unter 100.000 m³ eine größere Gefahr für Umwelt und/oder Mensch, als auf einer BAHD ab 100.000 m³, wenn Abfälle mit der ASN 31411 34, ASN 31485, ASN 31604, ASN 31625, ASN 54501 oder ASN 94101 abgelagert werden.
4) wenn Frage 3 mit ja beantwortet wird, worin liegt die technische Begründung.
5) mit welchem technischen Argument wird gerechtfertigt, dass der Katalog der Abfallarten von kleinen BAHD nach mehr als 20-jähriger, andersgeübter Praxis nunmehr auf die im Gutachten genannten Abfallarten eingeschränkt werden soll.
9.1. Antragsgegenständlich ist die Errichtung und der Betrieb einer Bodenaushubdeponie in der KG P, Bezirk L, mit einem Gesamtvolumen (inklusive Rekultivierungsschicht) von 99.000 m³ und einer Einbringungsdauer bis 31.12.2038, auf der antragsgemäß letztlich relevant – da mit Schriftsatz vom 17.04.2023 (OZ 14 im Gerichtsakt) ausdrücklich auf die SN 31411 33 verzichtet wurde - folgende Abfallarten abgelagert werden sollen:
9.2. Für Spruchpunkt I relevante Abfallarten9.2. Für Spruchpunkt römisch eins relevante Abfallarten
SN
Sp
Bezeichnung
Spezifizierung
Hinweis
31411
29
Aushubmaterial
nicht verunreinigtes
Bodenaushubmaterial der
Qualitätsklasse BA gemäß Bundes-
Abfallwirtschaftsplan oder
Bodenaushubdeponiequalität sowie
daraus gewonnene, nicht
verunreinigte Bodenbestandteile
nicht verunreinigtes
Bodenaushubmaterial, das
1. gemäß Bundes-
Abfallwirtschaftsplan der
Qualitätsklasse BA zugeordnet
werden kann oder
2. die Grenzwerte für
Bodenaushubdeponien gemäß
Anhang 1 Tabellen 1 (Spalte IAnhang 1 Tabellen 1 (Spalte römisch eins
oder II) und 2 DVO 2008 einhältoder römisch zwei) und 2 DVO 2008 einhält
oder
3. auf einem konkreten
Bodenaushubdeponiekompartim
ent mit erhöhten Grenzwerten
gemäß § 8 DVO 2008 abgelagertgemäß Paragraph 8, DVO 2008 abgelagert
werden kann; sowie Fraktionen
dieses Materials, die (z. B. durch Siebung) ohne Zugabe anderer
Abfälle oder weiterer
Materialien gewonnen wurden
31411
30
Aushubmaterial
nicht verunreinigtes
Bodenaushubmaterial der
Qualitätsklasse A1 gemäß Bundes-
Abfallwirtschaftsplan sowie daraus
gewonnene, nicht verunreinigte
Bodenbestandteile
nicht verunreinigtes
Bodenaushubmaterial, das
gemäß Bundes-
Abfallwirtschaftsplan der
Qualitätsklasse A1 zugeordnet
werden kann bzw. Fraktionen
dieses Materials, die (z. B. durch
Siebung) ohne Zugabe anderer
Abfälle oder weiterer
Materialien gewonnen wurden
31411
31
Aushubmaterial
nicht verunreinigtes
Bodenaushubmaterial der
Qualitätsklasse A2 gemäß Bundes-
Abfallwirtschaftsplan sowie daraus
gewonnene, nicht verunreinigte
Bodenbestandteile
nicht verunreinigtes
Bodenaushubmaterial, das
gemäß Bundes-
Abfallwirtschaftsplan der
Qualitätsklasse A2 zugeordnet
werden kann bzw. Fraktionen
dieses Materials, die (z. B. durch
Siebung) ohne Zugabe anderer
Abfälle oder weiterer
Materialien gewonnen wurden
31411
32
Aushubmaterial
nicht verunreinigtes
Bodenaushubmaterial der
Qualitätsklasse A2-G gemäß
Bundes-Abfallwirtschaftsplan
sowie daraus gewonnene, nicht
verunreinigte Bodenbestandteile
nicht verunreinigtes
Bodenaushubmaterial, das
gemäß Bundes-
Abfallwirtschaftsplan der
Qualitätsklasse A2-G zugeordnet
werden kann bzw. Fraktionen
dieses Materials, die (z. B. durch
Siebung) ohne Zugabe anderer
Abfälle oder weiterer
Materialien gewonnen wurden
31411
45
Aushubmaterial
nicht verunreinigtes
Bodenaushubmaterial eines Bau-oder Aushubvorhabens gemäß
Kleinmengenregelung
nicht verunreinigtes
Bodenaushubmaterial eines Bau- oder Aushubvorhabens gemäß den Vorgaben der
Kleinmengenregelung des
Bundes-Abfallwirtschaftsplans
zur Verwertung oder § 13zur Verwertung oder Paragraph 13
DVO 2008 zur Deponierung
9.3. Für Spruchpunkt II relevante Abfallarten9.3. Für Spruchpunkt römisch zwei relevante Abfallarten
SN
Sp
Bezeichnung
Spezifizierung
Hinweis
31411
34
Aushubmaterial
technisches Schüttmaterial,
das weniger als 5 Vol-%
bodenfremde Bestandteile
enthält
nicht verunreinigtes
Aushubmaterial von
bautechnischen Schichten wie
Rollierung, Frostkoffer,
Drainageschicht etc., das
entsprechend technischen Anforderungen, zB einer
bestimmten Sieblinie, hergestellt
wurde und weniger als 5 Vol-%
mineralische bodenfremde
Bestandteile enthält; der Anteil an organischen bodenfremden
Bestandteilen, zB Kunststoffe,
Holz, Papier, darf insgesamt nicht mehr als 1 Vol-% betragen
31485
Garten- und Blumenerden
31604
Tonsuspensionen
31625
Erdschlamm,
Sandschlamm,
Schlitzwandaushub
54501
Bohrspülung und
Bohrklein, ölfrei
94101
Sedimentationsschlam
10. Im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 sowie im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2023 finden sich folgende Begriffsbestimmungen:
BUNDES-ABFALLWIRTSCHAFTSPLAN 2017 , TEIL 1 Kapitel 7.8.
BUNDES-ABFALLWIRTSCHAFTSPLAN 2023 , TEIL 1 Kapitel 4.7.
AUSHUBMATERIALIEN
ÜBERSICHT ÜBER AUSHUBMATERIALIEN
Aushubmaterial ist Material, das durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt. Nachfolgende Bestimmungen definieren Anforderungen an die möglichen Verwertungswege. Unter Aushubmaterialien im Sinne dieses Kapitels fallen insbesondere Bodenaushubmaterial, Bodenbestandteile, technisches Schüttmaterial und Gleisaushubmaterial gemäß den folgenden Begriffsbestimmungen:
4.7 Aushubmaterialien
4.7.1 Übersicht über Aushubmaterialien
Aushubmaterial ist Material, das durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt. Nachfolgende Bestimmungen definieren Anforderungen an die möglichen Verwertungswege. Unter Aushubmaterialien im Sinne dieses Kapitels fallen insbesondere Bodenaushubmaterial und Bodenbestandteile sowie technisches Schüttmaterial und Gleisaushubmaterial gemäß den folgenden Begriffsbestimmungen:
Bodenaushubmaterial
Bodenaushubmaterial ist Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach Umlagerung – anfällt. Der Anteil an mineralischen bodenfremden Bestandteilen, z.B. mineralischen Baurestmassen, darf dabei nicht mehr als 5 Volumsprozent betragen, der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, z.B. Kunststoffe, Holz, Papier usw. darf insgesamt nicht mehr als 1 Volumsprozent betragen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot gemäß AWG 2002 eingehalten wird.
Die Beschränkung des Anteils organischer bodenfremder Bestandteile gilt nicht für natürliche pflanzliche Bestandteile (z.B. Pflanzenreste, Humus, Wildholz in Wildbachsedimenten).
Unter Bodenaushubmaterial sind auch folgende Materialien zu subsumieren:
ausgehobene Gewässersedimente (Bach- und Flusssedimente, Sedimente stehender Gewässer)
Material aus natürlichen Massenbewegungen, z.B. Geschieberäumgut, Felssturzmaterial, Murenräumgut
Tunnelausbruchmaterial.
4.7.1.1 Bodenaushubmaterial
Bodenaushubmaterial ist Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach Umlagerung – anfällt. Der Anteil an mineralischen bodenfremden Bestandteilen, z. B. mineralischen Baurestmassen, darf dabei nicht mehr als 5 Volumsprozent betragen, der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, z. B. Kunststoffe, Holz, Papier usw. darf insgesamt nicht mehr als 1 Volumsprozent betragen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein (letzteres gilt nicht für Tunnelausbruchmaterial). Die Beschränkung des Anteils organischer bodenfremder Bestandteile gilt nicht für natürliche pflanzliche Bestandteile (z. B. Pflanzenreste, Humus, Wildholz in Wildbachsedimenten). Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot gemäß AWG 2002 eingehalten wird.
Bodenaushubmaterialien können auch folgende Materialien sein, wenn die maximalen Anteile für bodenfremde Bestandteile gemäß vorrangehendem Absatz eingehalten werden:
Gewässersedimente (Bach- und Flusssedimente, Sedimente stehender Gewässer)
Material aus natürlichen Massenbewegungen, z. B. Geschieberäumgut, Felssturzmaterial, Murenräumgut
Tunnelausbruchmaterial
Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial
Ein nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial ist ein Bodenaushubmaterial
bei dem augenscheinlich und aufgrund der vorhandenen Informationen davon ausgegangen werden kann, dass keine relevanten Belastungen oder Verunreinigungen vorliegen und das an einem Standort angefallen ist, von dem weder schadstoffrelevante Ereignisse oder eine gewerbliche (Vor-) Nutzung, die auf eine mögliche Verunreinigung des Materials schließen lassen, bekannt sind, oder
das nach einer analytischen Untersuchung gemäß Anhang 4 der Deponieverordnung 2008 die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien des Anhangs 1 Tabellen 1 und 2 der Deponieverordnung 2008 einhält und auch bei – im Zuge eines Verdachts – zusätzlich untersuchten (nicht begrenzten) Parametern keine erhöhten Schadstoffgehalte aufweist.
4.7.1.2 Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial
Ein nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial ist ein Bodenaushubmaterial,
bei dem augenscheinlich und aufgrund der vorhandenen Informationen davon ausgegangen werden kann, dass keine relevanten Belastungen oder Verunreinigungen vorliegen und das an einem Standort angefallen ist, von dem weder schadstoffrelevante Ereignisse oder eine gewerbliche (Vor-) Nutzung, die auf eine mögliche Verunreinigung des Materials schließen lassen, bekannt sind, oder
das nach einer analytischen Untersuchung gemäß Anhang 4 der Deponieverordnung 2008 einer bestimmten Qualitätsklasse gemäß den Tabellen 114, 115 und 116 zugeordnet werden kann und/oder die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien des Anhangs 1 Tabellen 1 und 2 (gegebenenfalls mit erhöhten Grenzwerten gemäß §8) der Deponieverordnung 2008 einhält und auch bei – im Zuge eines Verdachts – zusätzlich untersuchten (nicht begrenzten) Parametern keine erhöhten Schadstoffgehalte aufweist.
Bodenbestandteile
Bodenbestandteile sind Bestandteile von Böden oder vom Untergrund, die entweder durch Ausheben oder Abräumen von nicht natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund oder durch die Behandlung (z.B. Siebung) von Aushubmaterial angefallen bzw. entstanden sind. Der Anteil anderer Materialien wie z.B. mineralischer Baurestmassen, Schlacken etc. darf nicht mehr als 5 Volumsprozent betragen. Der Anteil an organischen Materialien (Kunststoffe, Bauholz) darf insgesamt nicht mehr als 1 Volumsprozent betragen; dies gilt nicht für natürliche pflanzliche Bestandteile (z.B. Pflanzenreste, Humus, Wildholz in Wildbachsedimenten).
Unter Bodenbestandteile fallen insbesondere:
Fraktionen von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial (z.B. nach Siebung)
Fraktionen aus der mechanischen, physikalischen, biologischen oder chemischen Behandlung von verunreinigtem Aushubmaterial
Gleisaushubmaterial sowie Fraktionen aus der Behandlung von Gleisaushubmaterial
Bankettschälgut aus der Straßenerhaltung
Tonsuspensionen
Kieswaschschlämme
technisches Schüttmaterial der Schlüsselnummer 31411 34
4.7.1.3 Bodenbestandteile
Bodenbestandteile sind Bestandteile von Böden oder dem Untergrund, die entweder durch Ausheben oder Abräumen von nicht natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund oder durch die Behandlung (z. B. Nass- oder Trockensiebung, Zerkleinerung, Trocknung) von Aushubmaterial angefallen bzw. entstanden sind. Der Anteil anderer Materialien wie z. B. mineralischer Baurestmassen, Schlacken etc. darf nicht mehr als 5 Volumsprozent betragen. Der Anteil an organischen Materialien (Kunststoffe, Bauholz) darf insgesamt nicht mehr als 1 Volumsprozent betragen; dies gilt nicht für natürliche pflanzliche Bestandteile (z. B. Pflanzenreste, Humus, Wildholz in Wildbachsedimenten).
Unter Bodenbestandteile fallen insbesondere:
Natürliche Bestandteile von Böden oder dem Untergrund (insb. Sand, Kies, Steine) aus der mechanischen, physikalischen, biologischen oder chemischen Behandlung von Aushubmaterial,
technisches Schüttmaterial der Schlüsselnummer 31411 34,
Gleisaushubmaterial,
Bankettschälgut aus der Straßenerhaltung,
Tonsuspensionen,
Kieswaschschlämme,
Entwässerte Rücklaufsuspensionen aus bestimmten Bauverfahren wie Tiefenbohrungen, Injektionsverfahren und zur Herstellung von Schlitzwänden.
Nicht verunreinigte Bodenbestandteile
Nicht verunreinigte Bodenbestandteile sind
Fraktionen von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial (z.B. nach Siebung), die ohne Zugabe anderer Abfälle oder weiterer Materialien voneinander getrennt wurden, oder
Bodenbestandteile, die nach einer analytischen Untersuchung gemäß Anhang 4 der Deponieverordnung 2008 die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien des Anhangs 1 Tabelle 1 und 2 der Deponieverordnung 2008 einhalten und auch bei – im Zuge eines Verdachts – zusätzlich untersuchten (nicht begrenzten) Parametern keine erhöhten Schadstoffgehalte aufweisen.
4.7.1.4 Nicht verunreinigte Bodenbestandteile
Nicht verunreinigte Bodenbestandteile sind
Fraktionen von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial (z. B. nach Siebung), die ohne Zugabe anderer Abfälle oder weiterer Materialien voneinander getrennt wurden, oder
Bodenbestandteile, die nach einer analytischen Untersuchung gemäß Anhang 4 der Deponieverordnung 2008 einer bestimmten Qualitätsklasse gemäß den Tabellen 114, 115 und 116 zugeordnet werden können und/oder welche die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien des Anhangs 1 Tabelle 1 und 2 (gegebenenfalls mit erhöhten Grenzwerten gemäß §8) der Deponieverordnung 2008 einhalten und auch bei – im Zuge eines Verdachts – zusätzlich untersuchten (nicht begrenzten) Parametern keine erhöhten Schadstoffgehalte aufweisen.
11.1. In Bezug auf den bekämpften Spruchpunkt I des Bescheides ist im Schreiben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie 29. April 2022 (GZ: 2022-0.295.796) zur Auflistung der zur Ablagerung in Bodenaushubdeponien zulässigen Abfallarten folgendes festgehalten:11.1. In Bezug auf den bekämpften Spruchpunkt römisch eins des Bescheides ist im Schreiben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie 29. April 2022 (GZ: 2022-0.295.796) zur Auflistung der zur Ablagerung in Bodenaushubdeponien zulässigen Abfallarten folgendes festgehalten:
„Die Ablagerung auf im vereinfachten Verfahren genehmigten Bodenaushubdeponien gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 AWG ist auf nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial beschränkt, eine Ablagerung zB von Bodenbestandteilen ist hier nicht zulässig. Umfasst sind daher die folgenden Abfallarten, wobei hier auf „nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial“ einzuschränken ist (die aus diesen Material „gewonnen, nicht verunreinigten Bodenbestandteile“ dürfen auf diesen Deponien nicht abgelagert werden):“„Die Ablagerung auf im vereinfachten Verfahren genehmigten Bodenaushubdeponien gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG ist auf nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial beschränkt, eine Ablagerung zB von Bodenbestandteilen ist hier nicht zulässig. Umfasst sind daher die folgenden Abfallarten, wobei hier auf „nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial“ einzuschränken ist (die aus diesen Material „gewonnen, nicht verunreinigten Bodenbestandteile“ dürfen auf diesen Deponien nicht abgelagert werden):“
11.2. In der daran anschließend aufgeführten Tabelle der Abfallarten ist bei den Schlüsselnummern SN 31411 29, 31411 30, 31411 31 und 31411 32 jeweils in der zugehörigen Spalte „Hinweise und Anmerkungen“ dargestellt, dass neben nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial auch „Fraktionen dieses Materials, die (zB durch Siebung) ohne Zugabe anderer Abfälle oder weiterer Materialien gewonnen wurden“ erfasst werden.
12. Soweit für die Fragestellung mit Blick auf die Argumente des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in Bezug auf den bekämpften Spruchpunkt II des Bescheides relevant, wird in der fachlichen Stellungnahme der abfallwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 19.06.2023 ausgeführt:12. Soweit für die Fragestellung mit Blick auf die Argumente des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in Bezug auf den bekämpften Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides relevant, wird in der fachlichen Stellungnahme der abfallwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 19.06.2023 ausgeführt:
„Zur Art, Herkunft und Zusammensetzung (Qualität) von Abfällen, die den Abfallarten SN 31411 34, SN 31485, SN 31604, SN 31625, SN 54501 und SN 94101 zugeordnet werden können, wird aus fachlicher Sicht der Abfallwirtschaft vertiefend ausgeführt:
13.1. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich der sachverhaltsmäßig festgestellte Gegenstand und Umfang des Genehmigungsantrages aus der Dokumentation im Akt der belangten Behörde in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und dem ergänzenden Schriftsatz vom 17.04.2023 (OZ 14 im Gerichtsakt), mit dem unter anderem ausdrücklich auf die SN 31411 33 verzichtet wurde, ergibt.
13.2. Die Begriffsbestimmungen laut BAWPL 2017 und 2023 wurden im Sachverhalt und nicht im Rahmen der Rechtsgrundlagen wiedergegeben, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan der Charakter eines Regelwerks mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens zukommt (vgl. etwa VwGH 09.06.2020, Ra 2020/13/0015 mwN).13.2. Die Begriffsbestimmungen laut BAWPL 2017 und 2023 wurden im Sachverhalt und nicht im Rahmen der Rechtsgrundlagen wiedergegeben, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan der Charakter eines Regelwerks mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens zukommt vergleiche etwa VwGH 09.06.2020, Ra 2020/13/0015 mwN).
13.3. Die Rechtsansicht der obersten Abfallbehörde betreffend die zur Ablagerung in Bodenaushubdeponien zulässigen Abfallarten ist dem Schreiben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie 29. April 2022 (GZ: 2022-0.295.796) zu entnehmen.
13.4. Die fachliche Ansicht der beigezogenen abfallwirtschaftlichen Amtssachverständigen in Bezug auf die mit dem bekämpften Spruchpunkt II des Bescheides abgewiesenen Abfallarten ist der ergänzenden fachlichen Stellungnahme der abfallwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 19.06.2023 entnommen.13.4. Die fachliche Ansicht der beigezogenen abfallwirtschaftlichen Amtssachverständigen in Bezug auf die mit dem bekämpften Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides abgewiesenen Abfallarten ist der ergänzenden fachlichen Stellungnahme der abfallwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 19.06.2023 entnommen.
14. Zum Antrag auf „Wiedereröffnung des Beweisverfahrens“ mit dem Begehren, im Rahmen einer fortgesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung die abfallwirtschaftliche Amtssachverständige mit im Schriftsatz näher definierten Fragen zu befassen, ist auszuführen:
14.1. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (VwGH 07.04.2022, Ra 2021/14/0263; 26.4.2021, Ra 2021/14/0015, mwN). Weitere Beweisaufnahmen können dann unterbleiben, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. etwa VwGH 19.03.1992, 91/09/0187)14.1. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (VwGH 07.04.2022, Ra 2021/14/0263; 26.4.2021, Ra 2021/14/0015, mwN). Weitere Beweisaufnahmen können dann unterbleiben, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte vergleiche etwa VwGH 19.03.1992, 91/09/0187)
14.2. Fallbezogen ergibt sich mit Blick auf die zu lösenden Rechtsfragen, dass es auf die von der Beschwerdeführerin dargestellten Beweisthemen, nämlich die abfallwirtschaftliche ASV zum Unterschied in der erforderlichen technischen Ausstattung von kleinen und großen Bodenaushubdeponien, weiters zum unterschiedlichen Gefahrenpotenzial für Umwelt und/oder Mensch sowie zum technischen Argument als Rechtfertigung für die nunmehrige Einschränkung der begehrten Abfallarten (entgegen einer bisher mehr als 20-jährigen geübten Praxis) zu befragen, nicht ankommt, da die Beantwortung dieser Fragen keinen Einfluss auf den entscheidungsmaßgebenden Sachverhalt mit Blick auf die zu lösenden Rechtsfragen nehmen kann und sich das Landesverwaltungsgericht Steiermark aufgrund der bisher vorliegenden Beweise bereits ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte. Die Aufnahme des begehrten Beweises (Sachverständigenbefragung) im Rahmen einer fortgesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte daher unterbleiben.
15. Die maßgebenden abfallrechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt (auszugsweise wiedergegeben):
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002:
§ 37 Abs 3: Folgende Behandlungsanlagen - sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt - und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§50) zu genehmigen:Paragraph 37, Absatz 3 :, Folgende Behandlungsanlagen - sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt - und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§50) zu genehmigen:
1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100.000 m³ liegt;
Deponieverordnung 2008 – DVO 2008:
§ 3 – Begriffsbestimmungen (auszugsweise):Paragraph 3, – Begriffsbestimmungen (auszugsweise):
5. Aushubmaterial ist Material, welches durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt.
9. Bodenaushubmaterial ist Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund - auch nach Umlagerung - anfällt. Der Anteil an mineralischen bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen, darf dabei nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen, der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, zB Kunststoffe, Holz, Papier usw., darf insgesamt nicht mehr als ein Volumsprozent betragen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird.
41a. Ein nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial ist ein Bodenaushubmaterial,
a) bei dem augenscheinlich und auf Grund der vorhandenen Informationen davon ausgegangen werden kann, dass keine relevanten Belastungen oder Verunreinigungen vorliegen und das an einem Standort angefallen ist, von dem weder schadstoffrelevante Ereignisse oder eine gewerbliche (Vor-)Nutzung, die auf eine mögliche Verunreinigung des Bodens schließen lassen, bekannt sind, oder
b) das nach einer analytischen Untersuchung gemäß Anhang 4 die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien des Anhangs 1 Tabellen 1 und 2 einhält und auch bei - im Zuge eines Verdachts - zusätzlich untersuchten (nicht begrenzten) Parametern keine erhöhten Schadstoffgehalte ausweist.
54. Technisches Schüttmaterial ist nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen
Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht, das entsprechend technischen
Anforderungen, zB einer bestimmten Sieblinie, hergestellt wurde.
§ 5 Abs 1: In der Bodenaushubdeponie ist ausschließlich die Ablagerung von nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie - gegebenenfalls nach Maßgabe des §8 - entsprechen, zulässig.Paragraph 5, Absatz eins :, römisch eins n, der Bodenaushubdeponie ist ausschließlich die Ablagerung von nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie - gegebenenfalls nach Maßgabe des §8 - entsprechen, zulässig.
Abfallverzeichnisverordnung 2020, BGBl. II Nr. 409/2020 – auszugsweise:Abfallverzeichnisverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020, – auszugsweise:
§ 1 AbfallverzeichnisParagraph eins, Abfallverzeichnis
(1) Das Abfallverzeichnis umfasst die Abfallarten gemäß Anhang 1. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Abfallverzeichnis zusätzlich mit der Angabe der Global Trade Item Number (GTIN) am EDM-Portal, edm.gv.at, zu veröffentlichen.
(2) Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart hat durch den Abfallbesitzer gemäß den Vorgaben des Anhangs 2 (Zuordnungskriterien zum Abfallverzeichnis) zu erfolgen. Dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 in Verbindung mit Anhang 4 (Untersuchung und Bewertung von Abfällen) zu berücksichtigen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsunterlagen sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart, sie sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
[…]
(4) Sofern nicht in den Verordnungen zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, anderes bestimmt ist, hat die Abfallart durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Abfallbezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung, zu erfolgen.(4) Sofern nicht in den Verordnungen zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, anderes bestimmt ist, hat die Abfallart durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Abfallbezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung, zu erfolgen.
Anhang 1:
GR UG
AA
SN
SP
G/ gn
Abfallbezeichnung
Spezifi- zierung
Spiegel-
eintrag
falls g
(gefährlich)
folgende SN
falls aus-gestuft/
nicht
gefährlich
folgende SN
Hinweise und
Anmerkungen
AA
31485
Garten- und Blumenerden
31423 g oder
31424 g
AA
31604
Tonsuspensionen
AA
31625
Erdschlamm,
Sandschlamm,
Schlitzwandaushub
AA
54501
Bohrspülung und
Bohrklein, ölfrei
AA
94101
Sedimentationsschlam
Anhang 2:
„12. Aushubmaterial
Die Zuordnung von Aushubmaterial hat nach den folgenden Vorgaben je nach Art, Herkunft und Qualität zu erfolgen. Kann ein Aushubmaterial keiner der hier beschriebenen Abfallarten zugeordnet werden, ist es jener Abfallart zuzuordnen, die das Material in seiner Gesamtheit am besten beschreibt (zB SN 31409 (Bauschutt) SN 31218 oder 31220 (Schlacken)).
12.1. Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial
Die hier zusammengefassten Abfallarten sind ausschließlich für nicht verunreinigtes
Bodenaushubmaterial sowie für daraus (zB durch Siebung) gewonnene Bodenbestandteile (ausgenommen Recycling-Baustoffe gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan) zu verwenden.
SN
Sp
Bezeichnung
Spezifizierung
Hinweis
31411
30
Aushubmaterial
nicht verunreinigtes
Bodenaushubmaterial der
Qualitätsklasse A1 gemäß Bundes-
Abfallwirtschaftsplan sowie daraus
gewonnene, nicht verunreinigte
Bodenbestandteile
nicht verunreinigtes
Bodenaushubmaterial, das
gemäß Bundes-
Abfallwirtschaftsplan der
Qualitätsklasse A1 zugeordnet
werden kann bzw. Fraktionen
dieses Materials, die (z. B. durch
Siebung) ohne Zugabe anderer
Abfälle oder weiterer
Materialien gewonnen wurden
31411
31
Aushubmaterial
nicht verunreinigtes
Bodenaushubmaterial der
Qualitätsklasse A2 gemäß Bundes-
Abfallwirtschaftsplan sowie daraus
gewonnene, nicht verunreinigte
Bodenbestandteile
nicht verunreinigtes
Bodenaushubmaterial, das
gemäß Bundes-
Abfallwirtschaftsplan der
Qualitätsklasse A2 zugeordnet
werden kann bzw. Fraktionen
dieses Materials, die (z. B. durch
Siebung) ohne Zugabe anderer
Abfälle oder weiterer
Materialien gewonnen wurden
31411
32
Aushubmaterial
nicht verunreinigtes
Bodenaushubmaterial der
Qualitätsklasse A2-G gemäß
Bundes-Abfallwirtschaftsplan
sowie daraus gewonnene, nicht
verunreinigte Bodenbestandteile
nicht verunreinigtes
Bodenaushubmaterial, das
gemäß Bundes-
Abfallwirtschaftsplan der
Qualitätsklasse A2-G zugeordnet
werden kann bzw. Fraktionen
dieses Materials, die (z. B. durch
Siebung) ohne Zugabe anderer
Abfälle oder weiterer
Materialien gewonnen wurden
31411
29
Aushubmaterial
nicht verunreinigtes
Bodenaushubmaterial der
Qualitätsklasse BA gemäß Bundes-
Abfallwirtschaftsplan oder
Bodenaushubdeponiequalität sowie
daraus gewonnene, nicht
verunreinigte Bodenbestandteile
nicht verunreinigtes
Bodenaushubmaterial, das
1. gemäß Bundes-
Abfallwirtschaftsplan der
Qualitätsklasse BA zugeordnet
werden kann oder
2. die Grenzwerte für
Bodenaushubdeponien gemäß
Anhang 1 Tabellen 1 (Spalte IAnhang 1 Tabellen 1 (Spalte römisch eins
oder II) und 2 DVO 2008 einhältoder römisch zwei) und 2 DVO 2008 einhält
oder
3. auf einem konkreten
Bodenaushubdeponiekompartim
ent mit erhöhten Grenzwerten
gemäß § 8 DVO 2008 abgelagertgemäß Paragraph 8, DVO 2008 abgelagert
werden kann; sowie Fraktionen
dieses Materials, die (z. B. durch Siebung) ohne Zugabe anderer
Abfälle oder weiterer
Materialien gewonnen wurden
31411
45
Aushubmaterial
nicht verunreinigtes
Bodenaushubmaterial eines Bau-oder Aushubvorhabens gemäß
Kleinmengenregelung
nicht verunreinigtes
Bodenaushubmaterial eines Bau- oder Aushubvorhabens gemäß den Vorgaben der
Kleinmengenregelung des
Bundes-Abfallwirtschaftsplans
zur Verwertung oder § 13zur Verwertung oder Paragraph 13
DVO 2008 zur Deponierung
(relevant für Spruchpunkt II): (relevant für Spruchpunkt römisch zwei):
31411
34
Aushubmaterial
technisches Schüttmaterial,
das weniger als 5 Vol-%
bodenfremde Bestandteile
enthält
nicht verunreinigtes
Aushubmaterial von
bautechnischen Schichten wie
Rollierung, Frostkoffer,
Drainageschicht etc., das
entsprechend technischen Anforderungen, zB einer
bestimmten Sieblinie, hergestellt
wurde und weniger als 5 Vol-%
mineralische bodenfremde
Bestandteile enthält; der Anteil an organischen bodenfremden
Bestandteilen, zB Kunststoffe,
Holz, Papier, darf insgesamt nicht mehr als 1 Vol-% betragen
16.1. Die Beschwerdeführerin bekämpft die Einschränkung auf nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial verbunden mit dem Ausspruch der Unzulässigkeit der Ablagerung von daraus gewonnenen, nicht verunreinigten Bodenbestandteilen der abfallrechtlichen Genehmigung für die Ablagerung der im Spruchpunkt I genannten Abfallarten.16.1. Die Beschwerdeführerin bekämpft die Einschränkung auf nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial verbunden mit dem Ausspruch der Unzulässigkeit der Ablagerung von daraus gewonnenen, nicht verunreinigten Bodenbestandteilen der abfallrechtlichen Genehmigung für die Ablagerung der im Spruchpunkt römisch eins genannten Abfallarten.
16.2. Auf Basis der maßgebenden (oben unter IV. Rechtsgrundlagen dargestellten) Rechtsnormen des AWG 2002 und der Deponieverordnung 2008 sowie der Abfallverzeichnisverordnung 2020 ist dazu auszuführen:16.2. Auf Basis der maßgebenden (oben unter römisch vier. Rechtsgrundlagen dargestellten) Rechtsnormen des AWG 2002 und der Deponieverordnung 2008 sowie der Abfallverzeichnisverordnung 2020 ist dazu auszuführen:
16.3. Der Gesetzgeber des AWG 2002 definiert den Begriff „Bodenaushub“ bzw. „Bodenaushubdeponie“ im AWG 2002 nicht, zumal sich eine entsprechende Begriffsbestimmung nicht in § 2 AWG 2002 findet.16.3. Der Gesetzgeber des AWG 2002 definiert den Begriff „Bodenaushub“ bzw. „Bodenaushubdeponie“ im AWG 2002 nicht, zumal sich eine entsprechende Begriffsbestimmung nicht in Paragraph 2, AWG 2002 findet.
16.4. Im 6. Abschnitt des AWG 2002 betreffend Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen wird in § 37 Abs 3 Z 1 AWG 2002 festgelegt, dass Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt (Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht), abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt, nach dem vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind. Der bekämpfte Bescheid stützt sich auf diese Bestimmung.16.4. Im 6. Abschnitt des AWG 2002 betreffend Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen wird in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 festgelegt, dass Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt (Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht), abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt, nach dem vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind. Der bekämpfte Bescheid stützt sich auf diese Bestimmung.
16.5. Der Verordnungsgeber der Deponieverordnung definiert in den Begriffsbestimmungen des § 3 DVO 2008 unter Z 9 „Bodenaushubmaterial“ und unter Z 41a „nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial“. Demzufolge ist „Bodenaushubmaterial“ ein Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund […] anfällt.16.5. Der Verordnungsgeber der Deponieverordnung definiert in den Begriffsbestimmungen des Paragraph 3, DVO 2008 unter Ziffer 9, „Bodenaushubmaterial“ und unter Ziffer 41 a, „nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial“. Demzufolge ist „Bodenaushubmaterial“ ein Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund […] anfällt.
16.6. Hier fällt auf, dass der Gesetzgeber in § 37 Abs 3 Z 1 AWG 2002 Bodenaushub- und Abraummaterial nennt, während der Verordnungsgeber in der DVO 2008 in § 3 Z 9 als Bodenaushubmaterial „Material, das durch Ausheben oder Abräumen … anfällt“ definiert, somit auch Abraummaterial als Bodenaushubmaterial einstuft. Konsequenzen für den Gegenstandsfall sind aus dieser Unterscheidung nicht abzuleiten.16.6. Hier fällt auf, dass der Gesetzgeber in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 Bodenaushub- und Abraummaterial nennt, während der Verordnungsgeber in der DVO 2008 in Paragraph 3, Ziffer 9, als Bodenaushubmaterial „Material, das durch Ausheben oder Abräumen … anfällt“ definiert, somit auch Abraummaterial als Bodenaushubmaterial einstuft. Konsequenzen für den Gegenstandsfall sind aus dieser Unterscheidung nicht abzuleiten.
16.7. In der Bestimmung des § 5 Abs 1 DVO 2008 über die Zuordung von Abfällen zu Deponie(Unter-)Klassen hält der Verordnungsgeber fest (Hervorhebungen durch das Landesverwaltungsgericht):16.7. In der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, DVO 2008 über die Zuordung von Abfällen zu Deponie(Unter-)Klassen hält der Verordnungsgeber fest (Hervorhebungen durch das Landesverwaltungsgericht):
In der Bodenaushubdeponie ist ausschließlich die Ablagerung von nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie - gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 - entsprechen, zulässig.In der Bodenaushubdeponie ist ausschließlich die Ablagerung von nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie - gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 8, - entsprechen, zulässig.
16.8. Somit ergibt sich in einer Zusammenschau dieser Rechtsnormen (§ 37 Abs 3 Z 1 AWG 2002 iVm § 5 Abs 1 DVO 2008 und unter Bedachtnahme auf die Begriffsbestimmungen in § 3 Z 9 und Z 41a DVO 2008), dass in einer Bodenaushubdeponie, die im vereinfachten Verfahren genehmigt wird, die abgelagerten Abfälle folgende Voraussetzungen erfüllen müssen:16.8. Somit ergibt sich in einer Zusammenschau dieser Rechtsnormen (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, DVO 2008 und unter Bedachtnahme auf die Begriffsbestimmungen in Paragraph 3, Ziffer 9 und Ziffer 41 a, DVO 2008), dass in einer Bodenaushubdeponie, die im vereinfachten Verfahren genehmigt wird, die abgelagerten Abfälle folgende Voraussetzungen erfüllen müssen:
16.9. Die Zusammenschau dieser Rechtsnormen ergibt auch, dass „Bodenaushubmaterial“ nur Material sein kann, dass von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund stammt; per definitionem ist dies in § 3 Z 9 DVO 2008 auch festgeschrieben. Weiters ergibt sich aus § 5 Abs. 1 DVO 2008 auch, dass ein zur Ablagerung in einer Bodenaushubdeponie bestimmtes Bodenaushubmaterial „nicht kontaminiert“ (= nicht verunreinigt) sein darf, wozu per definitionem auf § 3 Z 41a DVO 2008 zu verweisen ist.16.9. Die Zusammenschau dieser Rechtsnormen ergibt auch, dass „Bodenaushubmaterial“ nur Material sein kann, dass von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund stammt; per definitionem ist dies in Paragraph 3, Ziffer 9, DVO 2008 auch festgeschrieben. Weiters ergibt sich aus Paragraph 5, Absatz eins, DVO 2008 auch, dass ein zur Ablagerung in einer Bodenaushubdeponie bestimmtes Bodenaushubmaterial „nicht kontaminiert“ (= nicht verunreinigt) sein darf, wozu per definitionem auf Paragraph 3, Ziffer 41 a, DVO 2008 zu verweisen ist.
16.10. Die in Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides tabellarisch aufgelisteten und somit genehmigten Abfallarten finden sich in der Abfallverzeichnisverordnung 2020 in Anhang 2 Punkt 12.1. unter der Überschrift „nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial“ wieder und sind in ihrer jeweiligen Spezifizierungsspalte und Hinweisspalte als „nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial“ (mit näheren verschiedenen Darlegungen) dargestellt. Mit Blick auf die Definitionen der DVO 2008 zu „Bodenaushubmaterial“ und zu „nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial“ ist damit auch klargestellt, wie die Wendung „nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial“ der in Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides aufgelisteten Abfallarten zu verstehen ist, sodass die von der belangten Behörde ausgesprochene Einschränkung auf nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial in Bezug auf das Material selbst als überflüssig zu erachten ist. 16.10. Die in Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides tabellarisch aufgelisteten und somit genehmigten Abfallarten finden sich in der Abfallverzeichnisverordnung 2020 in Anhang 2 Punkt 12.1. unter der Überschrift „nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial“ wieder und sind in ihrer jeweiligen Spezifizierungsspalte und Hinweisspalte als „nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial“ (mit näheren verschiedenen Darlegungen) dargestellt. Mit Blick auf die Definitionen der DVO 2008 zu „Bodenaushubmaterial“ und zu „nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial“ ist damit auch klargestellt, wie die Wendung „nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial“ der in Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides aufgelisteten Abfallarten zu verstehen ist, sodass die von der belangten Behörde ausgesprochene Einschränkung auf nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial in Bezug auf das Material selbst als überflüssig zu erachten ist.
16.11. Soweit die bescheidmäßig getroffene Einschränkung auf nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial in der Zusammenschau mit dem Ausspruch der Unzulässigkeit der Ablagerung von „daraus gewonnenen, nicht verunreinigten Bodenbestandteilen“ aussagen soll, dass lediglich nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der betreffenden Schlüsselnummern abgelagert werden dürfe, ist auszuführen:
16.12. Im AWG 2002 wird zwar der Begriff „Bodenaushub(-material)“ verwendet (wenngleich – wie oben ausgeführt – gesetzlich nicht definiert), hingegen ist dem AWG 2002 der Begriff „Bodenbestandteil“ fremd. Die DVO 2008 wiederum definiert zwar (nicht verunreinigtes) Bodenaushubmaterial, nicht aber Bodenbestandteile (siehe § 3 DVO 2008), obwohl dieser Begriff in § 5 Abs. 1 DVO 2008 verwendet wird.16.12. Im AWG 2002 wird zwar der Begriff „Bodenaushub(-material)“ verwendet (wenngleich – wie oben ausgeführt – gesetzlich nicht definiert), hingegen ist dem AWG 2002 der Begriff „Bodenbestandteil“ fremd. Die DVO 2008 wiederum definiert zwar (nicht verunreinigtes) Bodenaushubmaterial, nicht aber Bodenbestandteile (siehe Paragraph 3, DVO 2008), obwohl dieser Begriff in Paragraph 5, Absatz eins, DVO 2008 verwendet wird.
16.13. § 5 Abs. 1 DVO 2008 lässt (neben nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial) auch die Ablagerung von „nicht kontaminierten Bodenbestandteilen“ unter näher dargelegten Anforderungen in einer Bodenaushubdeponie zu, ohne diesen Begriff zu erläutern. Diese Bestimmung unterscheidet auch nicht (wie die Beschwerdeführerin zu Recht darlegt), ob eine Bodenaushubdeponie im vereinfachten Verfahren oder im Normalverfahren zu genehmigen ist.16.13. Paragraph 5, Absatz eins, DVO 2008 lässt (neben nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial) auch die Ablagerung von „nicht kontaminierten Bodenbestandteilen“ unter näher dargelegten Anforderungen in einer Bodenaushubdeponie zu, ohne diesen Begriff zu erläutern. Diese Bestimmung unterscheidet auch nicht (wie die Beschwerdeführerin zu Recht darlegt), ob eine Bodenaushubdeponie im vereinfachten Verfahren oder im Normalverfahren zu genehmigen ist.
16.14. Mit Blick auf das in § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 unbestimmt verwendete Begriffspaar „Bodenaushub- und Abraummaterial“ kann daher nach dem vorhin Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass darunter nicht auch Bodenbestandteile, die ihre Herkunft aus – von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund angefallenen – Bodenaushub- und Abraummaterial ableiten, erfasst werden.16.14. Mit Blick auf das in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 unbestimmt verwendete Begriffspaar „Bodenaushub- und Abraummaterial“ kann daher nach dem vorhin Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass darunter nicht auch Bodenbestandteile, die ihre Herkunft aus – von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund angefallenen – Bodenaushub- und Abraummaterial ableiten, erfasst werden.
16.15. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark gibt es keinen Widerspruch zu § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002, wenn § 5 Abs. 1 DVO 2008 auf einer Bodenaushubdeponie (ungeachtet des anzuwendenden anlagenrechtlichen Genehmigungsregimes) auch die Ablagerung von „nicht kontaminierten Bodenbestandteilen“ zulässt und ist die genannte Bestimmung des AWG 2002 nicht derart einschränkend auf Bodenaushub- und Abraummaterial zu lesen, dass „nicht kontaminierten Bodenbestandteilen“ darunter nicht subsumierbar wären und daher deren Ablagerung generell unzulässig wäre.16.15. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark gibt es keinen Widerspruch zu Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002, wenn Paragraph 5, Absatz eins, DVO 2008 auf einer Bodenaushubdeponie (ungeachtet des anzuwendenden anlagenrechtlichen Genehmigungsregimes) auch die Ablagerung von „nicht kontaminierten Bodenbestandteilen“ zulässt und ist die genannte Bestimmung des AWG 2002 nicht derart einschränkend auf Bodenaushub- und Abraummaterial zu lesen, dass „nicht kontaminierten Bodenbestandteilen“ darunter nicht subsumierbar wären und daher deren Ablagerung generell unzulässig wäre.
16.16. Folglich ist nunmehr eine nähere Betrachtung anzustellen, was der Verordnungsgeber der DVO 2008 und der Abfallverzeichnisverordnung 2020 unter „nicht kontaminierten (bzw. nicht verunreinigten) Bodenbestandteilen“ versteht, zumal diese Begriffe weder gesetzlich noch in den angewendeten Verordnungen definiert werden.
16.17. Im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 (Teil 1 Kapitel 7.8.) sowie im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2023 (Teil 1 Kapitel 4.7.) lassen sich dazu im Wesentlichen idente Begriffsbestimmungen finden (siehe hiezu oben II. Sachverhalt).16.17. Im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 (Teil 1 Kapitel 7.8.) sowie im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2023 (Teil 1 Kapitel 4.7.) lassen sich dazu im Wesentlichen idente Begriffsbestimmungen finden (siehe hiezu oben römisch zwei. Sachverhalt).
16.18. Der BAWPL 2017 bzw. 2023 versteht unter Bodenbestandteilen generell jene Bestandteile von Böden oder dem Untergrund, die entweder durch Ausheben oder Abräumen von nicht natürlich gewachsenem Boden (Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht) oder Untergrund oder durch die Behandlung (z. B. Nass- oder Trockensiebung, Zerkleinerung, Trocknung) von Aushubmaterial angefallen bzw. entstanden sind.
16.19. Im BAWPL 2017 bzw. 2023 wird auch der Begriff „nicht verunreinigte Bodenbestandteile“ näher erläutert. Dabei werden zwei Fälle diesem Begriff unterstellt, nämlich:
16.20. Die in Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides tabellarisch aufgelisteten und somit genehmigten Abfallarten finden sich in der Abfallverzeichnisverordnung 2020 in Anhang 2 Punkt 12.1. unter der Überschrift „nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial“ wieder, wobei dort auch ausgeführt wird, dass die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Abfallarten auch „für daraus (zB durch Siebung) gewonnene Bodenbestandteile (ausgenommen Recycling-Baustoffe gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan) zu verwenden“ sind. In der jeweiligen Spezifizierungsspalte der mit Spruchpunkt I genehmigten Abfallarten sind ausdrücklich auch die „daraus gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile“ enthalten, wozu in der jeweils zugehörigen Hinweisspalte die vorhin ausgeführte Fallvariante 1 (Fraktionen dieses Materials, die [zB durch Siebung] ohne Zugabe anderer Abfälle oder weiterer Materialien gewonnen wurden) enthalten ist.16.20. Die in Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides tabellarisch aufgelisteten und somit genehmigten Abfallarten finden sich in der Abfallverzeichnisverordnung 2020 in Anhang 2 Punkt 12.1. unter der Überschrift „nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial“ wieder, wobei dort auch ausgeführt wird, dass die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Abfallarten auch „für daraus (zB durch Siebung) gewonnene Bodenbestandteile (ausgenommen Recycling-Baustoffe gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan) zu verwenden“ sind. In der jeweiligen Spezifizierungsspalte der mit Spruchpunkt römisch eins genehmigten Abfallarten sind ausdrücklich auch die „daraus gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile“ enthalten, wozu in der jeweils zugehörigen Hinweisspalte die vorhin ausgeführte Fallvariante 1 (Fraktionen dieses Materials, die [zB durch Siebung] ohne Zugabe anderer Abfälle oder weiterer Materialien gewonnen wurden) enthalten ist.
16.21. Daraus ist klar der Schluss zu ziehen, dass in der Abfallverzeichnisverordnung 2020 bei jenen Abfallarten, die tabellarisch unter nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial dargestellt sind, die Wendung „nicht verunreinigte Bodenbestandteile“ ausschließlich im Sinne der 1. Fallvariante der beiden maßgebenden Bundesabfallwirtschaftspläne 2017 und 2023 zu verstehen ist. Die 2. Fallvariante der beiden Bundesabfallwirtschaftspläne scheidet diesbezüglich schon mangels ausdrücklicher Erwähnung bei den entsprechenden Schlüsselnummern in der jeweils zugehörigen Hinweisspalte aus. Dazu kommt noch, dass nach der Beschreibung der fallgegenständlichen Abfallarten diese Bodenbestandteile aus nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial gewonnen werden müssen („sowie daraus gewonnene“), was für Bodenbestandteile der 2. Fallvariante nach dem Wortlaut – anders als bei der 1. Fallvariante – nicht erforderlich ist.
16.22. In diesem Sinne ist auch die Bestimmung des § 5 Abs. 1 DVO 2008 auszulegen, sodass unter die Wendung „nicht kontaminierten Bodenbestandteile“ ausschließlich die im Sinne der 1. Fallvariante der beiden BAWPL angeführten Fraktionen von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial zu subsumieren sind.16.22. In diesem Sinne ist auch die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, DVO 2008 auszulegen, sodass unter die Wendung „nicht kontaminierten Bodenbestandteile“ ausschließlich die im Sinne der 1. Fallvariante der beiden BAWPL angeführten Fraktionen von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial zu subsumieren sind.
16.23. Fallbezogen lässt sich aus dem vorhin Gesagten somit ableiten, dass aus nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial – welches definitionsgemäß wie oben dargelegt aus im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund angefallenen ist – gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile mit Blick auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 DVO 2008 und dazu stimmig mit den Darlegungen in der bezughabenden Tabelle der Abfallverzeichnisverordnung 2020 zulässigerweise abgelagert werden dürfen.16.23. Fallbezogen lässt sich aus dem vorhin Gesagten somit ableiten, dass aus nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial – welches definitionsgemäß wie oben dargelegt aus im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund angefallenen ist – gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile mit Blick auf die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, DVO 2008 und dazu stimmig mit den Darlegungen in der bezughabenden Tabelle der Abfallverzeichnisverordnung 2020 zulässigerweise abgelagert werden dürfen.
16.24. In Stattgebung der Beschwerde war daher die spruchgemäß getroffene Einschränkung auf nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial in Verbindung mit dem Ausspruch der Unzulässigkeit zur Ablagerung von daraus gewonnenen, nicht verunreinigten Bodenbestandteilen ersatzlos zu beheben, zumal auch der Umfang der erlaubterweise ablagerbaren Bodenbestandteile mit Blick auf die Spezifizierung in der jeweiligen Tabelle in der Abfallverzeichnisverordnung 2020 rechtlich klar ist.
17. Zu Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides:
17.1. Die Beschwerdeführerin bekämpft die Abweisung der zur Ablagerung begehrten Abfallarten, mit Ausnahme der SN 31411 33, auf deren Genehmigung mit Schriftsatz vom 17.04.2023 (OZ 12 im Gerichtsakt) ausdrücklich verzichtet wird.
17.2. Für Spruchpunkt II sind somit folgende Abfallarten relevant und näher zu betrachten:17.2. Für Spruchpunkt römisch zwei sind somit folgende Abfallarten relevant und näher zu betrachten:
SN
Sp
Bezeichnung
Spezifizierung
31411
34
Aushubmaterial
technisches Schüttmaterial,
das weniger als 5 Vol-%
bodenfremde Bestandteile enthält
31485
Garten- und Blumenerden
31604
Tonsuspensionen
31625
Erdschlamm,
Sandschlamm,
Schlitzwandaushub
54501
Bohrspülung und
Bohrklein, ölfrei
94101
Sedimentationsschlamm
17.3. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die meisten der beantragten Abfallarten im Anhang 1 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 aufgelistet sind und sich nur die Abfallart mit der Schlüsselnummer 31411 34 (Aushubmaterial – technisches Schüttmaterial) in Anhang 2 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 wiederfindet (siehe hiezu oben die Ausführungen in IV. Rechtsgrundlagen).17.3. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die meisten der beantragten Abfallarten im Anhang 1 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 aufgelistet sind und sich nur die Abfallart mit der Schlüsselnummer 31411 34 (Aushubmaterial – technisches Schüttmaterial) in Anhang 2 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 wiederfindet (siehe hiezu oben die Ausführungen in römisch vier. Rechtsgrundlagen).
17.4. Für die Eignung von Abfallarten zur Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie ist grundsätzlich auf die oben zu Spruchpunkt I dargelegten Ausführungen, insbesondere in Bezug auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 1 DVO 2008 iVm § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002, zu verweisen. Demnach müssen die begehrten Abfallarten als „nicht kontaminiertes Bodenaushubmaterial“ angesprochen werden können, wobei es auch erforderlich ist, dass das Material von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund stammt.17.4. Für die Eignung von Abfallarten zur Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie ist grundsätzlich auf die oben zu Spruchpunkt römisch eins dargelegten Ausführungen, insbesondere in Bezug auf die Ausführungen zu Paragraph 5, Absatz eins, DVO 2008 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002, zu verweisen. Demnach müssen die begehrten Abfallarten als „nicht kontaminiertes Bodenaushubmaterial“ angesprochen werden können, wobei es auch erforderlich ist, dass das Material von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund stammt.
17.5. Bei keiner der oben dargestellten begehrten Abfallarten ist nach der Abfallverzeichnisverordnung 2020 – anders als bei den für Spruchpunkt I dargestellten Abfallarten – ersichtlich, dass diese als Bodenaushubmaterial angesprochen werden können, da weder in der jeweiligen Spezifizierungsspalte noch in der jeweiligen Hinweisspalte der Begriff „Bodenaushubmaterial“ Verwendung findet.17.5. Bei keiner der oben dargestellten begehrten Abfallarten ist nach der Abfallverzeichnisverordnung 2020 – anders als bei den für Spruchpunkt römisch eins dargestellten Abfallarten – ersichtlich, dass diese als Bodenaushubmaterial angesprochen werden können, da weder in der jeweiligen Spezifizierungsspalte noch in der jeweiligen Hinweisspalte der Begriff „Bodenaushubmaterial“ Verwendung findet.
17.6. Zur begehrten Abfallart mit der SN 31411 34 ist festzustellen, dass diese Abfallart als Aushubmaterial (nicht: Bodenaushubmaterial!) mit der Spezifizierung „technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält“ ausgewiesen ist. Schon nach der Begriffsbestimmung des § 3 Z 54 DVO 2008, wonach Technisches Schüttmaterial nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten ist, das entsprechend technischen Anforderungen, zB einer bestimmten Sieblinie, hergestellt wurde, erhellt zweifelsfrei, dass es sich hierbei nicht um Bodenaushubmaterial bzw. um Bodenbestandteile aus Bodenaushubmaterial (letzteres vermeint die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung), also um Material aus im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund, handeln kann. Stimmig dazu hält dies auch die beigezogene abfallwirtschaftliche ASV in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19.06.2023 fest. 17.6. Zur begehrten Abfallart mit der SN 31411 34 ist festzustellen, dass diese Abfallart als Aushubmaterial (nicht: Bodenaushubmaterial!) mit der Spezifizierung „technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält“ ausgewiesen ist. Schon nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Ziffer 54, DVO 2008, wonach Technisches Schüttmaterial nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten ist, das entsprechend technischen Anforderungen, zB einer bestimmten Sieblinie, hergestellt wurde, erhellt zweifelsfrei, dass es sich hierbei nicht um Bodenaushubmaterial bzw. um Bodenbestandteile aus Bodenaushubmaterial (letzteres vermeint die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung), also um Material aus im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund, handeln kann. Stimmig dazu hält dies auch die beigezogene abfallwirtschaftliche ASV in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19.06.2023 fest.
17.7. Zu den übrigen begehrten Abfallarten (SN 31485, SN 31604, SN 31625, SN 54501 und SN 94101) ist mit den ausführlichen fachlichen Darlegungen zu jeder einzelnen Abfallart durch die beigezogene abfallwirtschaftliche ASV in der Stellungnahme vom 19.06.2023 festzuhalten, dass diesen Abfallarten nur Abfälle zuzuordnen sind, die nicht direkt aus dem Aushub, sondern beispielsweise aus der Produktion stammen, unter Zugabe von bodenfremden Stoffen ausgehoben werden oder nicht natürlich gewachsenem Boden/Untergrund entstammen.
17.8. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 21.06.2023 zur ergänzenden Stellungnahme der ASV vom 19.06.2023 moniert, es handle sich hierbei um eine rechtliche Stellungnahme, übersieht sie dabei, dass es sich lediglich um die einbegleitende Darlegung der rechtlichen Grundlagen zum (besseren) Verständnis der folgenden fachlichen Äußerung zur Art, Herkunft und Zusammensetzung (Qualität) von Abfällen, die den Abfallarten SN 31411 34, SN 31485, SN 31604, SN 31625, SN 54501 und SN 94101 zuzuordnen sind (wie dies detailliert oben unter II. Sachverhalt wiedergegeben), handelt. Die detaillierten fachlichen Ausführungen in dieser Stellungnahme der abfallwirtschaftlichen ASV zu Art, Herkunft und Zusammensetzung (Qualität) von Abfällen selbst wurden von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme nicht in Kritik gezogen; diesen fachlichen Ausführungen wurde nicht entgegengetreten.17.8. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 21.06.2023 zur ergänzenden Stellungnahme der ASV vom 19.06.2023 moniert, es handle sich hierbei um eine rechtliche Stellungnahme, übersieht sie dabei, dass es sich lediglich um die einbegleitende Darlegung der rechtlichen Grundlagen zum (besseren) Verständnis der folgenden fachlichen Äußerung zur Art, Herkunft und Zusammensetzung (Qualität) von Abfällen, die den Abfallarten SN 31411 34, SN 31485, SN 31604, SN 31625, SN 54501 und SN 94101 zuzuordnen sind (wie dies detailliert oben unter römisch zwei. Sachverhalt wiedergegeben), handelt. Die detaillierten fachlichen Ausführungen in dieser Stellungnahme der abfallwirtschaftlichen ASV zu Art, Herkunft und Zusammensetzung (Qualität) von Abfällen selbst wurden von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme nicht in Kritik gezogen; diesen fachlichen Ausführungen wurde nicht entgegengetreten.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, abfallrechtliche Genehmigung, Bodenaushubdeponie, vereinfachtes Verfahren, natürlich gewachsener Boden oder UntergrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.46.24.825.2023Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023