Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.10.2023Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litcRechtssatz
Erfolgt bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden kein Identitätsnachweis oder kein solcher Identitätsnachweis, welcher den gesetzlichen Vorschriften entspricht, so besteht eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs 5 StVO, welche auch die Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs 1 lit c StVO nach sich zieht (vgl. VwGH 23.02.1976, 285/74). Die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Verwirklichung des Tatbestandes des § 4 Abs 5 erster Satz StVO zieht, eben weil mangels Identitätsnachweis eine amtliche Aufnahme des Tatbestandes erforderlich ist, auch die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 4 Abs 1 lit c StVO nach sich. Ob der jeweilige Unfallsgegner in einem solchen Fall zusätzlich auch noch das Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt hat, ist dabei unerheblich.Erfolgt bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden kein Identitätsnachweis oder kein solcher Identitätsnachweis, welcher den gesetzlichen Vorschriften entspricht, so besteht eine Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO, welche auch die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO nach sich zieht vergleiche VwGH 23.02.1976, 285/74). Die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 4, Absatz 5, erster Satz StVO zieht, eben weil mangels Identitätsnachweis eine amtliche Aufnahme des Tatbestandes erforderlich ist, auch die Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO nach sich. Ob der jeweilige Unfallsgegner in einem solchen Fall zusätzlich auch noch das Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt hat, ist dabei unerheblich.
Schlagworte
Verkehrsunfall, Sachschaden, Identitätsnachweis, Verständigungspflicht, Mitwirkungspflicht, amtliche Aufnahme, Straßenverkehrsordnung 1960European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.15.3208.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024