Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
06.11.2023Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgRechtssatz
Das Aufstoßen eines Einfahrtstores im Zuge einer Festnahme gemäß
§ 170 Abs 1 Z 3 und 4 iVm § 171 Abs 1 StPO stellt an sich grundsätzlich keine gänzlich unübliche Vorgehensweise dar. Eine zwangsweise Öffnung einer Liegenschaft findet daher in der staatsanwaltlichen Anordnung, wenn auch nicht explizit erwähnt, grundsätzlich Deckung und stellt kein exzessives Verhalten dar, welches losgelöst vom Festnahmeauftrag der Staatsanwaltschaft vom Verwaltungsgericht auf dessen Rechtskonformität gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG geprüft werden könnte. Ob das gewaltsame Aufstoßen des Einfahrtstores verhältnismäßig war, wäre im Zuge eines Verfahrens nach § 87 Abs 1 oder § 106 Abs 1 StPO zu klären.Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 171, Absatz eins, StPO stellt an sich grundsätzlich keine gänzlich unübliche Vorgehensweise dar. Eine zwangsweise Öffnung einer Liegenschaft findet daher in der staatsanwaltlichen Anordnung, wenn auch nicht explizit erwähnt, grundsätzlich Deckung und stellt kein exzessives Verhalten dar, welches losgelöst vom Festnahmeauftrag der Staatsanwaltschaft vom Verwaltungsgericht auf dessen Rechtskonformität gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG geprüft werden könnte. Ob das gewaltsame Aufstoßen des Einfahrtstores verhältnismäßig war, wäre im Zuge eines Verfahrens nach Paragraph 87, Absatz eins, oder Paragraph 106, Absatz eins, StPO zu klären.
Schlagworte
Festnahme, Staatsanwaltschaft, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Zwangsakt, Verwaltungshandeln, staatsanwaltliche oder richterliche Anordnung, Aufstoßen eines Einfahrtstores, zwangsweise Öffnung einer Liegenschaft, keine gänzlich unübliche Vorgehensweise, staatsanwaltliche Festnahmeanordung, Verhältnismäßigkeit, Beschwerde, Einspruch wegen Rechtsverletzung, Verwaltungsrecht allgemein, Bundes-Verfassungsgesetz, Strafprozessordnung 1975European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.20.32.1922.2023.Zuletzt aktualisiert am
12.02.2024