Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.11.2023Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76 Abs1Rechtssatz
Wird ein Bauansuchen mangels Bauplatzeignung (§ 5 Stmk BauG) von der Behörde a limine abgewiesen, ist die Auswirkung von Lärm auf den menschlichen Organismus nicht notwendigerweise zu beurteilen. Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen (hier: Sachverständiger für Schalltechnik) im baubehördlichen Verfahren ist demnach auch nicht erforderlich. Die Kosten für das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen dürfen dem Bauwerber daher auch nicht als Barauslagen vorgeschrieben werden (§ 76 iVm § 52 AVG).Wird ein Bauansuchen mangels Bauplatzeignung (Paragraph 5, Stmk BauG) von der Behörde a limine abgewiesen, ist die Auswirkung von Lärm auf den menschlichen Organismus nicht notwendigerweise zu beurteilen. Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen (hier: Sachverständiger für Schalltechnik) im baubehördlichen Verfahren ist demnach auch nicht erforderlich. Die Kosten für das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen dürfen dem Bauwerber daher auch nicht als Barauslagen vorgeschrieben werden (Paragraph 76, in Verbindung mit Paragraph 52, AVG).
Schlagworte
Bauplatzeignung, nichtamtlicher Sachverständiger, Schalltechnik, Kosten, notwendig, erforderlich, Barauslagen, Steiermärkisches Baugesetz 1995, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.50.34.1170.2023Zuletzt aktualisiert am
24.04.2024