RS Vwgh 2004/7/29 2003/16/0495

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Veröffentlicht am 29.07.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §55 Abs2;

Rechtssatz

Der Kostenersatzanspruch für einen Beschwerdeführer ist nur dann nicht gegeben, wenn die belangte Behörde Gründe nachweisen kann, die eine fristgerechte Erlassung ihres Bescheides unmöglich gemacht haben und diese Gründe von ihr dem Beschwerdeführer vor Erhebung der Säumnisbeschwerde bekannt gegeben worden sind (Hinweis B 26.11.1998, 98/16/0162). Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin zwar auf den verspäteten Erhalt der Beschwerde und der Verwaltungsakten sowie auf die materiell- und verfahrensrechtliche Komplexität des Beschwerdefalles hingewiesen. Sie hat damit aber der Beschwerdeführerin keine triftigen Gründe bekannt gegeben, die eine rechtzeitige Entscheidung unmöglich gemacht hätten und die Kostenersatzpflicht der belangten Behörde ausschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003160495.X04

Im RIS seit

22.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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