Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.11.2023Index
L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr SteiermarkNorm
GVG Stmk 1993 §5 Abs1 Z1Rechtssatz
Ergebnis eines Realteilungsvertrages nach § 846 ABGB ist die Auflösung der Gemeinschaft des Eigentums nach dem 16. Hauptstück ABGB zur Einverleibung des Eigentumsrechtes an den Grundstücksteilen der bisherigen Teilgenossen nach § 436 ABGB. Damit wird eine Übertragung des Eigentumsrechtes auf jeweils die Teilgenossen bezweckt, weshalb ein Realteilungsvertrag über landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft nach § 5 Abs 1 Z 1 Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz darstellt.Ergebnis eines Realteilungsvertrages nach Paragraph 846, ABGB ist die Auflösung der Gemeinschaft des Eigentums nach dem 16. Hauptstück ABGB zur Einverleibung des Eigentumsrechtes an den Grundstücksteilen der bisherigen Teilgenossen nach Paragraph 436, ABGB. Damit wird eine Übertragung des Eigentumsrechtes auf jeweils die Teilgenossen bezweckt, weshalb ein Realteilungsvertrag über landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz darstellt.
Schlagworte
Realteilung, Realteilungsvertrag, Auflösung der Gemeinschaft, Einverleibung des Eigentumsrechtes, landwirtschaftliche Nutzung, Genehmigungspflicht, Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.52.28.1846.2023Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024