Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.11.2023Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
LStVwG Stmk 1964 §54Rechtssatz
Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nach § 82 Abs 3 lit a StVO, dass eine Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze nicht erforderlich ist, hat für eine weitere Strafbarkeit nach § 54 LStVG keine Relevanz. Das LStVG widerspricht diesbezüglich auch nicht der StVO, werden doch vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Kompetenztatbestände (Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG: Straßenpolizei als Gesetzgebungskompetenz des Bundes; Art 15 B-VG: Belange der Landes- und Gemeindestraßen als Landeskompetenz) unterschiedliche Zwecke verfolgt. Während die Bestimmungen der StVO über die verkehrsfremde Nutzung kompetenzgemäß die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zum Zweck haben, beziehen sich die Bestimmungen des LStVG auf den Schutz der Straße selbst.Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nach Paragraph 82, Absatz 3, Litera a, StVO, dass eine Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze nicht erforderlich ist, hat für eine weitere Strafbarkeit nach Paragraph 54, LStVG keine Relevanz. Das LStVG widerspricht diesbezüglich auch nicht der StVO, werden doch vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Kompetenztatbestände (Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG: Straßenpolizei als Gesetzgebungskompetenz des Bundes; Artikel 15, B-VG: Belange der Landes- und Gemeindestraßen als Landeskompetenz) unterschiedliche Zwecke verfolgt. Während die Bestimmungen der StVO über die verkehrsfremde Nutzung kompetenzgemäß die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zum Zweck haben, beziehen sich die Bestimmungen des LStVG auf den Schutz der Straße selbst.
Schlagworte
Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken, gewerbliche Tätigkeiten, Kompetenztatbestände, unterschiedliche Zwecke, Sicherheit Verkehr, Schutz der Straße, Straßenverkehrsordnung 1960, Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.11.1600.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024