Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.11.2023Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
LStVwG Stmk 1964 §54Rechtssatz
Das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 82 Abs 3 lit a StVO, dass eine Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze nicht erforderlich ist, hat für eine weitere Strafbarkeit nach § 54 LStVG keine Relevanz. Bei der Bestimmung des § 82 Abs 1 StVO geht es darum, dass vor der Benützung von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verkehrsfremden Zwecken eine im Wege der Hoheitsverwaltung zu erteilende bescheidmäßige Bewilligung einzuholen ist, während nach der Bestimmung des § 54 LStVG eine im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zu erteilende Zustimmung des Straßenverwalters einzuholen ist, wenn eine öffentliche Straße nach dem LStVG für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck verwendet wird.Das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des Paragraph 82, Absatz 3, Litera a, StVO, dass eine Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze nicht erforderlich ist, hat für eine weitere Strafbarkeit nach Paragraph 54, LStVG keine Relevanz. Bei der Bestimmung des Paragraph 82, Absatz eins, StVO geht es darum, dass vor der Benützung von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verkehrsfremden Zwecken eine im Wege der Hoheitsverwaltung zu erteilende bescheidmäßige Bewilligung einzuholen ist, während nach der Bestimmung des Paragraph 54, LStVG eine im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zu erteilende Zustimmung des Straßenverwalters einzuholen ist, wenn eine öffentliche Straße nach dem LStVG für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck verwendet wird.
Schlagworte
Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken, gewerbliche Tätigkeit, Ausnahmetatbestand, Privatwirtschaftsverwaltung, Straßenverkehrsordnung 1960, Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.11.1600.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024