RS Lvwg 2023/11/16 LVwG 30.11-1600/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.11.2023

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
L85006 Straßen Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

LStVwG Stmk 1964 §54
StVO 1960 §82 Abs1
StVO 1960 §82 Abs3 lita
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 82 Abs 3 lit a StVO, dass eine Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze nicht erforderlich ist, hat für eine weitere Strafbarkeit nach § 54 LStVG keine Relevanz. Bei der Bestimmung des § 82 Abs 1 StVO geht es darum, dass vor der Benützung von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verkehrsfremden Zwecken eine im Wege der Hoheitsverwaltung zu erteilende bescheidmäßige Bewilligung einzuholen ist, während nach der Bestimmung des § 54 LStVG eine im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zu erteilende Zustimmung des Straßenverwalters einzuholen ist, wenn eine öffentliche Straße nach dem LStVG für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck verwendet wird.Das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des Paragraph 82, Absatz 3, Litera a, StVO, dass eine Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze nicht erforderlich ist, hat für eine weitere Strafbarkeit nach Paragraph 54, LStVG keine Relevanz. Bei der Bestimmung des Paragraph 82, Absatz eins, StVO geht es darum, dass vor der Benützung von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verkehrsfremden Zwecken eine im Wege der Hoheitsverwaltung zu erteilende bescheidmäßige Bewilligung einzuholen ist, während nach der Bestimmung des Paragraph 54, LStVG eine im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zu erteilende Zustimmung des Straßenverwalters einzuholen ist, wenn eine öffentliche Straße nach dem LStVG für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck verwendet wird.

Schlagworte

Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken, gewerbliche Tätigkeit, Ausnahmetatbestand, Privatwirtschaftsverwaltung, Straßenverkehrsordnung 1960, Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.11.1600.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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