Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.11.2023Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2Rechtssatz
Bei einem begründeten Verdacht im Sinne des § 5 Abs 2 StVO ist es nicht entscheidend, ob die Person bei Beginn der Amtshandlung sitzend am Fahrersitz oder am Beifahrersitz angetroffen wurde, denn selbst wenn sie sich bereits im Haus oder in der Wohnung befunden hätte, würde dies am begründeten Verdacht, sie habe zuvor ein Fahrzeug in einem Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, nichts ändern.Bei einem begründeten Verdacht im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StVO ist es nicht entscheidend, ob die Person bei Beginn der Amtshandlung sitzend am Fahrersitz oder am Beifahrersitz angetroffen wurde, denn selbst wenn sie sich bereits im Haus oder in der Wohnung befunden hätte, würde dies am begründeten Verdacht, sie habe zuvor ein Fahrzeug in einem Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, nichts ändern.
Schlagworte
Weigerung, Verdacht, Fahrzeug, Alkohol, Zustand, Amtshandlung, Fahrersitz, Beifahrersitz, Haus, Wohnung, Straßenverkehrsordnung 1960European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.19.130.2023Zuletzt aktualisiert am
25.09.2024