RS Lvwg 2023/11/28 LVwG 41.30-3421/2023

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Veröffentlicht am 28.11.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.11.2023

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
L94056 Ärztekammer Steiermark

Norm

ÄrzteG 1998 §102 Abs3
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Stmk §25

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Witwenversorgung gebührt gemäß § 102 Abs 3 ÄrzteG 1998 iVm § 25 Satzungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark auch geschiedenen Ehegatten, solange zum Zeitpunkt des Todes des Kammerangehörigen ein Unterhaltsanspruch besteht, wobei es für den Anspruch auf Witwenversorgung unerheblich ist, ob tatsächlich Unterhalt geleistet wurde oder nicht.Ein Anspruch auf Witwenversorgung gebührt gemäß Paragraph 102, Absatz 3, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Paragraph 25, Satzungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark auch geschiedenen Ehegatten, solange zum Zeitpunkt des Todes des Kammerangehörigen ein Unterhaltsanspruch besteht, wobei es für den Anspruch auf Witwenversorgung unerheblich ist, ob tatsächlich Unterhalt geleistet wurde oder nicht.

Schlagworte

Witwenversorgung, geschiedener Ehegatte, Unterhaltsanspruch, tatsächlich geleisteter Unterhalt, Ärztegesetz 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.41.30.3421.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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