Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.11.2023Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §102 Abs3Rechtssatz
Ein Anspruch auf Witwenversorgung gebührt gemäß § 102 Abs 3 ÄrzteG 1998 iVm § 25 Satzungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark auch geschiedenen Ehegatten, solange zum Zeitpunkt des Todes des Kammerangehörigen ein Unterhaltsanspruch besteht, wobei es für den Anspruch auf Witwenversorgung unerheblich ist, ob tatsächlich Unterhalt geleistet wurde oder nicht.Ein Anspruch auf Witwenversorgung gebührt gemäß Paragraph 102, Absatz 3, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Paragraph 25, Satzungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark auch geschiedenen Ehegatten, solange zum Zeitpunkt des Todes des Kammerangehörigen ein Unterhaltsanspruch besteht, wobei es für den Anspruch auf Witwenversorgung unerheblich ist, ob tatsächlich Unterhalt geleistet wurde oder nicht.
Schlagworte
Witwenversorgung, geschiedener Ehegatte, Unterhaltsanspruch, tatsächlich geleisteter Unterhalt, Ärztegesetz 1998European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.41.30.3421.2023Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024