Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.11.2023Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf Vorwürfe von Misshandlungen von Mitarbeitern sind keiner Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG zugänglich, da dadurch nur Verletzungen persönlicher Rechte geltend gemacht werden können.Die Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf Vorwürfe von Misshandlungen von Mitarbeitern sind keiner Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG zugänglich, da dadurch nur Verletzungen persönlicher Rechte geltend gemacht werden können.
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Maßnahme, Beschwerde, Rechtswidrigkeit, Mitarbeiter, Misshandlungen, Verletzungen persönlicher Rechte, Bundes-VerfassungsgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.20.33.2269.2023Zuletzt aktualisiert am
29.04.2024