RS Vwgh 2004/7/29 2004/16/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2004
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
JN §56;
ZPO §228;

Rechtssatz

Es gibt keine sachliche Rechtfertigung einer unterschiedlichen gebührenrechtlichen Behandlung von Begehren auf Feststellung ziffernmäßig bestimmter Verpflichtungen. Daher ist auch bei Begehren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens ziffernmäßig bestimmter Zahlungsansprüche die Höhe dieses in der Klage angeführten Zahlungsanspruches Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160041.X04

Im RIS seit

03.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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