Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.12.2023Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §48a Abs1Rechtssatz
Die Verwendung der Zahl „28“ bei einem Wunschkennzeichen im Sinne des § 48a Abs 1 KFG stellt mangels Geläufigkeit beim Großteil der Bevölkerung des in der neonazistischen Szene verwendeten Codes der Zahl „28“ und des Umstandes, dass die angegebene Buchstaben-Ziffern Kombination in ihrer Gesamtheit keinem neonazistischen Code entspricht, keine anstößige Kombination im Sinne des § 48a Abs 2 lit d KFG dar.Die Verwendung der Zahl „28“ bei einem Wunschkennzeichen im Sinne des Paragraph 48 a, Absatz eins, KFG stellt mangels Geläufigkeit beim Großteil der Bevölkerung des in der neonazistischen Szene verwendeten Codes der Zahl „28“ und des Umstandes, dass die angegebene Buchstaben-Ziffern Kombination in ihrer Gesamtheit keinem neonazistischen Code entspricht, keine anstößige Kombination im Sinne des Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG dar.
Schlagworte
Wunschkennzeichen, Zahl, 28, Geläufigkeit, Buchstaben-Ziffern-Kombination, Code, Anstößigkeit, Kraftfahrgesetz 1967European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.41.22.3162.2023Zuletzt aktualisiert am
25.09.2024