Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.12.2023Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §41 Abs3Rechtssatz
Liegt – wie gegenständlich – ein Superädifikat iSd § 435 ABGB nicht vor, folgt das Eigentum dem Eigentum an den in Rede stehenden, näher angeführten Liegenschaften. Dem Verwaltungsgericht ist es aufgrund der „Sache“ des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahrens verwehrt, allfällige andere oder weitere Eigentümer erstmals zur Beseitigung iSd § 41 Abs 3 Stmk BauG, insbesondere eines untrennbaren Bauwerks oder deren Teile, zu verpflichten.Liegt – wie gegenständlich – ein Superädifikat iSd Paragraph 435, ABGB nicht vor, folgt das Eigentum dem Eigentum an den in Rede stehenden, näher angeführten Liegenschaften. Dem Verwaltungsgericht ist es aufgrund der „Sache“ des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahrens verwehrt, allfällige andere oder weitere Eigentümer erstmals zur Beseitigung iSd Paragraph 41, Absatz 3, Stmk BauG, insbesondere eines untrennbaren Bauwerks oder deren Teile, zu verpflichten.
Schlagworte
Superädifikat, Eigentum, Liegenschaft, Sache des Rechtsmittelverfahrens, andere oder weitere Eigentümer, Beseitigung, Steiermärkisches Baugesetz, Allgemeines bürgerliches GesetzbuchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.50.25.2577.2023Zuletzt aktualisiert am
24.04.2024