RS Lvwg 2023/12/27 LVwG 50.25-2577/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.12.2023
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

27.12.2023

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

BauG Stmk 1995 §41 Abs3
ABGB §435
  1. ABGB § 435 heute
  2. ABGB § 435 gültig ab 15.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Liegt – wie gegenständlich – ein Superädifikat iSd § 435 ABGB nicht vor, folgt das Eigentum dem Eigentum an den in Rede stehenden, näher angeführten Liegenschaften. Dem Verwaltungsgericht ist es aufgrund der „Sache“ des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahrens verwehrt, allfällige andere oder weitere Eigentümer erstmals zur Beseitigung iSd § 41 Abs 3 Stmk BauG, insbesondere eines untrennbaren Bauwerks oder deren Teile, zu verpflichten.Liegt – wie gegenständlich – ein Superädifikat iSd Paragraph 435, ABGB nicht vor, folgt das Eigentum dem Eigentum an den in Rede stehenden, näher angeführten Liegenschaften. Dem Verwaltungsgericht ist es aufgrund der „Sache“ des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahrens verwehrt, allfällige andere oder weitere Eigentümer erstmals zur Beseitigung iSd Paragraph 41, Absatz 3, Stmk BauG, insbesondere eines untrennbaren Bauwerks oder deren Teile, zu verpflichten.

Schlagworte

Superädifikat, Eigentum, Liegenschaft, Sache des Rechtsmittelverfahrens, andere oder weitere Eigentümer, Beseitigung, Steiermärkisches Baugesetz, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.50.25.2577.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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