RS Lvwg 2024/1/5 LVwG 30.19-1764/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.01.2024
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.01.2024

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §26 Abs5
  1. StVO 1960 § 26 heute
  2. StVO 1960 § 26 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 26 gültig von 01.10.1994 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  4. StVO 1960 § 26 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Straßenbenützer haben gemäß § 26 Abs 5 StVO einem herankommenden Einsatzfahrzeug dann Platz zu machen, wenn sie nach dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg für den bevorzugten Straßenbenützer ein Hindernis bilden könnten.Straßenbenützer haben gemäß Paragraph 26, Absatz 5, StVO einem herankommenden Einsatzfahrzeug dann Platz zu machen, wenn sie nach dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg für den bevorzugten Straßenbenützer ein Hindernis bilden könnten.

Schlagworte

Einsatzfahrzeug, Straßenbenützer, Platz machen, Fortbewegungsweg, Bevorzugung, Hindernis, Straßenverkehrsordnung 1960

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.19.1764.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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