Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.01.2024Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §26 Abs5Rechtssatz
Straßenbenützer haben gemäß § 26 Abs 5 StVO einem herankommenden Einsatzfahrzeug dann Platz zu machen, wenn sie nach dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg für den bevorzugten Straßenbenützer ein Hindernis bilden könnten.Straßenbenützer haben gemäß Paragraph 26, Absatz 5, StVO einem herankommenden Einsatzfahrzeug dann Platz zu machen, wenn sie nach dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg für den bevorzugten Straßenbenützer ein Hindernis bilden könnten.
Schlagworte
Einsatzfahrzeug, Straßenbenützer, Platz machen, Fortbewegungsweg, Bevorzugung, Hindernis, Straßenverkehrsordnung 1960European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.19.1764.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024