Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.01.2024Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §26 Abs5Rechtssatz
Wenn ein durch Blaulicht erkennbares Einsatzfahrzeug hinter einem anderen Fahrzeug nachfährt, auch wenn sich die Strecke über mehrere 100 m erstreckt, ist der Lenker gemäß § 26 Abs 5 StVO verpflichtet, durch Anhalten oder rechts Zufahren dem Einsatzfahrzeug Platz zu machen.Wenn ein durch Blaulicht erkennbares Einsatzfahrzeug hinter einem anderen Fahrzeug nachfährt, auch wenn sich die Strecke über mehrere 100 m erstreckt, ist der Lenker gemäß Paragraph 26, Absatz 5, StVO verpflichtet, durch Anhalten oder rechts Zufahren dem Einsatzfahrzeug Platz zu machen.
Schlagworte
Einsatzfahrzeug, Blaulicht, Nachfahren, Strecke, Lenker, Anhalten, Zufahren, Platz machen, Straßenverkehrsordnung 1960European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.19.1764.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024