Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
09.01.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Eine Versammlung ist gänzlich ungeeignet, um das Fortschreiten der globalen Erderwärmung zu verhindern und handelt es sich dabei nicht um ein taugliches Mittel, das der Beseitigung eines behaupteten Notstands im Sinne des § 6 VStG unmittelbar dient.Eine Versammlung ist gänzlich ungeeignet, um das Fortschreiten der globalen Erderwärmung zu verhindern und handelt es sich dabei nicht um ein taugliches Mittel, das der Beseitigung eines behaupteten Notstands im Sinne des Paragraph 6, VStG unmittelbar dient.
Schlagworte
Notstand, Klimanotstand, Versammlung, Verhinderung der Erderwärmung, kein taugliches Mittel, Verwaltungsstrafgesetz 1991European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.33.2887.2023Zuletzt aktualisiert am
24.04.2024