Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.01.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Auch wenn die Europäische Union bereits den Klimanotstand ausgerufen und der österreichische Nationalrat diesen beschlussmäßig anerkannt hat, handelt es sich dabei nicht um einen rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstand im rechtlichen Sinne nach § 6 VStG. So liegt in Hinblick auf die globale Erderwärmung keine unmittelbar drohende Gefahr im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vor, weshalb die für rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstand erforderliche Notstandssituation als nicht gegeben anzusehen ist.Auch wenn die Europäische Union bereits den Klimanotstand ausgerufen und der österreichische Nationalrat diesen beschlussmäßig anerkannt hat, handelt es sich dabei nicht um einen rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstand im rechtlichen Sinne nach Paragraph 6, VStG. So liegt in Hinblick auf die globale Erderwärmung keine unmittelbar drohende Gefahr im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vor, weshalb die für rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstand erforderliche Notstandssituation als nicht gegeben anzusehen ist.
Schlagworte
Rechtfertigender Notstand, entschuldigender Notstand, Notstandssituation, Europäische Union, Nationalrat, Klimanotstand, Erderwärmung, keine unmittelbar drohende Gefahr, Verwaltungsstrafgesetz 1991European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.33.2887.2023Zuletzt aktualisiert am
24.04.2024