RS Lvwg 2024/1/9 LVwG 30.33-2887/2023

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Veröffentlicht am 09.01.2024
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.01.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Auch wenn die Europäische Union bereits den Klimanotstand ausgerufen und der österreichische Nationalrat diesen beschlussmäßig anerkannt hat, handelt es sich dabei nicht um einen rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstand im rechtlichen Sinne nach § 6 VStG. So liegt in Hinblick auf die globale Erderwärmung keine unmittelbar drohende Gefahr im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vor, weshalb die für rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstand erforderliche Notstandssituation als nicht gegeben anzusehen ist.Auch wenn die Europäische Union bereits den Klimanotstand ausgerufen und der österreichische Nationalrat diesen beschlussmäßig anerkannt hat, handelt es sich dabei nicht um einen rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstand im rechtlichen Sinne nach Paragraph 6, VStG. So liegt in Hinblick auf die globale Erderwärmung keine unmittelbar drohende Gefahr im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vor, weshalb die für rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstand erforderliche Notstandssituation als nicht gegeben anzusehen ist.

Schlagworte

Rechtfertigender Notstand, entschuldigender Notstand, Notstandssituation, Europäische Union, Nationalrat, Klimanotstand, Erderwärmung, keine unmittelbar drohende Gefahr, Verwaltungsstrafgesetz 1991

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.33.2887.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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