RS Lvwg 2024/2/5 LVwG 30.16-2651/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.2024
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.02.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Geht man davon aus, dass die Konsequenzen des Klimawandels eine unmittelbare Gefahr für Individualrechtsgüter darstellen, – und nur so lässt sich eine Notstandssituation begründen – so muss diese Gefahr für eine Rechtfertigung durch Notstand gemäß § 6 VStG nicht anders abwehrbar sein. Das heißt, dass angewandte Mittel muss erstens geeignet sein, die Rettungschancen mehr als nur minimal zu erhöhen, und zweitens, unter mehreren zur Verfügung stehenden Mitteln das relativ schonendste, das heißt, das fremde Rechtsgüter am wenigsten beeinträchtigende sein (vgl. Raschauer/Wessely, VStG, 3. Aufl. (2023), § 6 RZ 3).Geht man davon aus, dass die Konsequenzen des Klimawandels eine unmittelbare Gefahr für Individualrechtsgüter darstellen, – und nur so lässt sich eine Notstandssituation begründen – so muss diese Gefahr für eine Rechtfertigung durch Notstand gemäß Paragraph 6, VStG nicht anders abwehrbar sein. Das heißt, dass angewandte Mittel muss erstens geeignet sein, die Rettungschancen mehr als nur minimal zu erhöhen, und zweitens, unter mehreren zur Verfügung stehenden Mitteln das relativ schonendste, das heißt, das fremde Rechtsgüter am wenigsten beeinträchtigende sein vergleiche Raschauer/Wessely, VStG, 3. Aufl. (2023), Paragraph 6, RZ 3).

Schlagworte

Notstand, Notstandssituation, Klimawandel, unmittelbare Gefahr, Rechtfertigung, Geeignetheit, Erhöhung der Rettungschancen, relativ schonendste Mittel, Beeinträchtigung fremder Rechtsgüter, Verwaltungsstrafgesetz 1991

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.16.2651.2023.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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