Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.02.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Geht man davon aus, dass die Konsequenzen des Klimawandels eine unmittelbare Gefahr für Individualrechtsgüter darstellen, – und nur so lässt sich eine Notstandssituation begründen – so muss diese Gefahr für eine Rechtfertigung durch Notstand gemäß § 6 VStG nicht anders abwehrbar sein. Das heißt, dass angewandte Mittel muss erstens geeignet sein, die Rettungschancen mehr als nur minimal zu erhöhen, und zweitens, unter mehreren zur Verfügung stehenden Mitteln das relativ schonendste, das heißt, das fremde Rechtsgüter am wenigsten beeinträchtigende sein (vgl. Raschauer/Wessely, VStG, 3. Aufl. (2023), § 6 RZ 3).Geht man davon aus, dass die Konsequenzen des Klimawandels eine unmittelbare Gefahr für Individualrechtsgüter darstellen, – und nur so lässt sich eine Notstandssituation begründen – so muss diese Gefahr für eine Rechtfertigung durch Notstand gemäß Paragraph 6, VStG nicht anders abwehrbar sein. Das heißt, dass angewandte Mittel muss erstens geeignet sein, die Rettungschancen mehr als nur minimal zu erhöhen, und zweitens, unter mehreren zur Verfügung stehenden Mitteln das relativ schonendste, das heißt, das fremde Rechtsgüter am wenigsten beeinträchtigende sein vergleiche Raschauer/Wessely, VStG, 3. Aufl. (2023), Paragraph 6, RZ 3).
Schlagworte
Notstand, Notstandssituation, Klimawandel, unmittelbare Gefahr, Rechtfertigung, Geeignetheit, Erhöhung der Rettungschancen, relativ schonendste Mittel, Beeinträchtigung fremder Rechtsgüter, Verwaltungsstrafgesetz 1991European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.16.2651.2023.Zuletzt aktualisiert am
24.04.2024