RS Lvwg 2024/2/5 LVwG 30.16-2651/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.2024
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.02.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Da gegenständlich in die Rechtsgüter unbeteiligter Personen eingegriffen wird, sind an die Geeignetheit hohe Anforderungen zu stellen. Das Lenken der medialen und öffentlichen Aufmerksamkeit auf ein Anliegen genügt aber für die Annahme eines Notstandes im Sinne des § 6 VStG nicht. Die Blockade selbst bremste die Erderwärmung (kaum oder) gar nicht. Sie war damit nicht geeignet, die Gefahren des weltweiten Temperaturanstieges abzuwenden und die drohenden Nachteile für die Individualrechtsgüter (mehr als nur minimal) abzuwenden.Da gegenständlich in die Rechtsgüter unbeteiligter Personen eingegriffen wird, sind an die Geeignetheit hohe Anforderungen zu stellen. Das Lenken der medialen und öffentlichen Aufmerksamkeit auf ein Anliegen genügt aber für die Annahme eines Notstandes im Sinne des Paragraph 6, VStG nicht. Die Blockade selbst bremste die Erderwärmung (kaum oder) gar nicht. Sie war damit nicht geeignet, die Gefahren des weltweiten Temperaturanstieges abzuwenden und die drohenden Nachteile für die Individualrechtsgüter (mehr als nur minimal) abzuwenden.

Schlagworte

Notstand, Klimanotstand, Eingriff, Rechtsgüter unbeteiligter Personen, Geeignetheit, mediale Aufmerksamkeit, öffentliche Aufmerksamkeit, Blockade, Erderwärmung, Gefahren, Temperaturanstieg, Nachteile für Individualrechtsgüter, Verwaltungsstrafgesetz 1991

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.16.2651.2023.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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