Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.02.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Da gegenständlich in die Rechtsgüter unbeteiligter Personen eingegriffen wird, sind an die Geeignetheit hohe Anforderungen zu stellen. Das Lenken der medialen und öffentlichen Aufmerksamkeit auf ein Anliegen genügt aber für die Annahme eines Notstandes im Sinne des § 6 VStG nicht. Die Blockade selbst bremste die Erderwärmung (kaum oder) gar nicht. Sie war damit nicht geeignet, die Gefahren des weltweiten Temperaturanstieges abzuwenden und die drohenden Nachteile für die Individualrechtsgüter (mehr als nur minimal) abzuwenden.Da gegenständlich in die Rechtsgüter unbeteiligter Personen eingegriffen wird, sind an die Geeignetheit hohe Anforderungen zu stellen. Das Lenken der medialen und öffentlichen Aufmerksamkeit auf ein Anliegen genügt aber für die Annahme eines Notstandes im Sinne des Paragraph 6, VStG nicht. Die Blockade selbst bremste die Erderwärmung (kaum oder) gar nicht. Sie war damit nicht geeignet, die Gefahren des weltweiten Temperaturanstieges abzuwenden und die drohenden Nachteile für die Individualrechtsgüter (mehr als nur minimal) abzuwenden.
Schlagworte
Notstand, Klimanotstand, Eingriff, Rechtsgüter unbeteiligter Personen, Geeignetheit, mediale Aufmerksamkeit, öffentliche Aufmerksamkeit, Blockade, Erderwärmung, Gefahren, Temperaturanstieg, Nachteile für Individualrechtsgüter, Verwaltungsstrafgesetz 1991European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.16.2651.2023.Zuletzt aktualisiert am
24.04.2024