Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
22.02.2024Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31c Abs5Rechtssatz
Eine unterschiedliche Auslegung bei der Befristung des Wasserrechtes zwischen Anzeigeverfahren und sog. „gekippten“ ordentlichen Verfahren, lässt sich aus der Wortfolge „ab Einlangen der Anzeige“ (§ 31c Abs 5 letzter Satz WRG) nicht ableiten, zumal für jene Vorhaben, für die ausdrücklich eine Bewilligungspflicht im Anzeigeverfahren gemäß § 31c Abs 5 WRG vorgesehen ist, stets nur eine Anzeige an die Behörde (nach § 114 WRG) zu erstatten ist. Sofern das Anzeigeverfahren in ein ordentliches Verfahren „kippt“, ist ein gesonderter Bewilligungsantrag für Erdwärmegewinnungsanlagen – schon auf Grund der Tatsache, dass solche Vorhaben einem Bewilligungstatbestand außerhalb des Anzeigeverfahrens nicht unterliegen – nicht zu erstatten, sondern bleibt die Anzeige als verfahrenseinleitendes Element unverändert aufrecht.Eine unterschiedliche Auslegung bei der Befristung des Wasserrechtes zwischen Anzeigeverfahren und sog. „gekippten“ ordentlichen Verfahren, lässt sich aus der Wortfolge „ab Einlangen der Anzeige“ (Paragraph 31 c, Absatz 5, letzter Satz WRG) nicht ableiten, zumal für jene Vorhaben, für die ausdrücklich eine Bewilligungspflicht im Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 31 c, Absatz 5, WRG vorgesehen ist, stets nur eine Anzeige an die Behörde (nach Paragraph 114, WRG) zu erstatten ist. Sofern das Anzeigeverfahren in ein ordentliches Verfahren „kippt“, ist ein gesonderter Bewilligungsantrag für Erdwärmegewinnungsanlagen – schon auf Grund der Tatsache, dass solche Vorhaben einem Bewilligungstatbestand außerhalb des Anzeigeverfahrens nicht unterliegen – nicht zu erstatten, sondern bleibt die Anzeige als verfahrenseinleitendes Element unverändert aufrecht.
Schlagworte
Befristung des Wasserrechtes, Anzeigeverfahren, ordentliches Verfahren, Bewilligungsantrag, Erdwärmegewinnungsanlage, verfahrenseinleitendes Element, Wasserrechtsgesetz 1959European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.46.34.1992.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024