Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
22.02.2024Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31cRechtssatz
Seit der WRG-Nov 2011, BGBl. I Nr. 14/2011, entfällt bei anzeigepflichtigen Vorhaben die Überprüfung gemäß § 121 Abs 1 WRG; stattdessen ist das vereinfachte Verfahren nach § 121 Abs 4 WRG anzuwenden. Wie aus § 114 Abs 4 letzter Satz WRG hervorgeht, ist nicht entscheidend, ob das Vorhaben tatsächlich im Anzeigeverfahren bewilligt wurde. Auch für anzeigepflichtige Vorhaben, die im ordentlichen Verfahren bewilligt wurden, ist eine Überprüfung nach § 121 Abs 4 WRG durchzuführen, wenn die Behörde im Bewilligungsbescheid nichts anderes angeordnet hat (vgl. Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 114 WRG). Insofern lässt sich auch daraus nicht ableiten, dass für Vorhaben im Anzeigeverfahren eine Befristung gilt – hingegen für anzeigepflichtige Vorhaben im Bewilligungsverfahren eine solche Befristung nicht anzunehmen wäre.Seit der WRG-Nov 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, entfällt bei anzeigepflichtigen Vorhaben die Überprüfung gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG; stattdessen ist das vereinfachte Verfahren nach Paragraph 121, Absatz 4, WRG anzuwenden. Wie aus Paragraph 114, Absatz 4, letzter Satz WRG hervorgeht, ist nicht entscheidend, ob das Vorhaben tatsächlich im Anzeigeverfahren bewilligt wurde. Auch für anzeigepflichtige Vorhaben, die im ordentlichen Verfahren bewilligt wurden, ist eine Überprüfung nach Paragraph 121, Absatz 4, WRG durchzuführen, wenn die Behörde im Bewilligungsbescheid nichts anderes angeordnet hat vergleiche Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 Paragraph 114, WRG). Insofern lässt sich auch daraus nicht ableiten, dass für Vorhaben im Anzeigeverfahren eine Befristung gilt – hingegen für anzeigepflichtige Vorhaben im Bewilligungsverfahren eine solche Befristung nicht anzunehmen wäre.
Schlagworte
anzeigepflichtige Vorhaben, vereinfachtes Verfahren, ordentliches Verfahren, Überprüfung, Befristung der Bewilligung, Wasserrechtsgesetz 1959European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.46.34.1992.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024