Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
22.02.2024Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21 Abs1Rechtssatz
Dem Wortlaut des § 114 Abs 4 WRG, demnach Bewilligungen nach Abs 3 leg cit mit 15 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet sind, ist zu entnehmen, dass die Befristung ex lege besteht. Dies deckt sich auch mit dem Umstand, dass im Anzeigeverfahren nach Abs 3 erster Satz leg cit eine bescheidmäßige Erledigung nicht ergeht und insofern eine Befristung auch mit Bescheid nicht vorgeschrieben werden kann. Dies wird auch im Umkehrschluss durch die Formulierungen in § 21 Abs 1 und Abs 2 WRG bestätigt.Dem Wortlaut des Paragraph 114, Absatz 4, WRG, demnach Bewilligungen nach Absatz 3, leg cit mit 15 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet sind, ist zu entnehmen, dass die Befristung ex lege besteht. Dies deckt sich auch mit dem Umstand, dass im Anzeigeverfahren nach Absatz 3, erster Satz leg cit eine bescheidmäßige Erledigung nicht ergeht und insofern eine Befristung auch mit Bescheid nicht vorgeschrieben werden kann. Dies wird auch im Umkehrschluss durch die Formulierungen in Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, WRG bestätigt.
Schlagworte
ex lege Befristung, Bewilligung, keine bescheidmäßige Erledigung im Anzeigeverfahren, Wasserrechtsgesetz 1959European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.46.34.1992.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024