Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.03.2024Index
10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
StVO 1960 §76 Abs1Rechtssatz
Für den Zeitraum einer Versammlung kann ein Verstoß gegen § 76 Abs 1 StVO 1960 nicht vorgeworfen werden. Die vorgeworfene Verhaltensweise (Benützen der Fahrbahn zur Durchführung einer Versammlung) fällt daher solange in den Schutzbereich des Grundrechts der Versammlungsfreiheit, bis die Versammlung für aufgelöst erklärt wurde.Für den Zeitraum einer Versammlung kann ein Verstoß gegen Paragraph 76, Absatz eins, StVO 1960 nicht vorgeworfen werden. Die vorgeworfene Verhaltensweise (Benützen der Fahrbahn zur Durchführung einer Versammlung) fällt daher solange in den Schutzbereich des Grundrechts der Versammlungsfreiheit, bis die Versammlung für aufgelöst erklärt wurde.
Schlagworte
Versammlung, Benützen der Fahrbahn, Schutzbereich, Versammlungsfreiheit, Auflösung, Straßenverkehrsordnung 1960European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.16.1375.2023Zuletzt aktualisiert am
24.04.2024