RS Vwgh 2004/8/3 2001/13/0048

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Veröffentlicht am 03.08.2004
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §46;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/15/0183 E 25. Jänner 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Aus einer systematischen Interpretation des § 46 FamLAG ergibt sich, dass das Tatbestandsmerkmal "seine Empfänger von Dienstbezügen" nicht auf "sämtliche" Empfänger von Dienstbezügen bezogen ist, sondern nur auf solche, deren Arbeitgeber den Aufwand an Familienbeihilfen aus eigenen Mitteln zu tragen haben. Das sind somit die Fälle, in denen die Familienbeihilfe nicht vom Finanzamt ausbezahlt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001130048.X02

Im RIS seit

31.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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