Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.03.2024Index
L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SteiermarkNorm
SUG Stmk 2021 §5Rechtssatz
Den Verwaltungsverfahrensgesetzen und dem VwGVG ist eine „Wahrunterstellung“ in dem Sinne, dass es der Behörde oder dem Verwaltungsgericht freistünde, ein Vorbringen einer Partei des Verfahrens ohne Weiteres als tatsächlich wahr anzusehen, ohne Feststellungen treffen und beweiswürdigende Überlegungen anstellen zu müssen, fremd. Auch dem hier zugrundeliegenden StSUG ist eine solche Verfahrensbestimmung fremd.
Schlagworte
Sozialunterstützung, Ermittlungsverfahren, materielle Wahrheit, objektive Wahrheit, keine Wahrunterstellung, keine Bindung an Parteivorbringen, keine Disposition der Parteien, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz, Allg. Verwaltungsverfahrensgesetz, VerwaltungsgerichtsverfahrensgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.47.31.3396.2023Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024