RS Lvwg 2024/3/5 LVwG 47.31-3396/2023

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Veröffentlicht am 05.03.2024
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.03.2024

Index

L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SUG Stmk 2021 §5
SUG Stmk 2021 §7
SUG Stmk 2021 §13
SUG Stmk 2021 §16
AVG §37
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Den Verwaltungsverfahrensgesetzen und dem VwGVG ist eine „Wahrunterstellung“ in dem Sinne, dass es der Behörde oder dem Verwaltungsgericht freistünde, ein Vorbringen einer Partei des Verfahrens ohne Weiteres als tatsächlich wahr anzusehen, ohne Feststellungen treffen und beweiswürdigende Überlegungen anstellen zu müssen, fremd. Auch dem hier zugrundeliegenden StSUG ist eine solche Verfahrensbestimmung fremd.

Schlagworte

Sozialunterstützung, Ermittlungsverfahren, materielle Wahrheit, objektive Wahrheit, keine Wahrunterstellung, keine Bindung an Parteivorbringen, keine Disposition der Parteien, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz, Allg. Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.47.31.3396.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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