Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.03.2024Index
L85006 Straßen SteiermarkRechtssatz
Das Kriterium eines unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteils für ein Rechtsgut ist bei der aktuellen Klimasituation aus rechtlicher Sicht gemäß § 6 VStG nicht erfüllt und kann die vorgebrachte Gefahr auch nicht durch eine Übertretung des § 56 Abs 1 iVm § 54 LStVG behoben werden. Aus denselben Gründen kann auch keine irrige Annahme einer Notstandssituation begründet werden.Das Kriterium eines unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteils für ein Rechtsgut ist bei der aktuellen Klimasituation aus rechtlicher Sicht gemäß Paragraph 6, VStG nicht erfüllt und kann die vorgebrachte Gefahr auch nicht durch eine Übertretung des Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, LStVG behoben werden. Aus denselben Gründen kann auch keine irrige Annahme einer Notstandssituation begründet werden.
Schlagworte
Unmittelbar drohender bedeutender Nachteil, Rechtsgut, Klimasituation, Gefahr, Notstandssituation, Irrtum, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.3.838.2024Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024