Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.04.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §36Rechtssatz
Fehlt eine Verständigung von der Bereithaltung eines Dokuments nach § 36 Abs 1 ZustG, liegt ein Zustellmangel vor, wobei unter einem Zustellmangel eine Abweichung oder eine Verletzung des Zustellrechts zu verstehen ist, auch wenn sie im Rahmen des Zustellvorgangs oder der Durchführung der Zustellung auftreten. Zwar bedient sich die Behörde bei einer Zustellung nach § 36 ZustG eines elektronischen Zustelldienstes, allerdings wird dieser stellvertretend für die Behörde tätig und ist dessen Fehlverhalten auch der Behörde zuzurechnen (vgl. Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, ZustG § 29 Rz 11).Fehlt eine Verständigung von der Bereithaltung eines Dokuments nach Paragraph 36, Absatz eins, ZustG, liegt ein Zustellmangel vor, wobei unter einem Zustellmangel eine Abweichung oder eine Verletzung des Zustellrechts zu verstehen ist, auch wenn sie im Rahmen des Zustellvorgangs oder der Durchführung der Zustellung auftreten. Zwar bedient sich die Behörde bei einer Zustellung nach Paragraph 36, ZustG eines elektronischen Zustelldienstes, allerdings wird dieser stellvertretend für die Behörde tätig und ist dessen Fehlverhalten auch der Behörde zuzurechnen vergleiche Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, ZustG Paragraph 29, Rz 11).
Schlagworte
Elektronische Zustellung ohne Zustellnachweis, Zustellsystem, Verständigung, Bereithaltung eines Dokuments, Zustellmangel, fehlende Verständigung, Fehler Zustelldienst, ZustellgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.5.736.2024Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024