RS Lvwg 2024/5/16 LVwG 49.30-2473/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2024
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

16.05.2024

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Rechtssatz

Das Unterlassen von unwahren und unsachlichen Äußerungen ist Berufspflicht des Arztes, deren Verletzung als Disziplinarvergehen anzusehen ist. Die wissenschaftlichen Erkenntnissen widersprechende Aussage, dass Schutzmasken keinen medizinischen Sinn hätten, ist daher insoweit als Disziplinarvergehen nach § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG anzusehen.Das Unterlassen von unwahren und unsachlichen Äußerungen ist Berufspflicht des Arztes, deren Verletzung als Disziplinarvergehen anzusehen ist. Die wissenschaftlichen Erkenntnissen widersprechende Aussage, dass Schutzmasken keinen medizinischen Sinn hätten, ist daher insoweit als Disziplinarvergehen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG anzusehen.

Schlagworte

Unterlassen unwahrer und unsachlicher Äußerungen, Berufspflicht des Arztes, Verletzung, Disziplinarvergehen, wissenschaftliche Erkenntnisse, Ärztegesetz 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.49.30.2473.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten