Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.05.2024Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2Rechtssatz
Das Unterlassen von unwahren und unsachlichen Äußerungen ist Berufspflicht des Arztes, deren Verletzung als Disziplinarvergehen anzusehen ist. Die wissenschaftlichen Erkenntnissen widersprechende Aussage, dass Schutzmasken keinen medizinischen Sinn hätten, ist daher insoweit als Disziplinarvergehen nach § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG anzusehen.Das Unterlassen von unwahren und unsachlichen Äußerungen ist Berufspflicht des Arztes, deren Verletzung als Disziplinarvergehen anzusehen ist. Die wissenschaftlichen Erkenntnissen widersprechende Aussage, dass Schutzmasken keinen medizinischen Sinn hätten, ist daher insoweit als Disziplinarvergehen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG anzusehen.
Schlagworte
Unterlassen unwahrer und unsachlicher Äußerungen, Berufspflicht des Arztes, Verletzung, Disziplinarvergehen, wissenschaftliche Erkenntnisse, Ärztegesetz 1998European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.49.30.2473.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024