Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
16.05.2024Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §2 Abs3Rechtssatz
Die Berechtigung, ärztliche Zeugnisse und Gutachten zu erstatten, ergibt sich unmittelbar aus dem ÄrzteG. Die Ausstellung einer derartigen Bestätigung ist als ärztliches Zeugnis gemäß § 55 ÄrzteG anzusehen, das vom Arzt nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausgestellt werden darf. Nach § 2 Abs 3 ÄrzteG sind nur zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Ärzte hierzu befugt. Es handelt sich zweifellos um eine ärztliche Tätigkeit, die nach § 45 Abs 4 ÄrzteG ohne bestimmten Berufssitz verboten ist.Die Berechtigung, ärztliche Zeugnisse und Gutachten zu erstatten, ergibt sich unmittelbar aus dem ÄrzteG. Die Ausstellung einer derartigen Bestätigung ist als ärztliches Zeugnis gemäß Paragraph 55, ÄrzteG anzusehen, das vom Arzt nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausgestellt werden darf. Nach Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG sind nur zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Ärzte hierzu befugt. Es handelt sich zweifellos um eine ärztliche Tätigkeit, die nach Paragraph 45, Absatz 4, ÄrzteG ohne bestimmten Berufssitz verboten ist.
Schlagworte
Berechtigung, ärztliche Zeugnisse und Gutachten, gewissenhafte ärztliche Untersuchung, selbständige Ausübung, Ärzteberuf, Berufssitz, Ärztegesetz 1998European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.49.30.2473.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024