RS Lvwg 2024/5/16 LVwG 49.30-2473/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2024
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.05.2024

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Rechtssatz

Auch ein außerberufliches Verhalten eines Arztes kann eine Verletzung der in § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG normierten allgemeinen Standespflichten darstellen, hat der Arzt nach dieser Vorschrift doch in seinem gesamten Verhalten, und auch außerhalb der Ausübung seines Berufs, auf die Wahrung des Standesansehens zu achten (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0045; 29.10.2019, Ra 2019/09/0010; Zahrl/Hinterbauer, Entwicklungen im ärztlichen Disziplinarrecht, RdM 2014/81, mwN).Auch ein außerberufliches Verhalten eines Arztes kann eine Verletzung der in Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG normierten allgemeinen Standespflichten darstellen, hat der Arzt nach dieser Vorschrift doch in seinem gesamten Verhalten, und auch außerhalb der Ausübung seines Berufs, auf die Wahrung des Standesansehens zu achten vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0045; 29.10.2019, Ra 2019/09/0010; Zahrl/Hinterbauer, Entwicklungen im ärztlichen Disziplinarrecht, RdM 2014/81, mwN).

Schlagworte

außerberufliches Verhalten, Verletzung der Standespflichten, gesamtes Verhalten des Arztes, außerhalb Ausübung Beruf, Wahrung des Standesansehens, Ärztegesetz 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.49.30.2473.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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