Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.05.2024Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1Rechtssatz
Auch ein außerberufliches Verhalten eines Arztes kann eine Verletzung der in § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG normierten allgemeinen Standespflichten darstellen, hat der Arzt nach dieser Vorschrift doch in seinem gesamten Verhalten, und auch außerhalb der Ausübung seines Berufs, auf die Wahrung des Standesansehens zu achten (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0045; 29.10.2019, Ra 2019/09/0010; Zahrl/Hinterbauer, Entwicklungen im ärztlichen Disziplinarrecht, RdM 2014/81, mwN).Auch ein außerberufliches Verhalten eines Arztes kann eine Verletzung der in Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG normierten allgemeinen Standespflichten darstellen, hat der Arzt nach dieser Vorschrift doch in seinem gesamten Verhalten, und auch außerhalb der Ausübung seines Berufs, auf die Wahrung des Standesansehens zu achten vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0045; 29.10.2019, Ra 2019/09/0010; Zahrl/Hinterbauer, Entwicklungen im ärztlichen Disziplinarrecht, RdM 2014/81, mwN).
Schlagworte
außerberufliches Verhalten, Verletzung der Standespflichten, gesamtes Verhalten des Arztes, außerhalb Ausübung Beruf, Wahrung des Standesansehens, Ärztegesetz 1998European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.49.30.2473.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024