RS Vfgh 2008/9/24 G271/07, V97/07 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2008
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Index

L5 Kulturrecht
L5505 Nationalpark

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
Nö NationalparkG §5, §6, §10, §11
Nö NationalparkV Thayatal, LGBl 5505/3-0 §3
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Niederösterreichischen Nationalparkgesetzes betreffend den von der Nationalparkverwaltung zu erstellenden Managementplan und den Jahresplan; Pläne keine Rechtsverordnungen; Bindungswirkung nur gegenüber der Nationalparkverwaltung; Gesetzwidrigkeit der Zonierung eines Grundstücks in der Verordnung über den Nationalpark Thayatal wegen einer dem Rechtsstaatsgebot widersprechenden Abgrenzung der Teilflächen als Naturzone bzw Naturzone mit Managementmaßnahmen

Rechtssatz

Einstellung des Verfahrens hinsichtlich von Bestimmungen des Managementplanes 2001-2010 und des Jahresplanes 2001 der Nationalpark Thayatal GmbH; Pläne keine Rechtsverordnungen.

Vom Eingriffsverbot des §6 Abs3 Nö NationalparkG in die Natur und den Naturhaushalt sind die im Managementplan und im Jahresplan enthaltenen und von der Nationalparkverwaltung selbst oder durch die von ihr betrauten dritten Personen gesetzten Managementmaßnahmen ausgenommen und stehen daher nicht unter Strafsanktion. Die im §10 Abs2 leg cit genannten Pläne erlauben es dem Grundeigentümer nur dann, die entsprechenden Managementmaßnahmen zu setzen, wenn er von der Nationalparkverwaltung gemäß §10 Abs3 leg cit damit betraut wurde. Hat er mit der Nationalparkverwaltung keine Vereinbarung über die Durchführung der Managementmaßnahmen getroffen, so verbietet ihm §6 Abs2 leg cit zunächst generell jeden Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.

Die im §10 Abs2 leg cit genannten Pläne regeln ausschließlich die Tätigkeit der Nationalparkverwaltung und entfalten gegenüber dem Grundeigentümer keine unmittelbare Wirkung, sondern gestatten ihm Eingriffe nur im Rahmen einer mit der Nationalparkverwaltung getroffenen Vereinbarung.

Damit Wegfall der Bedenken, dass die Nationalparkverwaltung verfassungswidriger Weise mit der Erlassung von Verordnungen beliehen würde. Daher keine Aufhebung von §6 Abs3, §10 Abs2, §10 Abs3 erster Satz und §11 Abs4 Z2 Nö NationalparkG.

Aufhebung jeweils der Wendung ", 56/2 (Teilfläche)" in §3 Abs1 Z5 und §3 Abs2 Z5 der Nö NationalparkV Thayatal, LGBl 5505/3-0.

Die in der NationalparkV vorgenommene Abgrenzung der Teilflächen des Grundstücks 56/2, die zu "Naturzonen" und "Naturzonen mit Managementmaßnahmen" erklärt wurden, ist nicht dem Rechtsstaatsgebot entsprechend bestimmt. Sowohl die "Naturzone" als auch die "Naturzone mit Managementmaßnehmen" umfasst jeweils eine Teilfläche des Grundstücks 56/2 ohne dass diese Teilflächen näher umschrieben werden.

Die Zonierung, das heißt die Einordnung des Nationalparkgebietes in Naturzonen und Naturzonen mit Managementmaßnahmen erfolgt hier durch Aufzählung der Grundstücksnummern. Die gemäß §3 Abs4 der zitierten Verordnung in der Anlage dargestellten Außengrenzen sowie die Zonierung auf einem Übersichtsplan, der im Übrigen keine Grundstücksnummern erkennen lässt, vermag einen Überblick über die Festlegungen im Nationalpark zu geben, kann jedoch nicht als Festlegung der Zonierung angesehen werden.

Anlassfall B3170/05, E v 24.09.08, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Nationalpark, Naturschutz, Landschaftsschutz, Verordnungsbegriff, Beleihung, Rechtsstaatsprinzip, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G271.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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