TE Uvs Bescheid 1996/7/8 2-10/96

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Veröffentlicht am 08.07.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Beschwerde des W S, B, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe zu Recht erkannt:

Gemäß § 67c Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Text

1.       In der am 1. Juli 1996 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, seine Inhaftierung sei gesetzwidrig, da er Haftaufschub beantragt, Rechtsmittel im Verfahren ergriffen und in der VwGH-Beschwerde aufschiebende Wirkung beantragt habe. Desweiteren habe er neuerlich Haftaufschubanträge gestellt. Die Anträge habe er jeweils mit § 53 VStG begründet, da sein Erwerb gefährdet sei. Er sei der einzige Mitarbeiter der Firma L BgesbmH in B. Die letzte Aufforderung zum Haftantritt sei ihm vor ca. drei Monaten zugesandt worden und sei diese mit drei Wochen befristet gewesen.1. In der am 1. Juli 1996 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, seine Inhaftierung sei gesetzwidrig, da er Haftaufschub beantragt, Rechtsmittel im Verfahren ergriffen und in der VwGH-Beschwerde aufschiebende Wirkung beantragt habe. Desweiteren habe er neuerlich Haftaufschubanträge gestellt. Die Anträge habe er jeweils mit Paragraph 53, VStG begründet, da sein Erwerb gefährdet sei. Er sei der einzige Mitarbeiter der Firma L BgesbmH in B. Die letzte Aufforderung zum Haftantritt sei ihm vor ca. drei Monaten zugesandt worden und sei diese mit drei Wochen befristet gewesen.

2.       Die Bezirkshauptmannschaft B als belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte, der Beschwerde nicht stattzugeben. Begründend wurde darauf verwiesen, daß der vom Beschwerdeführer erwähnte Antrag auf Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe mit Bescheid vom 13.2.1996 abgewiesen worden sei. Der vom Beschwerdeführer am 19.2.1996 neuerlich eingebrachte Antrag auf Zahlungs- bzw. Haftaufschub sei mit Bescheid vom 27.2.1996 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden.

3.       Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 21.6.1995, Zl. X-7040-1995, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe (Ersatz-freiheitsstrafe) von 25.000 S (25 Tagen) wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit.b StVO verhängt. Einer gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat mit Bescheid vom 25.9.1995 keine Folge. Gegen den letzterwähnten Bescheid hat der Beschwerdeführer weder eine Verfassungsgerichtshof- noch eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht. Mit Schreiben vom 12.11.1995 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft B einen Zahlungsaufschub bzw. eine Teilzahlung. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 9.1.1996 wurde diesem Antrag des Beschwerdeführers vom 12.11.1995 keine Folge gegeben.3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 21.6.1995, Zl. X-7040-1995, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe (Ersatz-freiheitsstrafe) von 25.000 S (25 Tagen) wegen einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO verhängt. Einer gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat mit Bescheid vom 25.9.1995 keine Folge. Gegen den letzterwähnten Bescheid hat der Beschwerdeführer weder eine Verfassungsgerichtshof- noch eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht. Mit Schreiben vom 12.11.1995 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft B einen Zahlungsaufschub bzw. eine Teilzahlung. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 9.1.1996 wurde diesem Antrag des Beschwerdeführers vom 12.11.1995 keine Folge gegeben.

Am 10.1.1996 wurde der Beschwerdeführer seitens der Bezirkshauptmannschaft B zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert. Begründend wurde ausgeführt, es bestehe Grund zu der Annahme, daß die Geldstrafe uneinbringlich sei. Der Beschwerdeführer wurde deshalb aufgefordert, sich innerhalb von zwei Wochen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe zu melden. Gleichzeitig wurde in der Aufforderung darauf hingewiesen, daß der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe und selbst dann, wenn die Freiheitsstrafe bereits in Vollzug gesetzt wurde, der weitere Vollzug durch Bezahlung der ausstehenden Geldstrafe abgewendet werden könne. Am 23.1.1995 stellte der Beschwerdeführer einen Haftaufschubantrag; begründend führte er aus, daß er derzeit Familien- und Vermögenssachen zu erledigen habe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.2.1996 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Aufschub vom Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe nicht bewilligt. Hinsichtlich dieses Bescheides stellte der Beschwerdeführer einen Wiedereinsetzungsantrag. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 27.2.1996 wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 19.2.1996 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Zahlungs- bzw. einen Haftaufschubantrag. Dieser wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 27.2.1996 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde durch Beamte des Gendarmeriepostens V am 24.6.1996 festgenommen und in den Verwaltungsarrest B gebracht. Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Haft.Der Beschwerdeführer wurde durch Beamte des Gendarmeriepostens römisch fünf am 24.6.1996 festgenommen und in den Verwaltungsarrest B gebracht. Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Haft.

4.       Gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.4. Gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe stellt einen solchen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Eine solche Maßnahme ist jener Behörde zuzurechnen, in deren Auftrag sie durchgeführt wurde. Im vorliegenden Fall ist dies die Bezirkshauptmannschaft B, da der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von dieser angeordnet wurde.

5.       Gemäß § 53b Abs. 1 VStG ist ein Bestrafter auf freiem Fuß, der die Strafe nicht sofort antritt, aufzufordern, die Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten.5. Gemäß Paragraph 53 b, Absatz eins, VStG ist ein Bestrafter auf freiem Fuß, der die Strafe nicht sofort antritt, aufzufordern, die Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten.

Zufolge Abs. 2 leg.cit. ist der Bestrafte dann, wenn er der Aufforderung zum Strafantritt nicht nachkommt, zwangsweise vorzuführen. Dies ist ohne vorherige Aufforderung sofort zu veranlassen, wenn die begründete Sorge besteht, daß er sich durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde. Solange eine solche Sorge nicht besteht, ist mit dem Vollzug bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten. § 36 Abs. 1 zweiter Satz und § 36 Abs. 3 sind anzuwenden.Zufolge Absatz 2, leg.cit. ist der Bestrafte dann, wenn er der Aufforderung zum Strafantritt nicht nachkommt, zwangsweise vorzuführen. Dies ist ohne vorherige Aufforderung sofort zu veranlassen, wenn die begründete Sorge besteht, daß er sich durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde. Solange eine solche Sorge nicht besteht, ist mit dem Vollzug bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten. Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 36, Absatz 3, sind anzuwenden.

Gemäß § 54b Abs. 2 leg.cit. ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.Gemäß Paragraph 54 b, Absatz 2, leg.cit. ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

Der Verwaltungssenat vermag nicht zu erkennen, daß der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig wäre. Der Beschwerdeführer wurde vor dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert. Diese Aufforderung enthielt auch den Hinweis darauf, daß der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe und selbst dann, wenn die Freiheitsstrafe bereits in Vollzug gesetzt wurde, der weitere Vollzug durch Bezahlung der ausstehenden Geldstrafe abgewendet werden kann.

Die Bezirkshauptmannschaft konnte weiters zu Recht davon ausgehen, daß die Geldstrafe uneinbringlich sei. Es mag zutreffen, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1995 Geldstrafen beglich. Diese Geldbeträge sind jedoch nicht vom Beschwerdeführer, sondern von Verwandten aufgebracht worden. Es gilt auch zu bedenken, daß der Beschwerdeführer in anderen Fällen Ratenzahlungen an die Bezirkshauptmannschaft B und Zahlungsaufforderungen seitens der Bezirkshauptmannschaft Bregenz nicht nachgekommen ist, er seine Unterhaltspflichten nicht bzw. nicht vollständig geleistet hat und selbst angegeben hat, er habe Schulden in Millionenhöhe (ca. 15 Mio Schilling). Im übrigen konnte im Jahre 1994 eine Pfändung in einem den Beschwerdeführer betreffenden Exekutionsverfahren (Betreibende Partei: Land Vorarlberg wegen einer Verwaltungsstrafe) mangels pfändbarer Gegenstände nicht vollzogen werden. Daß der Beschwerdeführer seit damals die gegen ihn bestehenden Forderungen größtenteils bestreitet und Schadenersatzansprüche geltend machte, vermag daran nichts zu ändern. Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat, es sei ihm nicht möglich gewesen, die Geldstrafe sofort zu bezahlen; der Beschwerdeführer hat aber auch nicht durch konkrete Angaben dargetan, aus welchen Mitteln er die Geldstrafe bezahlen wird können (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.4.1991, Zl. 91/02/0027). An diesem Ergebnis kann auch die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Garantieerklärung (für die Einbringlichkeit der Forderung) der Firma L GesmbH vom 27.1.1996 nichts ändern, da Einbringlichkeit beim Beschwerdeführer gegeben sein muß (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.1.1991, Zl. 90/02/0211).Die Bezirkshauptmannschaft konnte weiters zu Recht davon ausgehen, daß die Geldstrafe uneinbringlich sei. Es mag zutreffen, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1995 Geldstrafen beglich. Diese Geldbeträge sind jedoch nicht vom Beschwerdeführer, sondern von Verwandten aufgebracht worden. Es gilt auch zu bedenken, daß der Beschwerdeführer in anderen Fällen Ratenzahlungen an die Bezirkshauptmannschaft B und Zahlungsaufforderungen seitens der Bezirkshauptmannschaft Bregenz nicht nachgekommen ist, er seine Unterhaltspflichten nicht bzw. nicht vollständig geleistet hat und selbst angegeben hat, er habe Schulden in Millionenhöhe (ca. 15 Mio Schilling). Im übrigen konnte im Jahre 1994 eine Pfändung in einem den Beschwerdeführer betreffenden Exekutionsverfahren (Betreibende Partei: Land Vorarlberg wegen einer Verwaltungsstrafe) mangels pfändbarer Gegenstände nicht vollzogen werden. Daß der Beschwerdeführer seit damals die gegen ihn bestehenden Forderungen größtenteils bestreitet und Schadenersatzansprüche geltend machte, vermag daran nichts zu ändern. Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat, es sei ihm nicht möglich gewesen, die Geldstrafe sofort zu bezahlen; der Beschwerdeführer hat aber auch nicht durch konkrete Angaben dargetan, aus welchen Mitteln er die Geldstrafe bezahlen wird können vergleiche das Erk. des VwGH vom 17.4.1991, Zl. 91/02/0027). An diesem Ergebnis kann auch die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Garantieerklärung (für die Einbringlichkeit der Forderung) der Firma L GesmbH vom 27.1.1996 nichts ändern, da Einbringlichkeit beim Beschwerdeführer gegeben sein muß vergleiche das Erk. des VwGH vom 23.1.1991, Zl. 90/02/0211).

Soweit der Beschwerdeführer auf seine Anträge auf Haftaufschub verweist, ist festzuhalten, daß die Stellung dieser Anträge den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe nicht hinderte. Im übrigen hat die Bezirkshauptmannschaft B diese Anträge ab- bzw. zurückgewiesen. Die Bescheide waren sofort vollstreckbar. Gegen die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide bestehen keine Bedenken.

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe sei „mit drei Wochen befristet“ gewesen, ist auf folgendes hinzuweisen: In der Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführer „aufgefordert, sich innerhalb von zwei Wochen“ beim Verwaltungsarrest in B zu melden. Diese Fristsetzung bewirkte nunmehr nicht, daß der Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr verpflichtet gewesen wäre. Vielmehr konnte die Behörde nach Ablauf dieser Frist die zwangsweise Vorführung des Beschwerdeführers veranlassen.

Schlagworte

Verwaltungsstrafverfahren, Ersatzfreiheitsstrafe, Antrag auf Haftaufschub

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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