Norm
AVG §63 Abs3Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Röser über die Berufung des R G, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 19.6.1996, Zl. X-502-1996, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Text
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Eingabe des Berufungswerbers vom 28.2.1996 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft F vom 12.2.1996, Zl. X-502-1996, als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung erhoben.
Nach § 49 Abs. 1 VStG ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben. Der Einspruch bedarf keiner Begründung.Nach Paragraph 49, Absatz eins, VStG ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben. Der Einspruch bedarf keiner Begründung.
Die Strafverfügung wurde dem Berufungswerber am 15.2.1996 zugestellt. Die Einspruchsfrist ist somit am 29.2.1996 abgelaufen. Am 28.2.1996 brachte der Beschuldigte mittels Telefax einen Schriftsatz ein, der folgenden, im vorliegenden Zusammenhang maßgebenden Inhalt hat: „Ich (ergänze: habe) schon mehrmals versucht, Sie zu erreichen, und war schon vorstellig bei Ihnen. Die Frist läuft heute ab. Die Rechtfertigung werden Sie von mir telefonisch erhalten.“
Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates ist insbesondere aus dem Hinweis auf das Ablaufen der Rechtsmittelfrist und der Ankündigung einer späteren Rechtfertigung abzuleiten, daß der Beschuldigte mit der Strafverfügung nicht einverstanden war und gegen diese einen Einspruch erheben wollte. Im Hinblick auf die ständige - hier als vergleichbar heranzuziehende - Rechtsprechung der Höchstgerichte, daß bei der Auslegung des Begriffes „begründeter Berufungsantrag“ kein strenger Maßstab angelegt werden soll, weil dem Geist des AVG ein übertriebener Formalismus fremd sei, ist daher die Eingabe vom 28.2.1996 als Einspruch zu werten. Die Bezirkshauptmannschaft F wird daher das ordentliche Verfahren einzuleiten haben.
Schlagworte
Einspruch, AuslegungZuletzt aktualisiert am
24.01.2020