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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §58 Abs2;Rechtssatz
Der in § 58 Abs 2 VwGG genannte Tatbestand des nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses ist ausdehnend im Sinne des nachträglichen Wegfalles auch sonstiger Prozessvoraussetzungen und damit auch im Sinne des nachträglichen Eintrittes eines Prozesshindernisses zu interpretieren, weil für eine kostenrechtlich ungleiche Behandlung gleichartiger Verfahrenssachverhalte keine sachliche Rechtfertigung bestünde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004130099.X02Im RIS seit
04.11.2004