TE Uvs Bescheid 1996/10/29 1-1186/95

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Norm

VStG §5 Abs2
StVO §24 Abs3 litd

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Röser über die Berufung des R T, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.11.1995, Zl X-8841-1995, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 12.6.1995 im Zeitraum von 15.00 Uhr bis ca. 16.30 Uhr einen näher bezeichneten Pkw in L auf der Kstraße im Bereich des Hauses Nr. X auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr geparkt, obwohl nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freiblieben. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung der § 24 Abs. 3 lit. d und 99 Abs. 3 lit. a StVO. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 300 S (12 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 12.6.1995 im Zeitraum von 15.00 Uhr bis ca. 16.30 Uhr einen näher bezeichneten Pkw in L auf der Kstraße im Bereich des Hauses Nr. römisch zehn auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr geparkt, obwohl nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freiblieben. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung der Paragraph 24, Absatz 3, Litera d und 99 Absatz 3, Litera a, StVO. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 300 S (12 Stunden) verhängt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es bestehe im betreffenden Straßenabschnitt kein Halte- und Parkverbot. Es sei zwar eine Tafel für eine Kurzparkzone angebracht, es stehe aber kein einziger Kurzparkplatz zur Verfügung.

3.       Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte hat seinen Pkw an der im Straferkenntnis bezeichneten Stelle und zu der dort angeführten Zeit geparkt. Die Stelle, auf welcher das Fahrzeug geparkt wurde, liegt im Bereich und auf der Seite eines Straßenabschnittes, der durch die Zeichen "Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone" gekennzeichnet ist. Das erstgenannte Zeichen ist auf der linken Straßenseite angebracht, sodass sich die Kurzparkzonenregelungen nur auf diese Straßenseite bezieht (vgl. § 52 lit. a Z. 13d StVO). Der an den hier befindlichen Rand der Fahrbahn anschließende Bereich ist mit weißen, sich kreuzenden Bodenmarkierungen versehen, die offensichtlich so zu verstehen sind, dass dort nicht geparkt werden darf. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist durch entsprechende Zeichen ein Halte- und Parkverbot kundgemacht.3. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte hat seinen Pkw an der im Straferkenntnis bezeichneten Stelle und zu der dort angeführten Zeit geparkt. Die Stelle, auf welcher das Fahrzeug geparkt wurde, liegt im Bereich und auf der Seite eines Straßenabschnittes, der durch die Zeichen "Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone" gekennzeichnet ist. Das erstgenannte Zeichen ist auf der linken Straßenseite angebracht, sodass sich die Kurzparkzonenregelungen nur auf diese Straßenseite bezieht vergleiche Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 d, StVO). Der an den hier befindlichen Rand der Fahrbahn anschließende Bereich ist mit weißen, sich kreuzenden Bodenmarkierungen versehen, die offensichtlich so zu verstehen sind, dass dort nicht geparkt werden darf. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist durch entsprechende Zeichen ein Halte- und Parkverbot kundgemacht.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt, insbesondere aus der Anzeige des Gendarmeriepostens T vom 6.7.1995, sowie aus den Feststellungen, die der verkehrstechnische Amtssachverständige aufgrund eines Ortsaugenscheines getroffen hat.

4.       Der Verwaltungssenat ist der Auffassung, dass bei einer gesamthaften Betrachtung der oben dargestellten Situation für einen Verkehrsteilnehmer der Eindruck entsteht, dass am Rand jenes Fahrbahnabschnittes, der zwischen den Kurzparkzonentafeln liegt, ein Parken im Rahmen der Kurzparkdauer zulässig sei. Es wird daher davon ausgegangen, dass dem Beschuldigten bei dem ihm zur Last gelegten Verhalten guter Glaube zuzubilligen ist. Somit liegt ein auf einer unverschuldeten rechtsirrigen Auslegung fußender Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG vor und war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.4. Der Verwaltungssenat ist der Auffassung, dass bei einer gesamthaften Betrachtung der oben dargestellten Situation für einen Verkehrsteilnehmer der Eindruck entsteht, dass am Rand jenes Fahrbahnabschnittes, der zwischen den Kurzparkzonentafeln liegt, ein Parken im Rahmen der Kurzparkdauer zulässig sei. Es wird daher davon ausgegangen, dass dem Beschuldigten bei dem ihm zur Last gelegten Verhalten guter Glaube zuzubilligen ist. Somit liegt ein auf einer unverschuldeten rechtsirrigen Auslegung fußender Schuldausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG vor und war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

Schlagworte

unverschuldete Unkenntnis Strafbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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