Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Hämmerle über die Berufung des H K, P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Simon Brüggl, Kitzbühel, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.7.1996, Zl X-15230-1995, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) hinsichtlich der Punkte 2., 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben und werden die Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich dieser Tatvorwürfe eingestellt. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Punkt 1. des Straferkenntnisses statt „um 73 km/h“ zu lauten hat: „erheblich“ und dass es im Punkt 5. dieses Straferkenntnisses statt „auf Höhe vor dem D Tunnel“ zu lauten hat: „ca. 200 bis 100 m vor dem D Tunnel“.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) hinsichtlich der Punkte 2., 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben und werden die Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich dieser Tatvorwürfe eingestellt. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Punkt 1. des Straferkenntnisses statt „um 73 km/h“ zu lauten hat: „erheblich“ und dass es im Punkt 5. dieses Straferkenntnisses statt „auf Höhe vor dem D Tunnel“ zu lauten hat: „ca. 200 bis 100 m vor dem D Tunnel“.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn in den Punkten 1., 5. und 6. verhängten Geldstrafen, somit 1.720 S, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn in den Punkten 1., 5. und 6. verhängten Geldstrafen, somit 1.720 S, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Text
1. Das angefochtene Straferkenntnis legte dem Beschuldigten folgendes zur Last:
1. Sie wurden am 8.11.1995 um 9.12 Uhr als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen XXX bei der Fahrt auf der Astraße in K, Höhe km XX bis km YY, Fahrtrichtung D, mit einer Geschwindigkeit von 173 km/h gemessen und haben somit die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 73 km/h überschritten.1. Sie wurden am 8.11.1995 um 9.12 Uhr als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen römisch 30 bei der Fahrt auf der Astraße in K, Höhe km römisch zwanzig bis km YY, Fahrtrichtung D, mit einer Geschwindigkeit von 173 km/h gemessen und haben somit die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 73 km/h überschritten.
2. Sie wurden am 8.11.1995 um 9.13 Uhr als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen XXX bei der Fahrt auf der Astraße in W, Höhe km ZZ, in Fahrtrichtung D mit einer Geschwindigkeit von 144 km/h gemessen und haben somit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 64 km/h überschritten.2. Sie wurden am 8.11.1995 um 9.13 Uhr als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen römisch 30 bei der Fahrt auf der Astraße in W, Höhe km ZZ, in Fahrtrichtung D mit einer Geschwindigkeit von 144 km/h gemessen und haben somit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 64 km/h überschritten.
3. Sie sind am 8.11.1995 um 9.13 Uhr als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen XXX bei der Fahrt auf der Astraße in W, Höhe km ZZ, Fahrtrichtung D, nicht im Sinne der vorhandenen Richtungspfeile weitergefahren, indem Sie geradeaus fuhren.3. Sie sind am 8.11.1995 um 9.13 Uhr als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen römisch 30 bei der Fahrt auf der Astraße in W, Höhe km ZZ, Fahrtrichtung D, nicht im Sinne der vorhandenen Richtungspfeile weitergefahren, indem Sie geradeaus fuhren.
4. Sie haben am 8.11.1995 um 9.13 Uhr als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen XXX bei der Fahrt auf der Astraße in W, Höhe km WW, Fahrtrichtung D, die Sperrfläche befahren.4. Sie haben am 8.11.1995 um 9.13 Uhr als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen römisch 30 bei der Fahrt auf der Astraße in W, Höhe km WW, Fahrtrichtung D, die Sperrfläche befahren.
5. Sie haben am 8.11.1995 um 9.13 Uhr als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen XXX bei der Fahrt auf der Astraße, auf Höhe vor dem D Tunnel, Fahrtrichtung D, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen „Überholen verboten“ gekennzeichnet ist, überholt.5. Sie haben am 8.11.1995 um 9.13 Uhr als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen römisch 30 bei der Fahrt auf der Astraße, auf Höhe vor dem D Tunnel, Fahrtrichtung D, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen „Überholen verboten“ gekennzeichnet ist, überholt.
6. Sie haben am 8.11.1995 um 9.16 Uhr als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen XXX bei der Fahrt auf der Astraße in D, Höhe km VV, Fahrtrichtung D, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen „Überholen verboten“ gekennzeichnet ist, überholt.6. Sie haben am 8.11.1995 um 9.16 Uhr als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen römisch 30 bei der Fahrt auf der Astraße in D, Höhe km VV, Fahrtrichtung D, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen „Überholen verboten“ gekennzeichnet ist, überholt.
Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin folgende Übertretungen und verhängte über den Beschuldigten folgende Geldstrafen:
Übertretung gemäß
Geldstrafe
Ersatzfreiheitsstrafe
zu 1.
§ 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit.a StVOParagraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO
7.200 S
7 Tage
zu 2.
§ 52 lit.a Z. 10a in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit.a StVOParagraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO
5.600 S
6 Tage
zu 3.
§ 9 Abs. 6 in Verbindung mit §99 Abs. 3 lit.a StVOParagraph 9, Absatz 6, in Verbindung mit §99 Absatz 3, Litera a, StVO
500 S
12 Stunden
zu 4.
§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit.a StVOParagraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO
500 S
12 Stunden
zu 5.
§ 16 Abs. 2 lit.a in Verbindung mit § 52 lit.a Z. 4a in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit.a StVOParagraph 16, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 52, Litera a, Ziffer 4 a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO
700 S
18 Stunden
zu 6.
§ 16 Abs. 2 lit.a in Verbindung mit § 52 lit.a Z. 4a in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit.a StVOParagraph 16, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 52, Litera a, Ziffer 4 a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO
700 S
18 Stunden
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, hinsichtlich sämtlicher Fakten sei Verfolgungsverjährung eingetreten. Hinsichtlich Punkt 1. werde bestritten, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung 73 km/h betragen habe. Der verwendete Geschwindigkeitsmesser sei nicht geeicht gewesen und es werde auch die Vorlage des Eichscheines beantragt. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2. werde ebenso ausdrücklich die Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 64 km/h bestritten. Auch hier werde die Vorlage des Eichscheines beantragt. Zudem sei eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 80 km/h nicht rechtsgültig verordnet gewesen. Eine allenfalls vorhandene Verordnung sei nicht rechtsgültig kundgemacht worden. Der Spruchpunkt 3. entspreche nicht der Bestimmung des § 44a VStG. Zudem sei der Strafausspruch auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt worden. Allenfalls hätte nur eine Verurteilung nach § 52 Z. 15 StVO erfolgen können. Auch hinsichtlich des Spruchpunktes 4. des angefochtenen Straferkenntnisses sei eine Verletzung der Bestimmung des § 44a VStG gegeben. Darüber hinaus sei die angeführte Sperrfläche nicht rechtsgültig verordnet bzw. eine allenfalls vorhandene Verordnung nicht rechtsgültig kundgemacht worden. Auch hinsichtlich der Spruchpunkte 5. und 6. sei vorzubringen, dass eine Verletzung der Bestimmung des § 44a VStG gegeben sei und daß das Vorschriftszeichen „Überholen verboten“ nicht rechtsgültig verordnet bzw. eine allenfalls vorhandene Verordnung nicht rechtsgültig kundgemacht sei. Unter einem werde beantragt, die diesen Spruchpunkten zugrundeliegenden Verordnungen beizuschaffen und eine Kopie dem ausgewiesenen Vertreter zuzustellen. Weiters werde die Einvernahme der amtshandelnden Gendarmeriebeamten beantragt. Schließlich sei das Straferkenntnis mangelhaft begründet worden, insbesondere würden Feststellungen über die Schuldform fehlen. Der Beschuldigte beantragte u.a. die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, hinsichtlich sämtlicher Fakten sei Verfolgungsverjährung eingetreten. Hinsichtlich Punkt 1. werde bestritten, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung 73 km/h betragen habe. Der verwendete Geschwindigkeitsmesser sei nicht geeicht gewesen und es werde auch die Vorlage des Eichscheines beantragt. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2. werde ebenso ausdrücklich die Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 64 km/h bestritten. Auch hier werde die Vorlage des Eichscheines beantragt. Zudem sei eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 80 km/h nicht rechtsgültig verordnet gewesen. Eine allenfalls vorhandene Verordnung sei nicht rechtsgültig kundgemacht worden. Der Spruchpunkt 3. entspreche nicht der Bestimmung des Paragraph 44 a, VStG. Zudem sei der Strafausspruch auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt worden. Allenfalls hätte nur eine Verurteilung nach Paragraph 52, Ziffer 15, StVO erfolgen können. Auch hinsichtlich des Spruchpunktes 4. des angefochtenen Straferkenntnisses sei eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 44 a, VStG gegeben. Darüber hinaus sei die angeführte Sperrfläche nicht rechtsgültig verordnet bzw. eine allenfalls vorhandene Verordnung nicht rechtsgültig kundgemacht worden. Auch hinsichtlich der Spruchpunkte 5. und 6. sei vorzubringen, dass eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 44 a, VStG gegeben sei und daß das Vorschriftszeichen „Überholen verboten“ nicht rechtsgültig verordnet bzw. eine allenfalls vorhandene Verordnung nicht rechtsgültig kundgemacht sei. Unter einem werde beantragt, die diesen Spruchpunkten zugrundeliegenden Verordnungen beizuschaffen und eine Kopie dem ausgewiesenen Vertreter zuzustellen. Weiters werde die Einvernahme der amtshandelnden Gendarmeriebeamten beantragt. Schließlich sei das Straferkenntnis mangelhaft begründet worden, insbesondere würden Feststellungen über die Schuldform fehlen. Der Beschuldigte beantragte u.a. die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte lenkte am 8.11.1995 gegen 9.00 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen XXX auf der Astraße in Richtung B. Ca. 150 m vor dem Ende des L Tunnels überholte der Beschuldigte ein ziviles Gendarmeriefahrzeug. Da der Lenker des Gendarmeriefahrzeuges davon ausgehen konnte, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h im Tunnel überschritt - der genannte Gendarmeriebeamte fuhr nämlich mit etwa 100 km/h an dieser Stelle - beschleunigte der Gendarmeriebeamte seine Fahrgeschwindigkeit und fuhr dem Beschuldigten nach. Dabei konnte er feststellen, dass dieser um 9.12 Uhr auf Höhe km XX in K bis km YY mit einer stark überhöhten Geschwindigkeit fuhr. Das im Dienstfahrzeug eingebaute Videogerät der Marke „Provida“ an welches ein unabhängig vom Tachometer des Fahrzeuges funktionierender Geschwindigkeitsmesser, welcher geeicht war, angeschlossen war, zeigte eine Geschwindigkeit zwischen 172 und 173 km/h an. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug in diesem Bereich 100 km/h. Auf Höhe km ZZ zeigte dieses Gerät eine gefahrene Geschwindigkeit von 144 km/h an, wobei dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrug. Das Gendarmeriefahrzeug fuhr in beiden Fällen schon längere Zeit, jedenfalls schon weit mehr als 100 m, mit gleichmäßigem Abstand hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten her.3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte lenkte am 8.11.1995 gegen 9.00 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen römisch 30 auf der Astraße in Richtung B. Ca. 150 m vor dem Ende des L Tunnels überholte der Beschuldigte ein ziviles Gendarmeriefahrzeug. Da der Lenker des Gendarmeriefahrzeuges davon ausgehen konnte, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h im Tunnel überschritt - der genannte Gendarmeriebeamte fuhr nämlich mit etwa 100 km/h an dieser Stelle - beschleunigte der Gendarmeriebeamte seine Fahrgeschwindigkeit und fuhr dem Beschuldigten nach. Dabei konnte er feststellen, dass dieser um 9.12 Uhr auf Höhe km XX in K bis km YY mit einer stark überhöhten Geschwindigkeit fuhr. Das im Dienstfahrzeug eingebaute Videogerät der Marke „Provida“ an welches ein unabhängig vom Tachometer des Fahrzeuges funktionierender Geschwindigkeitsmesser, welcher geeicht war, angeschlossen war, zeigte eine Geschwindigkeit zwischen 172 und 173 km/h an. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug in diesem Bereich 100 km/h. Auf Höhe km ZZ zeigte dieses Gerät eine gefahrene Geschwindigkeit von 144 km/h an, wobei dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrug. Das Gendarmeriefahrzeug fuhr in beiden Fällen schon längere Zeit, jedenfalls schon weit mehr als 100 m, mit gleichmäßigem Abstand hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten her.
Ca. 200 bis 100 m vor dem D Tunnel überholte der Beschuldigte um 9.13 Uhr ein mehrspuriges Kraftfahrzeug (Lkw mit Anhänger) obwohl dort ein Überholverbot von mehrspurigen Kraftfahrzeugen besteht. Um 9.16 Uhr überholte der Beschuldigte auf Höhe km VV wiederum ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, obwohl dort das Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge ebenfalls verboten war.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des Ergebnisses der im Gegenstand vom Verwaltungssenat durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen.
5. Das Vorbringen des Beschuldigten, hinsichtlich sämtlicher Fakten sei Verfolgungsverjährung eingetreten, trifft nicht zu. Die Erstbehörde hat nämlich mit der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 2.1.1996 entsprechende Verfolgungshandlungen gesetzt, sodass eine Verfolgungsverjährung hinsichtlich der gegenständlichen Tatvorwürfe nicht eintreten konnte. Im Übrigen ergeben sich zu den einzelnen Tatvorwürfen bzw. Berufungsvorbringen nachstehende Bemerkungen:
Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Der vom Verwaltungssenat als Zeuge einvernommene BI P hat glaubwürdig angegeben, dass er am 8.11.1995 gegen 9.00 Uhr als Lenker eines zivilen Gendarmeriefahrzeuges auf der S 16 aus Richtung L kommend in Richtung B gefahren sei. Ca. 150 m vor dem Ende des L Tunnels sei er vom Pkw mit dem Kennzeichen XXX überholt worden. Seine Fahrgeschwindigkeit habe zu diesem Zeitpunkt ziemlich genau 100 km/h betragen. Im L Tunnel bestehe in diesem Bereich, in welchem sein Fahrzeug damals überholt wurde, kein Überholverbot und betrage dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h. Der Lenker dieses Fahrzeuges habe das Überholmanöver ziemlich zügig durchgeführt. In der Folge sei er dann dem genannten Pkw nachgefahren. Im Zuge dieser Nachfahrt habe er feststellen können, dass der Fahrzeuglenker zwischen km XX und km YY der S die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritt. Von dem in seinem Dienstfahrzeug eingebauten Videogerät habe eine Geschwindigkeit zwischen 172 und 173 km/h abgelesen werden können. Er habe nach dem besagten Überholmanöver im L Tunnel in relativ kurzer Zeit auf das Fahrzeug des Beschuldigten aufschließen können, da sein Dienstfahrzeug - ein Audi 100 - gut beschleunige. Das Ende des L Tunnels befinde sich ca. beim km UU. Er schätze, dass er nach rund 100 m auf das Fahrzeug des Beschuldigten aufschließen habe können. Er sei dann in einem gleichbleibenden Abstand hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten hergefahren. An das in seinem Pkw einbaut gewesene Videogerät sei ein Geschwindigkeitsmesser angeschlossen gewesen, welcher geeicht gewesen sei und unabhängig vom Geschwindigkeitsmesser des Pkws die Geschwindigkeit gemessen habe. Er habe sich vor der Zeugeneinvernahme - am Tag der mündlichen Verhandlung - das Videoband über die damalige Fahrt des Beschuldigten noch einmal angesehen.Der vom Verwaltungssenat als Zeuge einvernommene BI P hat glaubwürdig angegeben, dass er am 8.11.1995 gegen 9.00 Uhr als Lenker eines zivilen Gendarmeriefahrzeuges auf der S 16 aus Richtung L kommend in Richtung B gefahren sei. Ca. 150 m vor dem Ende des L Tunnels sei er vom Pkw mit dem Kennzeichen römisch 30 überholt worden. Seine Fahrgeschwindigkeit habe zu diesem Zeitpunkt ziemlich genau 100 km/h betragen. Im L Tunnel bestehe in diesem Bereich, in welchem sein Fahrzeug damals überholt wurde, kein Überholverbot und betrage dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h. Der Lenker dieses Fahrzeuges habe das Überholmanöver ziemlich zügig durchgeführt. In der Folge sei er dann dem genannten Pkw nachgefahren. Im Zuge dieser Nachfahrt habe er feststellen können, dass der Fahrzeuglenker zwischen km römisch zwanzig und km YY der S die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritt. Von dem in seinem Dienstfahrzeug eingebauten Videogerät habe eine Geschwindigkeit zwischen 172 und 173 km/h abgelesen werden können. Er habe nach dem besagten Überholmanöver im L Tunnel in relativ kurzer Zeit auf das Fahrzeug des Beschuldigten aufschließen können, da sein Dienstfahrzeug - ein Audi 100 - gut beschleunige. Das Ende des L Tunnels befinde sich ca. beim km UU. Er schätze, dass er nach rund 100 m auf das Fahrzeug des Beschuldigten aufschließen habe können. Er sei dann in einem gleichbleibenden Abstand hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten hergefahren. An das in seinem Pkw einbaut gewesene Videogerät sei ein Geschwindigkeitsmesser angeschlossen gewesen, welcher geeicht gewesen sei und unabhängig vom Geschwindigkeitsmesser des Pkws die Geschwindigkeit gemessen habe. Er habe sich vor der Zeugeneinvernahme - am Tag der mündlichen Verhandlung - das Videoband über die damalige Fahrt des Beschuldigten noch einmal angesehen.
Der Verwaltungssenat zweifelt im Hinblick auf diese glaubwürdige Aussage des Anzeigelegers nicht daran, dass der Beschuldigte im besagten Bereich die zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten hat. Abgesehen davon, dass der Zeuge bestätigt hat, dass der Geschwindigkeitsmesser, welcher die gemessene Geschwindigkeit im Videogerät anzeigte, geeicht war, ist es bei einer solch eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr erheblich, ob der Tacho des nachfahrenden Gendarmeriefahrzeuges oder - wie hier - der separat eingebaute Geschwindigkeitsmesser geeicht war oder nicht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug eines Sicherheitsorgans und das Ablesen des Tachometers ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Bei entsprechendem Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung ist es unerheblich, dass der Tachometer - oder wie hier der Geschwindigkeitsmesser des Videogerätes - geeicht ist oder nicht (vgl. das Erk. vom 19.12.1990, Zl 90/02/0153).Der Verwaltungssenat zweifelt im Hinblick auf diese glaubwürdige Aussage des Anzeigelegers nicht daran, dass der Beschuldigte im besagten Bereich die zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten hat. Abgesehen davon, dass der Zeuge bestätigt hat, dass der Geschwindigkeitsmesser, welcher die gemessene Geschwindigkeit im Videogerät anzeigte, geeicht war, ist es bei einer solch eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr erheblich, ob der Tacho des nachfahrenden Gendarmeriefahrzeuges oder - wie hier - der separat eingebaute Geschwindigkeitsmesser geeicht war oder nicht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug eines Sicherheitsorgans und das Ablesen des Tachometers ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Bei entsprechendem Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung ist es unerheblich, dass der Tachometer - oder wie hier der Geschwindigkeitsmesser des Videogerätes - geeicht ist oder nicht vergleiche das Erk. vom 19.12.1990, Zl 90/02/0153).
Nach § 20 Abs. 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Freilandstraßen - bei der S im gegenständlichen Bereich handelt es sich um eine solche - nicht schneller als 100 km/h fahren. Nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges u.a. auch gegen die vorzitierte Rechtsvorschrift verstößt.Nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Freilandstraßen - bei der S im gegenständlichen Bereich handelt es sich um eine solche - nicht schneller als 100 km/h fahren. Nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges u.a. auch gegen die vorzitierte Rechtsvorschrift verstößt.
Aufgrund der obigen Ausführungen steht daher für den Verwaltungssenat fest, dass der Beschuldigte die ihm im Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.
Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen Insp. P zweifelt der Verwaltungssenat nicht daran, dass der genannte Gendarmeriebeamte auf Höhe des km YY der S von seinem Videogerät eine gefahrene Geschwindigkeit von 144 km/h ablesen konnte. Erhebungen des Verwaltungssenates haben diesbezüglich allerdings ergeben, dass aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft B vom 10.6.1994 die Geschwindigkeitsbeschränkung in Fahrtrichtung B von 80 km/h erst ab km SS beginnt. Dies bedeutet, dass - selbst wenn sich auf Höhe des Straßenkilometer ZZ oder vor diesem eine Geschwindigkeitsbeschränkungstafel von 80 km/h befände - dieses Verkehrsverbot nicht durch eine entsprechende Verordnung gedeckt war. Es war daher der Berufung hinsichtlich dieses Spruchpunktes Folge zu geben.
Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:
In diesem Punkt hat die Erstbehörde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er sei auf der gegenständlichen Fahrt auf Höhe km ZZ nicht im Sinne der vorhandenen Richtungspfeile weitergefahren, indem er geradeaus gefahren sei.
Nach § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies bedeutet, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der Vorschrift dieser Gesetzesstelle ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden. Es bedarf daher im Spruch aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und der dadurch verletzten Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist im gegenständlichen Fall ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, welche Richtungspfeile der Beschuldigte damals nicht beachtet hat, zumal es auch Richtungspfeile als Bodenmarkierung gibt, die geradeaus zeigen. Nach Ansicht des Verwaltungssenates hätte daher die Erstbehörde innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist dem Beschuldigten gegenüber vorhalten müssen, dass er auf der gegenständlichen Fahrt beim genannten Straßenkilometer die als Bodenmarkierung ausgeführten Pfeile nach rechts, welche dem Fahrzeuglenker ein Zurückfahren auf den rechten Fahrstreifen signalisieren, nicht beachtet hat, indem er geradeaus weiterfuhr. Da dies nicht geschehen ist, ist diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten, sodass dem Verwaltungssenat eine Sanierung dieses Spruchpunktes nicht mehr möglich war.Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies bedeutet, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der Vorschrift dieser Gesetzesstelle ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden. Es bedarf daher im Spruch aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und der dadurch verletzten Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist im gegenständlichen Fall ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, welche Richtungspfeile der Beschuldigte damals nicht beachtet hat, zumal es auch Richtungspfeile als Bodenmarkierung gibt, die geradeaus zeigen. Nach Ansicht des Verwaltungssenates hätte daher die Erstbehörde innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist dem Beschuldigten gegenüber vorhalten müssen, dass er auf der gegenständlichen Fahrt beim genannten Straßenkilometer die als Bodenmarkierung ausgeführten Pfeile nach rechts, welche dem Fahrzeuglenker ein Zurückfahren auf den rechten Fahrstreifen signalisieren, nicht beachtet hat, indem er geradeaus weiterfuhr. Da dies nicht geschehen ist, ist diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten, sodass dem Verwaltungssenat eine Sanierung dieses Spruchpunktes nicht mehr möglich war.
Zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Erhebungen des Verwaltungssenates haben ergeben, dass die in diesem Spruchpunkt von der Erstbehörde zitierte Sperrfläche nicht verordnet war. Bei einer Sperrfläche handelt es sich aber um ein behördlich angeordnetes Verbot, welches durch diese Bodenmarkierung zum Ausdruck kommt, sodass es für die Gültigkeit der diesbezüglichen straßenpolizeilichen Anordnung einer Verordnung bedarf. Da die gegenständliche Sperrfläche nicht auf einer solchen Verordnung beruhte, war der Berufung auch hinsichtlich dieses Spruchpunktes Folge zu geben.
Zu den Spruchpunkten 5. und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Diesbezüglich hat die Aussage des Insp. P eindeutig ergeben, dass der Beschuldigte bei der gegenständlichen Fahrt ca. 200 bis 100 m vor dem D Tunnel ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholte, obwohl dort das Überholen von solchen Fahrzeugen verboten ist. Das Missachten des Überholverbotes durch den Beschuldigten vor dem D Tunnel ist auch eindeutig aus den im erstinstanzlichen Akt befindlichen Lichtbildern erkennbar. Aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen Insp. P ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte in weiterer Folge auch bei km VV der S, das ist ca. 500 m nach dem Ende des D Tunnels in Fahrtrichtung B gesehen, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt hat.
Erhebungen des Verwaltungssenates haben ergeben, dass beide Verkehrsverbote entsprechend verordnet und auch kundgemacht sind. Im Gegensatz zum Beschuldigten vermag der Verwaltungssenat nicht zu erkennen, dass diese beiden Spruchpunkte nicht dem § 44a VStG entsprechen.Erhebungen des Verwaltungssenates haben ergeben, dass beide Verkehrsverbote entsprechend verordnet und auch kundgemacht sind. Im Gegensatz zum Beschuldigten vermag der Verwaltungssenat nicht zu erkennen, dass diese beiden Spruchpunkte nicht dem Paragraph 44 a, VStG entsprechen.
Nach § 16 Abs. 2 lit. a StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen „Überholen verboten“ gekennzeichnet sind, nicht überholen. Die Ausnahmebestimmung, der zufolge überholt werden kann, wenn rechts zu überholen ist, kommt hier in beiden Fällen nicht zum Tragen.Nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen „Überholen verboten“ gekennzeichnet sind, nicht überholen. Die Ausnahmebestimmung, der zufolge überholt werden kann, wenn rechts zu überholen ist, kommt hier in beiden Fällen nicht zum Tragen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Gesetzesbestimmung bilden nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO Verwaltungsübertretungen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen zu Spruchpunkt 1. verwiesen.Zuwiderhandlungen gegen diese Gesetzesbestimmung bilden nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Verwaltungsübertretungen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen zu Spruchpunkt 1. verwiesen.
Im Hinblick auf das einwandfreie Beweisergebnis steht für den Verwaltungssenat fest, dass der Beschuldigte die ihm in den Spruchpunkten 5. und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat.
6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Schutzzweck des § 20 Abs. 2 StVO ist, alle Gefahren hintanzuhalten, die durch eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit entstehen können. Das vom Gesetzgeber geforderte Beachten der angeordneten Überholverbote ist im Interesse der Verkehrssicherheit ebenfalls dringend geboten. Milderungsgründe waren im gegenständlichen Fall - entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Straferkenntnis - nicht zu berücksichtigen, da der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist. Erschwerend war hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung (Spruchpunkt 1.) eine einschlägige Vorstrafe zu werten. Der Verwaltungssenat erachtete es daher für angebracht, die von der Erstbehörde über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe von 7.200 S trotz des Umstandes, dass von der im Nachfahren festgestellten Geschwindigkeit von 173 km/h noch eine Gerätetoleranz von 5 % der festgestellten Geschwindigkeit in Abzug zu bringen war, nicht herabzusetzen. Hinsichtlich des Missachtens der Überholverbote waren keine Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Als Verschuldensform wird in allen Fällen zumindest grobe Fahrlässigkeit angenommen.Schutzzweck des Paragraph 20, Absatz 2, StVO ist, alle Gefahren hintanzuhalten, die durch eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit entstehen können. Das vom Gesetzgeber geforderte Beachten der angeordneten Überholverbote ist im Interesse der Verkehrssicherheit ebenfalls dringend geboten. Milderungsgründe waren im gegenständlichen Fall - entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Straferkenntnis - nicht zu berücksichtigen, da der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist. Erschwerend war hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung (Spruchpunkt 1.) eine einschlägige Vorstrafe zu werten. Der Verwaltungssenat erachtete es daher für angebracht, die von der Erstbehörde über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe von 7.200 S trotz des Umstandes, dass von der im Nachfahren festgestellten Geschwindigkeit von 173 km/h noch eine Gerätetoleranz von 5 % der festgestellten Geschwindigkeit in Abzug zu bringen war, nicht herabzusetzen. Hinsichtlich des Missachtens der Überholverbote waren keine Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Als Verschuldensform wird in allen Fällen zumindest grobe Fahrlässigkeit angenommen.
Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind dem Verwaltungssenat nur insoweit bekannt, als dieser nach der Aktenlage Tourismusdirektor beim TVB-P ist und als solcher ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 20.000 S bezieht. Er hat Alimente für drei Kinder zu bezahlen sowie Sorge für seine pflegebedürftige Mutter zu tragen. Der Verwaltungssenat ist zur Auffassung gelangt, dass die von der Erstbehörde über den Beschuldigten in den bestätigten Spruchpunkten verhängten Geldstrafen im Hinblick auf die Schwere der Delikte bzw. das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung auch bei den genannten persönlichen Verhältnissen des Genannten nicht unangemessen sind, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
Nichtbeachten von Richtungspfeilen, wesentliches TatbestandsmerkmalZuletzt aktualisiert am
28.03.2019